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Rechtsgrundlage Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein

Rechtsgrundlage „Gefährliche Hunde“

a. Rechtsgrundlagen

Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2015 (verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG) vom 26. Juni 2015 (GVOBl. S. 193)), gültig ab 01.01.2016 (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle= jlink&query=HuG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true)
Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwV-HundeG, Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 21. April 2016 – IV 353 – 210.21.20-31 –) vom 21.04. 2016, gültig vom 10.05.2016 bis zum 09.05.2021 (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVSH-2011.10-IM-20160421-SF&psml=bsshoprod.psml&max=true)
Landesverordnung über den Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz vom 4. März 2005 (GefHuGWesTestV SH 2005) vom 04.03.2005, gültig vom 01.04.2005 bis zum 26.12.2019 (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GefHuGWesTestV+SH+%C2%A7+1&psml=bsshoprod.psml&max=true)

b. Einteilung und Definition

Das neue HundeG in Schleswig- Holstein enthält keine Rasseliste mehr, es wird ausschließlich die Gefährlichkeit des individuellen Hundes überprüft; dennoch wird weiterhin eine Statistik geführt, welche Hunderassen vermehrt durch Beißvorfälle auffallen (vgl. Anlage zu Nr. 17 VO)

Gefährlicher Hunde im Einzelfall (§ 7 Abs. 1 HundeG):

Hunde, die
einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah
(hierzu Nr. 7.1. a) VO: Der Selbsterhaltungstrieb dient der Abwehr eigener physischer Beschädigung. Eine Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung liegt dann vor, wenn das Beißverhalten des Hundes geeignet war, den Straftatbestand ausfüllenden Angriff unmittelbar abzuwehren.

Dies ist in aller Regel bei einem Angriff auf die körperliche Integrität der Hundeführerin oder des Hundeführers oder bei Eigentumsdelikten der Fall (vergleiche OVG Schleswig, Urteil vom 29. Mai 2001 = NVwZ 2001, S. 1300, 1305)
– außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes aggressives Verhalten zeigen, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt (hierzu Nr. 7.1. b)

VO: Gefahrdrohend ist ein Anspringen, wenn aus Sicht des Angesprungenen – objektiv nachvollziehbar – die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat, und dieser sich infolgedessen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht (vergleiche VGH Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 1996 = NJW 1997, S. 961, 961). Maßstab dafür, ob das Verhalten des Hundes Menschen ängstigt, ist die allgemeine Verkehrsanschauung;
ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein ( hierzu Nr. 7.1. c) VO: Das OVG Schleswig hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2007 (– 4 LB 11/06 –) bestätigt, dass ein Hund bereits dann als gefährlich einzustufen ist, wenn er einen anderen Hund angegriffen und durch Biss geschädigt hat. Es betont dabei, dass die 2. Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 3 keine Spezialregelung für Hunde im Verhältnis zur 1. Alternative darstelle. Vielmehr handele es sich um einen eigenständigen Tatbestand. Für die Ordnungsbehörde bedeutet das, dass einen Hinweis darauf, dass ein Hund einen anderen Hund angegriffen und durch Biss geschädigt hat, nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 1. Alternative prüfen muss und den Hund gegebenenfalls als gefährlich einzustufen hat;), oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben (hierzu Nr. 7.1. d) VO: Dabei zeigen die Hunde typische Unterordnungsgestiken wie z.B. Ausdrucksformen passiver Demut. Bei Hundebeißereien geht es häufig um eine arttypische Klärung von Rivalitäten im Rahmen eines Dominanzverhältnisses oder statusbezogene Auseinandersetzungen. Hierbei kann es zu unbedeutenden Verletzungen eines Hundes kommen (z.B. beim spielerischen Schnappen im Affekt), die für sich genommen die Gefährlichkeitsvermutung nicht rechtfertigen. Die Gefährlichkeit des Hundes ist hingegen regelmäßig dann anzunehmen, wenn der andere Hund infolge der Beißerei erheblich verletzt oder getötet worden ist.

– durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen (hierzu Nr. 7.1. e) VO: Unkontrolliert ist das Verhalten, wenn der Hundehalter oder der Hundeführer den Hund am Hetzen nicht zu hindern vermag. Hetzen ist gekennzeichnet durch ein schnelles, unmittelbares und nachhaltiges Verfolgen. Reißen bedeutet das Erbeuten und Töten eines Tieres durch einen Hund. Der Hund ist unkontrolliert, wenn die Halterin oder der Halter den Hund nicht am Hetzen oder Reißen zu hindern vermag.)
Feststellung der Gefährlichkeit durch die Behörde, im Regelfall durch Begutachtung des Hundes durch einen von der Tierärztekammer vermittelten Fachtierarzt (§ 7 Abs. 3 HundeG und Nr. 7.3 VO); das Gutachten zur Gefährlichkeitsfeststellung ist vom Halter in Auftrag zu geben und zu bezahlen.

