Behandlungskosten ersetzbar, auch wenn sie Wert des Tieres stark übersteigen

Behandlungskosten ersetzbar, auch wenn sie Wert des Tieres stark übersteigen

(Tierrecht Düsseldorf, Tierrecht Köln, Tierrecht Hannover, Tierrecht München, Tierrecht Niedersachsen, Tierrecht Berlin, Tierrecht Münster, Tierrecht Mönchengladbach, Tierrecht Krefeld)

OLG Celle, Urteil vom 15. Februar 2023 (Az.: 20 U 36/20)

Der Sachverhalt:

Der Kläger war Eigentümer eines 24 Jahre alten Wallachs, der einen wirtschaftlichen Wert von etwa 300 € hatte. Als der Hund der Beklagten auf die Pferdekoppel lief, floh der Wallach bis in den nächsten Ort, stürzte dabei und verletzte sich schwer. Die Klägerin ließ das Pferd für mehr als 14.000 € – also das 49fache des Wertes des Wallachs – in einer Tierklinik operieren. In erster Instanz wurde die Beklagte verurteilt, die Behandlungskosten zu tragen.

Die Entscheidung:

Die Berufung gegen dieses Urteil weist das OLG Celle vorliegend zurück.
Auch wenn der Fluchtinstinkt des Wallachs mitursächlich für die Verletzungen sei, überwiege die vom Hund ausgehende Gefahr den Verursachungsbeitrag des Pferdes deutlich

Dass die Operationskosten mehr als das 49fache des Wertes des Pferdes übersteigen, ändere nichts daran, dass die Beklagte die gesamten Kosten zu tragen habe, denn der Mensch habe für Tiere als Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Wesen eine besondere Verantwortung, weswegen sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise verbiete. Vielmehr seien sämtliche Umstände abzuwägen, unter anderem die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm. Hier sprach für die Verhältnismäßigkeit der Tierbehandlungskosten, dass der Kläger zu dem Pferd eine besonders enge Bindung hatte und es vor dem Unfall in einem sehr guten Zustand war.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Anwalt für Pferderecht / Pferderechtsanwältin / Tierrecht)

Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Hundes – Hunderecht

Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Hundes (Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierrecht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover, Hunderecht Niedersachsen)

Was, wenn Heilbehandlung viel teurer als der Hund ist? Anders als bei Sachen ist bei Hunden die Verhältnismäßigkeitsschwelle höher als 130%

 OLG München, Urteil vom 11.04.2011 (Az. 21 U 5534/10)

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Hündin, die sie als Welpen für 1.500 Euro erworben hat. Das LG München als erste Instanz hatte eine Haftung des Beklagten, der seinerseits auch Hundehalter ist, aus § 833 S. 1 BGB bejaht. Es ging um eine hundliche Auseinandersetzung. Die Klägerin macht nun einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.138,42 Euro geltend, unter anderem wegen tierärztlicher Behandlungskosten. (Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierreich, Tierreich Nordrhein-Westfalen Hunde recht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover Hunderecht Niedersachsen Niedersachsen. Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung Hund)

Die Entscheidung:

Die Klägerin hat keinen Anspruch in der geltend gemachten Höhe. Das Gericht sieht die Verhältnismäßigkeitsschwelle des § 251 Abs. 2 BGB überschritten.

Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses war die Hündin der Beklagten 5 Jahre und 11 Monate alt. Das Gericht schätzte ihren Wert, unter Berücksichtigung ihrer Vorerkrankung, auf 700 Euro – damit gemeint ist der Marktwert, nicht der Wert, den die Hündin für die Klägerin besitzt. Letzterer, Affektionsinteresse genannt, ist trotzdem von Relevanz für die Entscheidung.  § 251 Abs. 2 BGB regelt, dass die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit sei das extrem hohe Affektionsinteresse der Klägerin von Bedeutung, sodass Kosten in Höhe des sechsfachen ihres Wertes noch verhältnismäßig seien. Bei Tieren mit einem geringeren Wert, z.B. bei einem Goldhamster mit einem Wert von 5 Euro, dessen Heilbehandlung 50 Euro koste, könne sogar ein noch vielfacheres des Wertes angesetzt werden als bei einem wertvolleren Tier wie der Hündin der Klägerin.( Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierreich, Tierreich Nordrhein-Westfalen Hunde recht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover Hunderecht Niedersachsen Niedersachsen. Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung Hund)

