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Verlust des Eigentums an einem Tier durch Aussetzen?

 

Verlust des Eigentums an einem Tier durch Aussetzen?

Verlust des Eigentums an einem Tier durch Aussetzen?  Folgende Frage erreichte mich zu diesem Thema „Wenn jemand ein Tier aussetzt, das Tier ins Tierheim kommt und der Besitzer ermittelt wird, dann erwartet ihn natürlich eine Strafe, aber bekommt er das Tier zurück, wenn es das möchte? Wie ist das mit den Eigentumsansprüchen, kann man davon ausgehen dass der Besitzer das Eigentum mit dem Aussetzen freiwillig abgegeben hat oder abgeben konnte? So ein Fall ist leider gerade in meinem direkten Umfeld passiert und das beschäftigt mich sehr!“

 Verlust des Eigentums an einem Tier durch Aussetzen?

Antwort: Vorab sollten erst einmal grundsätzliche Begrifflichkeiten geklärt werden, um das Thema besser zu verstehen. Es ist grundsätzlich zwischen Fundtier und herrenlosem Tier zu unterscheiden.

1. Fundtiere sind zum einen entlaufene zum anderen verlorene Tiere. Sie sind offensichtlich nicht herrenlos und werden von einer Person aufgenommen, die nicht zuvor schon Eigentum oder Besitz an dem Tier hatte. (s. Deutsches Tierärzteblatt 2011, S. 1105, 1106) Die Bedeutung eines entlaufenen Tieres lässt sich wohl aus der Begrifflichkeit selbst entnehmen, es ist dem Eigentümer entlaufen. Ein verlorenes Tier hält sich außerhalb des Einwirkungsbereich seines Halters auf. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es nicht mehr nach Hause findet.

2. Herrenlos hingegen ist ein Tier, wenn sein Eigentümer den Besitz in der Absicht aufgegeben hat, das Eigentum zu verlieren(§ 959, Eigentumsaufgabe, Derelektion) Eine Eigentumsaufgabe darf jedoch nur angenommen werden, wenn sie offensichtlich ist. Das heißt, dass die Umstände, unter denen das Tier aufgefunden wird, zwingend darauf schließen lassen müssen, dass der Halter das Eigentum aufgeben wollte. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Tier mit einem entsprechenden Zettel in der Nähe eines Tierheims angebunden wird oder in eine Mülltone gelegt wird. (Siehe aber dazu weiter unten)

Anders soll es laut LG Zwickau sein, wenn z.B. ein Hund nachts an einem Brückengeländer angebunden gefunden wird. Im geschehenen Falle konnte nicht eindeutig herausgefunden werden, wer das Tier angebunden hatte. Ob es der bisherige Eigentümer war oder ein Finder des Tiers, der es nur sichern wollte. So musste das Tier als Fundtier und nicht als herrenloses Tier angesehen werden, entschied das LG Zwickau. (51 T 233/97)

Wenn also nicht eindeutig und offensichtlich festgestellt werden kann, ob das Tier mit Sicherheit ausgesetzt wurde und dies vorsätzlich und mit Willen zur Eigentumsaufgabe, so muss es als Fundsache angesehen werden. (Oberverwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 12.01.2011, 3 L 272/06)

Die lange Eigentumsvermutung dient auch der Abwehr der strafrechtlichen Sanktion für den Fall, dass das Tier vorschnell an sich genommen wird, da hier der Vorwurf der Unterschlagung im Raum stehen kann.

3. Nach der Praxis vieler Städte und Gemeinden wird das Fundtier zum herrenlosen Tier, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb von vier bis sechs Wochen gemeldet hat. So könne nach Ansicht der dies praktizierenden Städte angenommen werden, dass der Eigentümer die Suche aufgegeben hätte. Im Übrigen habe diese Praxis den Vorteil, dass die Dauer, in der die Städte oder Kommunen finanzielle Aufwendungen für Pflege und Unterbringung des Tiers an die Tierheime ersetzen müssen, minimiert wird.

Die oben skizzierte Praxis steht aber im klaren Widerspruch zum Gesetz.

Gemäß § 973 Abs. 1 BGB, wird der Finder erst mit Ablauf von einer Frist von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes bei der Stadt oder Gemeinde, Eigentümer. Somit können die Tierheime erst nach einem Fristablauf von sechs Monaten unwiderruflich und wirksam die Fundtiere an einen neuen Tierhalter übereignen, es sei denn es läge ein gutgläubiger Erwerb § 932 BGB vor.

Die ist aber ein anderes Thema und soll hier nicht weiter behandelt werden.

Zudem spricht es für eine solche Frist, dass man bei leblosen Sachen eine Eigentumsaufgabe nicht schon dann annimmt, wenn sie dem ursprünglichen Eigentümer abhanden gekommen ist und derjenige dann die Suche abbricht und sich mit dem Verlust abfindet. Dann dürfe dies bei einem Tier erst recht nicht annehmen. (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23.04.2012, 11 LB 267/11)

Mithin stellt die Auffassung, dass Fundtiere bereits nach vier oder sechs Wochen eigentums- oder herrenlos werden, Tiere schlechter als leblose Gegenstände, wie ein Handy oder einen Pullover. Diese Auffassung ist nicht mit dem verfassungsrechtlichen Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20 a GG vereinbar.

Auch in einem Tierschutzbericht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von 1997 wird erwähnt, dass Gemeinden die Kosten für eine sechsmonatige Unterbringung der Tiere im Tierheim zu tragen haben.

In vorliegenden Falle wird das Tier wohl an den ursprünglichen Eigentümer zurück gegeben werden müssen, wenn sich dieser vor Ablauf von 6 Monaten gemeldet hat und das Tier zurück wünscht.

4. Was die ordnungsrechtlichen Konsequenzen für den Aussetzer angeht, kann hier bei einem Verstoß gegen das Tieraussetzungsverbot ein hohes Bußgeld verhängt werden. Wenn ein Halter eines Tieres dieses nämlich aussetzt oder zurücklässt und damit eine Eigentumsaufgabe herbeiführen möchte, verstößt er gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG kann in diesem Falle ein Bußgeld in Höhe von 25.000 € verhängt werden.

 

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