Wenn die Gefährlichkeit außerhalb des Geltungsbereiches des HundeG durch Verwaltungsakt festgestellt wurde, prüft die Behörde trotzdem nochmals selbstständig (s.o.) und stellt ggf. die Gefährlichkeit fest (§ 7 Abs. 2 HundeG)
Zwei Jahre nach Gefährlichkeitsfeststellung und ein Jahr nach erfolgreichem Bestehen des Wesenstests von einer von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zugelassenen Person oder Stelle (§ 13 HundeG und GefHuGWesTestV SH 2005 nebst Anlagen, dort ist z.B. ein Katalog der Beurteilungssituationen enthalten (Anlage 1)) kann auf Antrag des Hundehalters durch einen Tierarzt festgestellt werden, dass bei dem Hund nach dem fachlichen Ermessen zukünftig keine weiteren Verhaltensweisen zu befürchten sind, wie sie bei der Annahme der Gefährlichkeit zugrunde gelegt wurden (§ 7 Abs. 4 HundeG, sog. Amnestieregelung; hierzu auch Nr. 7.4 VO: Da es sich bei jeder tierärztlichen Begutachtung eines Hundes um eine Momentaufnahme seines Verhaltens handelt, hat der Gesetzgeber einen zeitlichen Mindestabstand zwischen Wesenstest und erneuter tierärztlicher Begutachtung vorgesehen, um zu möglichst verlässlichen Ergebnissen über die Sozialverträglichkeit des Hundes zu kommen, dessen Einstufung zurückgenommen werden soll.)
zur Begutachtung durch den Tierarzt gibt es weitere Informationen auf dem Landesportal Schleswig- Holstein (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/_startseite/ Artikel/150618_Hundegesetz.html):
Die Bedeutung der tierärztlichen Begutachtung nach HundeG ist gegenüber der Vorgängerregelung damit erheblich gestiegen. Die Begutachtung wird Grundlage für weitreichende Entscheidungen der Behörde darüber, ob ein Hund nach einem Vorfall als gefährlich einzustufen ist oder nicht bzw. ob diese Einstufungsentscheidung rückgängig gemacht werden kann. Der Umfang der Begutachtung muss daher u.a. die Verhaltensweise des zu begutachtenden Hundes und des Hund-Halter-Gespanns in möglichst allen denkbaren nicht gestellten Alltagssituationen umfassen. Nur wenn für alle geprüften Alltags-Situationen festgestellt wird, dass der Hund nach fachlichem Ermessen nicht gefährlich ist, kann die Behörde entsprechend entscheiden. Die Begutachtung muss demnach im natürlichem Umfeld u.a. umfassen:

  • Verhalten gegenüber Kindern und Kinderwagen,
  • Verhalten in freier Flur im Kontakt mit Wildtieren bzw. Wildtierfährten,
  • Verhalten in großen Menschenansammlungen (Bahnhof, Kaufhaus, etc…)
  • Verhalten gegenüber anderen Hunden,
  • Verhalten gegenüber im Auftreten forschen Menschen,
  • Verhalten gegenüber alten oder behinderten Menschen,
  • Verhalten gegenüber dem Halter/Führer
  • jeweils mit und ohne bzw. wenn möglich, ohne Leine.

c. Voraussetzungen für die Haltung:

Für alle Hunde in Schleswig-Holstein gilt:

  • Leinenpflicht (§ 3 Abs. 2 HundeG)
    in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
  • bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen,
  • in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
  • in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
  • auf Friedhöfen,
  • auf Märkten und Messen.

(Ausnahmen: Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde jeweils im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung, § 18 HundeG
Weitere Ausnahmen auf Antrag möglich, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden)
Verbot der Mitnahme von Hunden (§ 3 Abs. 3 HundeG)

  • in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
  • in Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume
  • in Badeanstalten sowie Badestellen an Oberflächengewässern im Sinne der Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 169),
  •  auf Kinderspielplätze und Liegewiesen

(Ausnahmen: Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde jeweils im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung, § 18 HundeG)
Kennzeichnung des Hundes mit Halsband/ -kette oder vergleichbarer Anleinvorrichtung, anhand derer der Halter identifiziert werden kann
Kennzeichnung von Hunden ab drei Monaten durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder muss dem ISO-Standard 11784 entsprechen und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können) mit einer Kennnummer (§ 5 HundeG)
„Soll“-Vorschrift: Haftpflichtversicherung für Hunde ab drei Monaten mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden (§ 6 HundeG), d.h.: Hundehalter, die die Möglichkeit zur Versicherung des Hundes haben, sollen sie wahrnehmen.