Des Weiteren sei der Anspruch der Klägerin analog § 254 BGB zu kürzen, weil die Tiergefahr ihrer Hündin bei dem Vorfall mitgewirkt habe, auch wenn sich der Hund der Beklagten unvermittelt auf sie gestürzt und sie selbst sich passiv verhalten habe, denn der Hund der Beklagten habe sich gerade aus dem Grund für die Hündin interessiert, dass sie eine Hündin sei. Da der Hund des Beklagten wesentlich größer als Sheila sei und den aktiven Part beim Schadensereignis innegehabt habe, setzt das Gericht die analog § 254 BGB zu berücksichtigende mitwirkende Tiergefahr nicht mit 50 %, wie normalerweise bei einem Vorfall, an dem zwei Tiere beteiligt seien, sondern lediglich 30 % an.( wird zitiert von BGH, Urteil vom 27.10.2015 – VI ZR 23/15 https://openjur.de/u/864948.html)

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Tierrechtsanwalt / Anwältin für Tierrecht)

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Auslandstierschutz – Rechtswidrige Nebenbestimmungen zu Erlaubnisbescheiden

Rechtswidrige Nebenbestimmungen zu Erlaubnisbescheiden gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG (Impfung, Anzeigefrist, Befristung) – Korrektur auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist?

Erlaubnisse gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG sind in aller Regel mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen versehen, die teilweise wörtlich den Formulierungsvorschlägen des Merkblatts Nr. 113 – „Hundeimporte aus Süd- und Osteuropa – Hundehandel unter dem Deckmantel des Tierschutzes?“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. entsprechen. Wie schon der Titel des Merkblatts deutlich macht, geht es letztlich darum, die Vermittlung von Hunden aus dem Ausland zu erschweren. Ganz in diesem Sinne enthalten die meisten Erlaubnisse zahlreiche Auflagen, die für die Tierschutzvereine insbesondere auch mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden sind. Die Erfüllung von Auflagen wird von vielen Veterinärämtern engmaschig überwacht. Verstöße gegen Auflagen können gemäß § 18 I Nr. 20 TierSchG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, was nicht selten geschieht. Zudem können Verstöße gegen Auflagen den Widerruf der Erlaubnis gemäß § 49 VwVfG zur Folge haben.

Das VG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung zwei Auflagen für rechtswidrig erklärt, die sich in den meisten Erlaubnisbescheiden gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG finden.

1. Rechtswidrig ist eine Auflage, nach der nur Hunde in das Inland verbracht werden dürfen, die neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Tollwutschutz auch über Impfschutz gegen andere Erkrankungen – im Entscheidungsfall: Staupe, Parvovirose, Hepatitis contagiosa canis, Leptospirose und Parainfluenza – verfügen. Nach der Auffassung des Gerichts ist diese Auflage nicht durch § 11 2 a TierSchG a.F. gedeckt, weil sie nicht in erster Linie tierschutzrechtlichen, sondern seuchenrechtlichen Zwecken dient. Das VG Düsseldorf beurteilt die Rechtslage nicht anders als für den Erlaubnistatbestand des § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG (Ausbildung von Hunden). Auch für diesen Bereich qualifizieren die Verwaltungsgerichte Auflagen, wonach nur Hunde mit einem bestimmten Impfschutz an der Ausbildung teilnehmen dürfen, als rechtswidrig.

2. Ebenfalls rechtswidrig ist eine Auflage, die einen Tierschutzverein verpflichtet, jeden Transport mehrere Tage – im Entscheidungsfall drei Tage – vor der Durchführung bei der Erlaubnisbehörde anzumelden. Für die drei-Tages-Frist fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen genügt eine Anzeige mindestens ein Werktag vor der Durchführung des Transportes.

