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LHundG NRW gefährlicher Hund

 

Einstufung als gefährlicher Hund ohne erneute tierärztliche Begutachtung

LHundG NRW gefährlicher Hund

VG Minden, Urteil vom 17.08.2015, 11 K 1136/15

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um einen Hund der Rasse „Deutsch Langhaar“. Sein Halter ist Kläger des Sachverhalts. 2009 und 2010 war der Hund vier Mal in Beißvorfälle mit einem anderen Hund, S, verwickelt. Das Gefhrlichkeitsfeststellunsgverfahren im Sinne des LHundG NRW wurde eingeleitet. Mit Ordnungsverfügung vom 10.11.2010 wurde beschlossen, dass der Hund des Klägers sich einer amtstierärztlichen Begutachtung zu unterziehen habe. Diese wurde am 28.04.2011 auch durchgeführt.

Nach den Ausführungen des Amtstierarztes sei der Hund gegenüber Testhunden außerhalb des eigenen Reviers unauffällig, daher sei eine Einstufung als gefährlicher Hund nicht gerechtfertigt. Nach den Angaben des Klägers und ebenso der Halterin des Hundes S bestehe aber zwischen ihren Hunden eine gewisse Spannung und bekannte Abneigung, daher bestehe auch die Gefahr, dass es bei erneutem Zusammentreffen wiederholt zu einer aggressiven Auseinandersetzung kommen könne.

Mithin seien die Halter aufgefordert, künftige Begegnungen zu verhindern und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, die ein Zusammentreffen gefahrlos gestalten können. Außerdem soll der Halter des Deutsch Langhaars sicherstellen, dass sein Hund das Grundstück nicht ohne seinen Willen verlassen könne.

Am 31.05.2011 wurde daher der angeordnete Leinenzwang für den Deutsch Langhaar aufgehoben; der Hund wurde zu diesem Zeitpunkt nicht als gefährlich eingestuft

Jedoch kam es vier Jahre später, am 23.03.2015 zu einem erneuten Beißvorfall zwischen den bekannten Hunden. Der Hund S wurde dabei so schwer verletzt, dass er eingeschläfert werden musste.

Bei Anhörung des Klägers bestritt dieser nicht, dass es einen Beißvorfall gegeben hätte, sein Hund sei einfach durch die geöffnete Eingangstür der Werkstatt entwischt und auf S zugerannt. Bei jenem Zusammentreffen konnte er seinen Hund auch nicht durch irgendeine Maßnahme von dem Hund S losbekommen.

Allerdings wurde vom Kläger auch behauptet,vorgetragen, dass eine jetzige Einstufung seines Hundes als gefährlicher Hund nicht gerechtfertigt sei, da es zwischen Oktober 2010 und Februar 2015 zu keinen gefährlichen Auseinandersetzungen gekommen war.

Die Behörde sah dies anders stufte den Hund ohne weitere Begutachtungdurch den Amtstierarzt, sondern allein auf den Vorfall gestützt als „gefährlich“ ein. Dagegen hat der Kläger am 21.04.2015 Klage  erhoben. Seiner Ansicht nach müsse eine erneute Begutachtung vom Amtstierarzt eingeholt werden, die nur bei negativem Ausfall in einer Einstufung als gefährlicher Hund enden dürfe. Ohne eine solche erneute Begutachtung sei die Verfügung nicht gerechtfertigt. Kunden und Bekannte seinerseits könnten auch bezeugen, dass sein Hund nie durch eine aggressive Verhaltensweise aufgefallen sei, lediglich der Hund S sei von ihm gebissen worden.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht Minden führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass eine erneute Begutachtung durch einen Amtstierarzt im vorliegenden Falle nicht erforderlich sei. Der Kläger sei dahingehend auch nicht in seinen Rechten verletzt, denn die Begutachtung durch einen Amtstierarzt sei eine reine Verfahrensvorschrift, die keine konstitutive Wirkung habe. Sie diene weiterhin nur der Ermittlung eines entscheidungserheblichen Sachverhalts und solle sicherstellen, dass eine sachverständige Unterstützung für die Ordnungsbehörde vorhanden sei.

Eine Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes gemäß § 3 Abs. 3 S.2 LHundG NRW träfe die Ordnungsbehörde jedoch in eigener Zuständigkeit aufgrund ihrer vorliegenden Ermittlungen. Hier würde eine Begutachtung durch einen Tierarzt auch nur eine von mehreren verwertbaren Erkenntnissen sein.

Hier würde eine nicht durchgeführte Verhaltensprüfung nicht unbedingt zu einer Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides der Ordnungsbehörde führen, da ein etwaiger Verfahrensfehler unbeachtlich sei, wenn keine andere Entscheidung über die Feststellung der Gefährlichkeit möglich war.

Vorliegend sei allerdings von einer Gefährlichkeit des Deutsch Langhaars allein aufgrund des Beißvorfalls auszugehen. Vom Kläger selbst wurde dieser Vorfall auch nicht bestritten, der Hund S musste nach dem Zusammentreffen eingeschläfert werden.

Der Angriff erfolgte nach Angaben der Halterin des Hundes S auch „grundlos“.(Kynologisch natürlich Unsinn Anm. der Verfasserin) Als die Halterin am Grundstück des Klägers vorbeilief, kam der Hund des Klägers unangeleint vom Grundstück gerannt. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Hund des Klägers in einer Notwehrsituation befand, oder eine Verteidigung des eigenen Reviers nötig war.

Infolge der eindeutigen Zeugenaussagen und amtsärztlichen Atteste des Hundes S bedurfte es keiner erneuten amtstierärztlichen Begutachtung im vorliegenden Fall.

Denn wenn ein Sachverhalt vorliege, der eindeutig die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S.1 Nr. 3 und Nr. 5 LHundG NRW erfülle, sei die Gefährlichkeit indiziert. (Das ist sicherlich der Kernsatz dieses Urteils und für uns Hundehalter NRWs wichtig zu wissen)

Auch die Tatsache, dass dies nicht der erste Vorfall war, in den der Hund des Klägers involviert war, untermauere die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung.

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