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Rechtsgrundlage „ Gefährliche Hunde“ Niedersachsen

Niedersachsen

Rechtsgrundlage „Gefährliche Hunde“

a. Rechtsgrundlage

das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 26.05.2011(http://www.ml.niedersachsen.de/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz/mit-dem-zentralen-register-und-dem-sachkundenachweis-sind-ab-01072013-alle-regelungen-des-hundegesetzes-in-kraft-93854.html) mit Wirkung zum 01.07.2011 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130)), zuletzt geändert am 03.06.2015

b. Einteilung und Definition:

Keine Einteilung nach Rasselisten, keine vermutete Gefährlichkeit,
das NHundG knüpft maßgeblich an die Kompetenz und Verantwortung des Halters eines jeden Hundes an.

Im Einzelfall gefährliche Hunde:

Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen, insbesondere
Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben oder
auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind.
Die Gefährlichkeit im Einzelfall wird von der Fachbehörde nach Hinweisen geprüft und ggf. festgestellt (§ 7 NHundG)

c. Voraussetzungen für die Haltung:

Für alle Hunde in Niedersachsen gilt:

theoretische und praktische Sachkunde des Halters zur Hundehaltung muss nachgewiesen werden durch Prüfung vor durch die Fachbehörde anerkannter Stelle 
(anerkannte Prüfer sind einsehbar unter http://www.ml.niedersachsen.de/download/ 103289/Liste_der_anerkannten_Pruefer.pdf)
Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen (§ 3 Abs. 1 S. 3 NHundG)
theoretische: Nachweis über die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts, das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, das Erziehen und Ausbilden von Hunden und Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden (§ 3 Abs. 2 S. 1 NHundG; Beispielfragen unter http://www.ml.niedersachsen.de/download/78889/ Beispielsfragen_fuer_die_Sachkundepruefung.pdf) sowie Literaturvorschläge zur Vorbereitung unter http://www.ml.niedersachsen.de/download/78410/ Literaturvorschlaege_zur_Vorbereitung_auf_die_Sachkundepruefung.pdf)
praktische: Nachweis darüber, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse (s.o.) im Umgang mit einem Hund angewendet werden können (§ 3 Abs. 2 S. 2 NHundG)
Ausnahmen (kein Nachweis der Sachkunde erforderlich):
wer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat,
Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs, wer Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat, wer eine sonstige Prüfung bestanden hat, die vom Fachministerium als den Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist (Veröffentlichung im Ministerialblatt (Nds. MBl. 2014, Nr. 15, Seite 315 bzw. Nr. 22, Seite 438 und Nds. MBl. 2015, Nr. 1, Seite 5), dies sind die Abschlussprüfung zur Tierpflegerin/zum Tierpfleger in der Fachrichtung Tierheim und Tierpension gemäß § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1093), die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 1 sowie die BHV-Hundeführerscheinprüfung der Stufe 2 des Berufsverbandes der Hundeerzieher/innen und Verhaltensberater/innen e.V. (BHV) nach der Prüfungsordnung von 2001 bzw. vom 01.01.2014, der D.O.Q.-Test 2.0 der Tierärztlichen Arbeitsgemeinschaft für Hundehaltung e.V. (TAG-H) nach der Prüfungsordnung zum theoretischen Prüfungsteil und nach der Prüfungsordnung zum praktischen Prüfungsteil, jeweils vom 15.08.2013, der „Hundeführerschein nach IBH e.V.-Richtlinien mit Sachkundenachweis“, bestehend aus „Sachkundenachweis nach IBH-Richtlinien“ in Verbindung mit „Praktische Prüfung zum Hundeführerschein nach IBH-Richtlinien“ nach der „Prüfungsordnung Hundeführerschein sowie Sachkundenachweis nach IBH e.V. Richtlinien“, Stand 01.2014),
wer eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 oder 2 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzt, wer für die Betreuung eines von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte gehaltenen Diensthundes verantwortlich ist,
wer einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.

Kennzeichnung eines Hundes, der älter als sechs Monate ist, mit einem elektronischen Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer; die genauen Anforderungen an diese Kennzeichnung enthält § 4 NHundG
Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden für Hunde, die älter als sechs Monate sind (§ 5 NHundG)
Anmeldung des Hundes im Zentralen Register (online (www.hunderegister-nds.de), telefonisch oder schriftlich) vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes (§ 6 i.V.m. § 16 NHundG)Mitteilung beim Register bei Aufgabe des Haltens des Hundes, Abhandenkommen und Tod des Hundes, Anschriftsänderungen

Für gefährliche Hunde in Niedersachsen gilt:

Erlaubnis (*) für die Haltung nach Gefährlichkeitsfeststellung erforderlich (Ausnahmen: Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde, juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde)
Voraussetzungen für die Erlaubnis: Volljährigkeit, Zuverlässigkeit (§ 11, Führungszeugnis) und persönliche Eignung (§ 12), Bestehen der praktischen Sachkundeprüfung mit dem gefährlichen Hund, Bestehen eines Wesenstestes des Hundes (durchgeführt von Tierärzten mit vertieften Kenntnissen in Verhaltenstherapie von Hunden) (§ 13) zum Nachweis sozialverträglichen Verhaltens, Kennzeichnung des Hundes, Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Führen des gefährlichen Hundes nur durch den Halter mit Haltungserlaubnis oder durch Personen, die dafür eine Bescheinigung besitzen (diese Bescheinigung ist nur für Personen möglich, die volljährig sind, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen und ebenfalls die praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund abgelegt haben (s.o.)); die Nachweise (Haltungserlaubnis bzw. Bescheinigung) müssen mitgeführt werden
Leinenzwang außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke; Ausnahmen je nach Ergebnis des Wesenstests auf Antrag möglich

(*Achtung Frist zur Antragsstellung 3 Monate, dies kann maximal um 3 Monate verlängert werden, wenn innerhalb der ersten drei Monate der Antrag auf Verlängerung gestellt wird)