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Rechtsgrundlage Bremen

Bremen

Rechtsgrundlage „Gefährliche Hunde“

a. Rechtsgrundlagen

Gesetz über das Halten von Hunden (HundehG) vom 02.10.2001, zuletzt geändert zum 02.08.2016 (http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid= bremen2014_tp.c.87310.de&asl=bremen02.c.732.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d)
b. Einteilung und Definition:
Kategorie 1: Gefährliche Hunde kraft Rasse (§ 1 Abs. 3 HundehG)
Hunde der Rassen
American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier,
Pit Bull Terrier,
Bullterrier
und Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.

Zum Begriff der Kreuzung: Anhaltspunkte für Kreuzungen weisen insbesondere solche Hunde auf, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von zumindest einer der genannten vier Rassen abstammen könnten und mit ihnen insbesondere nach Körpergröße, Gewicht und Beißkraft vergleichbar sind.

Kategorie 2: Gefährliche Hunde im Einzelfall (§ 1 Abs. 1 HundehG)

Dies sind Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben;
Hunde, die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen;
oder Hunde, bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist (hierzu gehören auch die vier oben genannten Rassen).
Prüfung durch die Behörde mithilfe einer Begutachtung durch einen Fachtierarzt (§ 4 Abs. 8 HundehG). Dabei gelten Hunde ausdrücklich nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben (§ 1 Abs. 2 HundehG)

c. Voraussetzungen für die Haltung derartiger Hunde:

Für alle Hunde gilt in Bremen:
Leinenpflicht für läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden (§ 5 Abs. 2 HundehG)
Außerhalb des befriedeten Besitztums Pflicht zum Tragen von Halsband mit Name und Adresse des Hundehalters (§ 5 Abs. 3 HundehG)

Für Hunde der Kategorien 1 und 2 gilt:

Verbot der Haltung! von Hunden der Kategorie 1 (§ 3 Abs. 1 HundehG), 
Ausnahmen: Fundtiere, nach § 16 a TierSchG fortgenommene Tiere, von der Ortspolizeibehörde sichergestellte Hunde oder Hunde aus einem im Gebiet des Landes Bremen befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes Tierheim, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten neigen und die künftige Halterin oder der künftige Halter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt (§ 3 Abs. 4 HundehG)
Handels- und Zuchtverbot für Hunde der Kategorie 1
Beschränkungen der Haltung von Hunden der Kategorie 2 im Einzelfall durch die Ortspolizeibehörde, insbesondere Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 3 HundehG) und bei Hunden, die sich als bissig erwiesen haben, Sachkunde des Halters (§ 4 Abs. 2 HundehG und Verwaltungsvorschrift über den Sachkundenachweis nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 24. Januar 2007 (https://www.umwelt-online.de/recht/natursch/laender/hb/hundevwv.htm) sowie regelmäßig Unfruchtbarmachung des Hundes (§ 4 Abs. 5 HundehG)
In bestimmten Fällen ist auch bei gefährlichen Hunden, die sich nicht als bissig erwiesen haben, der Nachweis der Sachkunde des Halters erforderlich (v.a. bei Verstößen gegen die Leinenpflicht etc.)
Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip und Nachweis bei der Ortspolizeibehörde
Abschluss einer Haftpflichtversicherung und Nachweis bei der Ortspolizeibehörde
Leinenpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums bzw. in Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung
Maulkorbzwang für Hunde der Kategorie 1 ab sechs Monaten und für Hunde der Kategorie 2, wenn diese gebissen haben, obwohl sie angeleint waren oder hätten angeleint sein müssen oder wenn diese Menschen oder Tiere in erheblichem Maße verletzt haben (§ 2 Abs. 2 HundehG). Ausnahmegenehmigung für Maulkorbzwang nach Vorlage eines entsprechenden Wesenstestes oder einer Begleithundeprüfung möglich (§ 2 Abs. 3 HundehG sowie Verwaltungsvorschrift über die Abnahme der Begleithundeprüfung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 15. Oktober 2001 Informationen hierzu sowie der Kontakt zum Ansprechpartner beim Stadtamt Bremen findet sich hier:
http://service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.9556.de&template=00_html_to_pdf_d

Sicherungsmaßnahmen für die Haltung; verhaltensgerechte, ausbruchssichere Unterbringung, deutlich erkennbares Hinweisschild mit der Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund“ (§ 3 Abs. 7 HundehG)