Verbot der Ausbildung eines Hundes mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit, Ausnahme: Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung durch Stellen oder Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) besitzen, unterziehen
Innerhalb geschlossener Ortschaften Pflicht, die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen
Sachkundeprüfung (§ 4 HundeG) ist keine Pflicht, kann aber ggf. zur Ermäßigung der Hundesteuer o.ä. führen (je nach Gemeinde unterschiedlich, § 4 Abs. 4 HundeG)

Für gefährliche Hunde in Schleswig-Holstein gilt:

Erlaubnis der Behörde, daher Antragsstellung wichtig (§ 8 Abs. 1 HundeG), Ausnahmen: Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde und wer seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und sich mit seinem gefährlichen Hund nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Schleswig-Holstein aufhält (§ 8 Abs. 2 HundeG)
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (§ 10 HundeG):
Volljährigkeit
Zuverlässigkeit (§ 11 HundeG, Führungszeugnis)
persönliche Eignung (§ 12 HundeG)
erfolgreiches Bestehen der Sachkundeprüfung (§ 4 HundeG) mit dem gefährlichen Hund; diese wird von Personen und Stellen abgenommen, die über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 8 f TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) bezogen auf Hunde verfügen oder deren Ausbildung durch die für den Tierschutz zuständige oberste Landesbehörde als gleichwertig anerkannt ist;
keine Prüfung erforderlich bei Tierärzten sowie Inhabern einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2014 (BGBl. I S. 109), Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 oder 6 TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte zur Unterhaltung einer Einrichtung hierfür besitzen, Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind, Rettungshundeführern, Polizeihundeführern
Nachweis der Kennzeichnung des Hundes (§ 5 HundeG)
Nachweis der Haftpflichtversicherung (§ 6 HundeG), diese ist also bei gefährlichen Hunden Pflicht
Sicherungsmaßnahmen für die Haltung des Hundes: Ausbruchsicheres Grundstück (hierzu Nr. 3.5 VO: Ein Grundstück ist dann als ausbruchssicher zu bezeichnen, wenn der Hund, der sich dort aufhält, nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters entweichen kann. Ein ausbruchssicheres Grundstück ist ein Bereich, der durch Zäune, Absperrungen, Wände, gesicherte Pforten und Tore usw. gegenüber öffentlichen Bereichen abgetrennt ist. Dazu zählen z.B. Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen.)
Führen des gefährlichen Hundes außerhalb des ausbruchsicheren Grundstücks nur an max. zwei Meter langer Leine (Ausnahme: keine Leinenpflicht in Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen Maulkorb trägt)

Ab sechs Monaten Maulkorbpflicht außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks sowie bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen, Ausnahmen auf Antrag bei Bestehen des Wesenstests (§ 13 HundeG, s.o.) möglich, außer für Hunde, die aufgrund eines Beißvorfalls als gefährlich eingestuft worden sind (§ 14 Abs. 4 HundeG)
Führen des gefährlichen Hundes nur durch den Halter oder durch eine Person mit einer Bescheinigung nach § 14 Abs. 6 HundeG (Voraussetzungen: Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, bestandene Sachkundeprüfung mit dem Hund); Halteerlaubnis, ggf. Bescheinigung zur Befreiung vom Maulkorbzwang und Bescheinigung nach § 14 Abs. 6 HundeG sind stets mitzuführen
Verbot der Zucht von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren, insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten ◊ eine solche Aggressionssteigerung liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird 
◊ vgl. hierzu auch Nr. 15 VO: Eine Nähe zur nicht mehr enthaltenen Rasseliste wird weder aus tierschutzrechtlicher noch aus artenschutz-rechtlicher Sicht gesehen. Vielmehr ist die Regelung als zusätzlicher Hinweis und als Erläuterung zu verstehen, was letztlich mit der entsprechenden Regelung erreicht werden soll, nämlich die Verhinderung gezielter negativer Modifikationen aggressiver Verhaltenselemente. Insbesondere der erläuternde Satz 3 schafft hier Klarheit. Er macht deutlich, dass insbesondere die nicht artgerechte Steigerung aggressiven Verhaltens gemeint ist, deren Verhaltenselemente sich in der Folge über intraspezifische Regelungsprozesse nicht mehr steuern lassen. Eine entsprechende züchterische Beeinflussung ist theoretisch bei allen Rassen und Mischlingsformen mit modernen Zuchtverfahren bereits innerhalb weniger Generationen möglich. Mit den entsprechenden Formulierungen werden also nicht bestimmte Rassen oder Rassenkreise, sondern alle Hunde bzw. alle Züchter angesprochen.