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Tierhalterhaftung

Keine Tierhalterhaftung
bei Überreaktion des Geschädigten

(LG Coburg, Urteil v. 29.11.2013, Az. 32 S 47/13; Pressemitteilung 521/13) 

 
Tierhalterhaftung „Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres gem. § 833 BGB für die Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Auch bei einer gewöhnlichen Schreckreaktion ist der Schaden durch das Tier verursacht. Deswegen kann allen Tierhaltern eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nur empfohlen werden. Nur bei einer nachgewiesenen Überreaktion, wie im vorliegenden Fall, besteht keine Tierhalterhaftung.“ 
 
Sachverhalt:
Geklagt hat ein Schüler, der auf dem Schulweg mit seinem Fahrrad einen schmalen Weg befuhr. Am Wegesrand ging der Beklagte mit seinem Hund spazieren. Als der Schüler an dem Beklagten vorbeifuhr, bellte der Hund und sprang auf. Der Beklagte konnte seinen Hund am Halsband packen und zurückhalten.
Der Kläger erschrak hierbei derart, dass er von seinem Rad stürzte und sich am Gesicht und an den Zähnen verletzte
 
Der Kläger beantragte daraufhin gerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1800 Euro.
 
Gerichtsentscheidung:
Zunächst wies das Amtsgericht Coburg die Klage des Schülers ab. Nach Auffassung des Gerichts sei ein Anspruch aus Tierhalterhaftung dann nicht gegeben, wenn der entstandene Schaden unmittelbar durch eine ungewöhnliche Schreckreaktion des Geschädigten hervorgerufen wird.
Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe durch sein Ausweichmanöver selbstschädigend reagiert. Eine solche Reaktion war bei vernünftiger Betrachtung nicht geboten. Sie stand außer Verhältnis zur realisierten Tiergefahr. Das Gericht würdigte hierbei die Größe und Gefährlichkeit des Hundes, sowie die körperlichen Fähigkeiten des Klägers. Es erkannte, dass der Hund klein war und nicht besonders gefährlich wirkte. Der Kläger sei jung und sportlich und habe demnach mit dem heftigen Ausweichen überreagiert. Hierbei haftet der Tierhalter nicht aus § 833 BGB.
 
Auch das Landgericht Coburg kam zu keinem anderen Ergebnis, nachdem der Kläger in die Berufung ging. Es bestätigte, dass für den Kläger keine vernünftige Veranlassung zum Ausweichen bestand. Insofern sind die Verletzungen lediglich auf sein Verhalten und nicht auf die Tiergefahr des Beklagten-Hundes zurückzuführen.

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