3. In seiner Entscheidung hatte sich das VG Düsseldorf auch mit der Rechtmäßigkeit der Befristung einer Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG auseinanderzusetzen. Im Entscheidungsfall hat das Gericht die Befristung als rechtmäßig angesehen. Wie sich aus der Begründung ergibt, war diese Wertung aber den Besonderheiten des Entscheidungsfalls geschuldet. In der Vergangenheit war es zu Unklarheiten bei der Erstellung der TRACES-Meldungen gekommen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Zuverlässigkeit des Tierschutzvereins begründeten. Das Gericht sah die Befristung als Warnung und als Hinweis darauf an, dass die Erlaubnis gleichsam nur „probeweise“ erteilt wurde. Im Umkehrschluss lässt sich daraus herleiten, dass die Befristung eines Erlaubnisbescheids nicht gerechtfertigt ist, wenn die Zuverlässigkeit des Tierschutzvereins außer Frage steht. Im Bereich der Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG werden Befristungen grundsätzlich als rechtswidrig angesehen.

4.Was ist zu tun, wenn ein Erlaubnisbescheid gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG eine der oben genannten Auflagen enthält, die Rechtsbehelfsfrist aber bereits abgelaufen ist?Gemäß § 48 I VwVfG kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch wenn er mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft ganz oder teilweise zurücknehmen, also im Ergebnis aufheben oder ändern. Die Vorschrift findet auch auf Nebenbestimmungen Anwendung. Die Erlaubnisbehörde kann also Auflagen oder andere Nebenbestimmungen auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufheben oder modifizieren. Wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, liegt die Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung im Ermessen der Behörde. Es besteht also grundsätzlich – abgesehen von bestimmten Sachverhaltskonstellationen, deren Vorliegen immer zu prüfen ist – kein Anspruch auf Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung. Maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall. Es kommt also auf die konkreten Umstände in jedem Einzelfall an. § 48 I VwVfG bietet also die Möglichkeit, rechtswidrige Nebenbestimmungen auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aus einem Erlaubnisbescheid zu „entfernen“.

Wenn Sie zu den Betroffenen zählen und Sie sich entscheiden, bei Ihrer Erlaubnisbehörde die Rücknahme oder Änderung rechtswidriger Nebenbestimmungen zu beantragen, sind wir gerne bereit, Ihre Rechte durchzusetzen.

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Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

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Vereinsrecht – Haftungsrisiko Amtsniederlegung von Vorstandsmitgliedern

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Mitglieder des Vorstands eines Vereins ihr Amt niederlegen und aus dem Vorstand ausscheiden. In vielen Fällen wird das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zunächst nicht ersetzt. Der Restvorstand arbeitet einfach weiter. In dieser Konstellation können sich erhebliche Haftungsrisiken ergeben.

Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, bestimmt regelmäßig die Satzung den Umfang der Vertretungsmacht. In der Praxis ist in diesen Fällen Gesamtvertretung die Regel, d.h. der Verein kann nur durch mehrere – meist zwei – Mitglieder des Vorstands vertreten werden. Problematisch wird die Lage, wenn etwa die Satzung Gesamtvertretung durch zwei Mitglieder des Vorstands vorsieht, der Vorstand aufgrund von Amtsniederlegungen anderer Vorstandsmitglieder aber nur noch aus einer Person besteht. In diesem Fall kann das verbliebene Vorstandsmitglied den Verein nicht mehr rechtsgeschäftlich vertreten. Schließt das Vorstandsmitglied gleichwohl Rechtsgeschäfte für den Verein ab, sind die Rechtsfolgen gravierend. Das Vorstandsmitglied handelt in diesem Fall als Vertreter ohne Vertretungsmacht, weil es den Verein nach der Satzung nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied wirksam vertreten kann. Das fragliche Geschäft kommt deshalb nicht mit dem Verein zustande; es ist zunächst „schwebend unwirksam“. Der Verein hat zwei Handlungsoptionen: Der Verein kann das von dem Vorstandsmitglied abgeschlossene Rechtsgeschäft genehmigen, was im Beispielsfall voraussetzen würde, dass zunächst ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt wird, damit das Erfordernis der Gesamtvertretung erfüllt werden kann. Mit der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft wirksam und kommt zwischen dem Verein und dem Dritten zustande. Alternativ kann der Verein die Genehmigung verweigern. In diesem Fall ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam. Der Dritte hat gemäß § 179 I BGB ein Wahlrecht: Er kann von dem ohne Vertretungsmacht handelnden Vorstandsmitglied Erfüllung des von diesem abgeschlossenen Vertrages verlangen. Handelt es sich etwa um einen Kaufvertrag, muss das Vorstandsmitglied den Kaufpreis gegen Übereignung des Kaufgegenstands zahlen. Der Dritte kann stattdessen von dem Vorstandsmitglied auch Schadensersatz verlangen.

