Erlaubnispflicht für Hundetrainer
§ 11 I S. 1 Nr.8 f TierSchG – Erlaubnispflicht für Hundetrainer( Rechtsanwalt, Hundetrainer, Erlaubnispflicht § 11 I S. 1 Nr. 8 TierSchG, Veterinäramt, Erlaubnis, Auflagen, Befristung von Auflagen, Nebenbestimmungen, Anwalt für Tierschutzrecht, Anwalt für das Tierschutzgesetz)
Erlaubnispflicht für Hundetrainer
Gewerbsmäßige (professionelle) Hundetrainer unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 11 I S. 1 Nr.8 f TierSchG. Wir beraten und vertreten Sie im Erlaubnisverfahren insbesondere im Hinblick auf den Sachkundenachweis und nach Erteilung der Erlaubnis im Fall von rechtswidrigen Nebenbestimmungen, wie z.B. gegenständliche Beschränkungen der Erlaubnis (einzelne Bereiche von Hundeausbildung sind von der Erlaubnis nicht gedeckt), die Befristung der Erlaubnis, Auflagen, die nur Ihrer Überwachung durch das Veterinäramt dienen, oder Auflagen, die nicht hinreichend bestimmt sind.