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Rechtsgrundlage Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Rechtsgrundlage „ Gefährliche Hunde“

a. Rechtsgrundlagen

Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004, gültig ab 01.01.2005 http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/138p/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-LHundGRP2004rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0

b. Einteilung und Definition:

Kategorie 1: Unwiderlegliche Gefährlichkeitsvermutung (§ 1 Abs. 2 LHundG):

Hunde der Rassen:

American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier,
und Hunde des Typs Pit Bull Terrier,

sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.
Dazu VG Mainz, Beschluss vom 21. August 2012, Aktenzeichen: 1 L 959/12.MZ, LKRZ 2012, 496-498: Zur Überprüfung der Rassezugehörigkeit eines Hundes im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 LHundG geregelte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen ist allein das äußere Erscheinungsbild (Phänotyp) maßgebend; ein DNA-Test ist untauglich.

Kategorie 2: Im Einzelfall gefährliche Hunde (§ 1 Abs. 1 LHundG):

Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,
die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Dazu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2013, Aktenzeichen: 7 B 10501/13, KommJur 2013, 358-360:

Ein Hund hat grundsätzlich dann eine konfliktträchtige Eigenschaft, wie Kampfbereitschaft oder Angriffslust, über das natürliche Maß hinausgehend entwickelt, wenn bei ihm, ohne dass ein nachvollziehbarer Anlass besteht, ein gefährliches Verhalten (Beißen, Hetzen oder ähnliches) früher ausgelöst wird als bei Hunden, bei denen diese Merkmale nur durchschnittlich entwickelt sind. Ein Hund reagiert üblicherweise bei alltäglichen Belastungen, wie Menschenansammlungen oder Begegnungen mit anderen Hunden, sozial verträglich und erst bei einem Angriff oder einer in sonstiger Weise bedrohlichen Situation aggressiv. Das bloße Hochspringen am Zaun und das Bellen bei einer das Grundstück des Halters passierenden Person ist in der Regel ein artgemäßes, der Verteidigung des Reviers dienendes Verhalten.

c. Voraussetzungen für die Haltung gefährlicher Hunde:

Erlaubnis der Sicherheitsbehörde also Antragsstellung (§ 3 LHundG),
Ausnahme: Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, für die dort untergebrachten gefährlichen Hunde

Voraussetzungen für Erlaubnis:
berechtigtes Interesse an der Haltung,
Volljährigkeit,
Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 LHundG)
Sachkunde (durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung, gilt nur für den Hund, mit dem die Prüfung abgelegt wurde, § 3 Abs. 2 LHundG)
und Eignung des Halters,
Nachweis einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 EUR für Personenschäden und in Höhe von 250.000 EUR für sonstige Schäden (§ 4 Abs. 2 LHundG) dauerhafte und unverwechselbare Kennzeichnung des Hundes mit elektronisch lesbarem Chip durch einen Tierarzt (§ 4 Abs. 3 LHundG)

Mitteilung gegenüber der Behörde, wenn der Hund mehr als vier Wochen einer anderen Person in Obhut gegeben wird; diese Person muss volljährig und zuverlässig sein (§ 4 Abs. 4 LHundG)

Mitteilung gegenüber der Behörde bei Wohnort- oder Halterwechsel und Abhandenkommen des Hundes (§ 4 Abs. 5 und Abs. 6 LHundG)
Führen eines gefährlichen Hundes nur einzeln und außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen nur von volljährigen und zuverlässigen Personen; dort müssen gefährliche Hunde Leine und Maulkorb tragen (Ausnahme von der Maulkorbpflicht im Einzelfall möglich, § 5 Abs. 5 LHundG, vgl. Verwaltungsvorschrift zur Maulkorbbefreiung von gefährlichen Hunden vom 10.05.2006 (http://ltk-rlp.de/sites/default/files/file/Gesetze/RLP/VVzurMaulkorbbefreiung.pdf))

Sicherungsmaßnahmen für die Haltung des Hundes
Verbot von Zucht, Vermehrung und Handel (§ 2 Abs. 1 LHundG), Anordnung der Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes möglich, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht (§ 2 Abs. 2 LHundG)