Fazit:

Legen Mitglieder des Vorstandes ihre Ämter nieder, sollte der Restvorstand stets prüfen, ob der Restvorstand nach den Regelungen der Satzung noch vertretungsberechtigt ist. Ist das nicht der Fall, sollten die aus dem Vorstand ausgeschiedenen Mitglieder möglichst schnell ersetzt werden. Dies kann – regelmäßig – durch die Mitgliederversammlung geschehen. In dringenden Fällen können fehlende Mitglieder des Vorstands auch durch das Amtsgericht bestellt werden, § 29 BGB. Rechtsgeschäftliche Aktivitäten des nicht mehr vertretungsberechtigten Restvorstands sind mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden.

 

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Dr. Eugène Beaucamp

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Erlaubnispflicht für Hundetrainer gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Rücknahme rechtswidriger Nebenbestimmungen nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist

Gemäß §§ 11 II a TierSchG kann eine Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG mit Nebenbestimmungen versehen werden. Hierzu zählen insbesondere Auflagen, die dem Erlaubnisinhaber bestimmte Pflichten auferlegen, aber auch Befristungen und andere Bestimmungen. Viele Veterinärämter machen von dieser Möglichkeit exzessiv Gebrauch und versuchen insbesondere mit dem Instrument der Auflage, ihre Vorstellungen von tierschutzgerechter Hundeausbildung durchzusetzen. Andere Auflagen dienen dem Zweck, quasi durch die Hintertür eine veterinärmedizinisch fragwürdige Impfplicht einzuführen oder polizei- und ordnungsrechtlich motivierte Dokumentationspflichten zu begründen. Viele Auflagen sind für den betroffenen Erlaubnisinhaber mit einem hohen Arbeits- und Verwaltungsaufwand verbunden. Gleichwohl müssen Auflagen penibel erfüllt werden. Die Verletzung von Auflagen kann zum Widerruf der Erlaubnis führen. Zudem kann die Verletzung von Auflagen gemäß § 18 I Nr. 20 TierSchG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Wird ein Bußgeld – das Gesetz sieht einen Rahmen von bis zu € 25.000,00 zu – verhängt, kann die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers in Zweifel stehen, was wiederum zum Widerruf der Erlaubnis führen kann. Auflagen zu einer Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG sind also ein „scharfes Schwert“, das man nicht unterschätzen sollte.

Seit der Einführung der Erlaubnispflicht gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG hatten die Verwaltungsgerichte wiederholt Gelegenheit, sich mit der Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG zu beschäftigen. Dabei sind verschiedene Nebenbestimmungen durchgefallen, also als rechtswidrig qualifiziert worden:

  • Auflagen, die umfangreiche Dokumentationspflichten bezüglich Kunden, Hunden oder Ausbildungsinhalten begründen
  • Auflagen, wonach nur Hunde an der Ausbildung teilnehmen dürfen, die über einen konkret definierten Impfschutz verfügen
  • Befristungen
  • Auflagenvorbehalte
  • Widerrufsvorbehalte

Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG sind isoliert anfechtbar. Ein Widerspruch oder eine Klage gegen eine Nebenbestimmung berührt die Erlaubnis als solche also nicht.

Was aber ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist – wie in vielen Fällen – bereits abgelaufen und der Erlaubnisbescheid und seine Nebenbestimmungen bestandskräftig sind? Kann sich der Erlaubnisinhaber dann noch mit Erfolg gegen eine rechtswidrige Nebenbestimmung in seiner Erlaubnis wenden?

Ja – unter Umständen ist dies möglich.

Gemäß § 48 I VwVfG kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch wenn er mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft ganz oder teilweise zurücknehmen, also im Ergebnis aufheben oder ändern. Die Vorschrift findet auch auf Nebenbestimmungen Anwendung. Die Erlaubnisbehörde kann also Auflagen oder andere Nebenbestimmungen auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufheben oder modifizieren. Wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, liegt die Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung im Ermessen der Behörde. Es besteht also grundsätzlich – abgesehen von bestimmten Sachverhaltskonstellationen, deren Vorliegen immer zu prüfen ist – kein Anspruch auf Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung. Maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall. Es kommt also auf die konkreten Umstände in jedem Einzelfall an.

Sollte eine Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG rechtswidrige Nebenbestimmungen enthalten, bietet § 48 I VwVfG eine Möglichkeit, dies zu korrigieren oder Nebenbestimmungen zu modifizieren.

Wenn Sie zu den Betroffenen zählen und Sie sich entscheiden, bei Ihrer Erlaubnisbehörde die Rücknahme oder Änderung rechtswidriger Nebenbestimmungen zu beantragen, sind wir gerne bereit Ihre Rechte durchzusetzen.

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Dr. Eugène Beaucamp

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Hundebesitzerin bei “Rauferei” gebissen – Schmerzensgeld?

Findet zwischen dem eigenen Hund und einem anderen Hund eine “Rauferei” statt, bei der einer der Halter von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die Tiergefahr des Hundes desjenigen, der gebissen wurde bei der Höhe des Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen.

Amtsgericht München, Urteil vom 01.04.11 – 261 C 32374/10

Sachverhalt:

Im November 2009 führten zwei Hundehalterinnen  ihre Hunde, einen Labradormischling und einen Rhodesian Ridgeback, im englischen Garten aus. Im Verlauf des Spaziergangs kam es zwischen den beiden Hunden zu einer “Rauferei”. In dem Moment, als die Hunde auseinandergingen, fasste die Besitzerin des Labradormischlings, die spätere Klägerin, ihren Hund und hielt ihn fest. Der Rhodesian Ridgeback lief daraufhin auf die beiden zu und biss der Klägerin in die Hand.

Die Klägerin erlitt eine Blutvergiftung, hatte Fieber und starke Schmerzen. Zudem konnte die Klägerin erst drei Monate später wieder ohne Einschränkungen arbeiten gehen. Weiterhin litt die Klägerin unter Folgeschäden in Form von Narben, einer Sensibilitätsstörung auf dem Handrücken und Spannungsschmerzen. Die Klägerin verlangte nun Schmerzensgeld von der Besitzerin des Rhodesian Ridgeback. Die Haftpflichtversicherung zahlte der Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 750 Euro. Diese Summe reichte der Geschädigten jedoch nicht, sodass sie Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung weiterer 2.250 Euro erhob.

 

Entscheidung:

Das Gericht stimmte der Klägerin teilweise zu und verurteilte die Halterin des Rhodesian Ridgeback, die Beklagte, zu weiteren 1.250 Euro Schmerzensgeld.

Kürzung des Schmerzensgelds wegen Tiergefahr des eigenen Hundes

Eine Schmerzensgeldforderung in Höhe von 2.500 Euro sei im Hinblick auf die Verletzungen der Klägerin grundsätzlich berechtigt. Die Tiergefahr ihres eigenen Hundes müsse jedoch  haftungsmindernd berücksichtigt werden. Der gebissenen Hundehalterin stehe deswegen nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu. Die bereits gezahlten 750 Euro seien davon abzuziehen. Die Klägerin habe damit noch einen Anspruch auf 1.250 Euro Schmerzensgeld gegen die Halterin des anderen Hundes.

Die Richterin argumentierte, dass die Aggression von dem Hund der Klägerin ausgegangen sei und dieser die Verletzungsgefahr seiner Halterin mitgeschaffen habe, die sich dann im Biss des anderen Hundes realisierte. Auch kurz nach der “Rauferei” seien die Hunde noch so erregt gewesen, dass der Biss unmittelbar aus der “Rauferei” resultiere. Ein eigenes Mitverschulden der Klägerin sei allerdings nicht gegeben. Die Klägerin sei nicht mit bloßen Händen in die Rauferei eingeschritten, um die zwei Hunde zu trennen, das Handeln der Klägerin sei nachvollziehbar und zulässig und führe zu keiner weiteren Minderung des Schmerzensgelds.(Anmerkung der Unterzeichnerin: anders ist es allerdings, wenn “raufende” Hunde durch die Halter getrennt werden und einer der Halter hierbei verletzt wird. Die Rechtsprechung sieht hier in dem Verhalten der Hundehalter ein Mitverschulden das im schlechtesten Falle dazu führen kann, dass dem verletzten Hundehalter keinerlei Schadensersatzansprüche (Schmerzensgeld) zustehen.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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