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Erlaubnispflicht für Hundetrainer

§ 11 I S. 1 Nr.8 f TierSchG – Erlaubnispflicht für Hundetrainer( Rechtsanwalt, Hundetrainer, Erlaubnispflicht § 11 I S. 1 Nr. 8 TierSchG, Veterinäramt, Erlaubnis, Auflagen, Befristung von Auflagen, Nebenbestimmungen, Anwalt für Tierschutzrecht, Anwalt für das Tierschutzgesetz)

Erlaubnispflicht für Hundetrainer

Gewerbsmäßige (professionelle) Hundetrainer unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 11 I S. 1 Nr.8 f TierSchG. Wir beraten und vertreten Sie im Erlaubnisverfahren insbesondere im Hinblick auf den Sachkundenachweis und nach Erteilung der Erlaubnis im Fall von rechtswidrigen Nebenbestimmungen, wie z.B. gegenständliche Beschränkungen der Erlaubnis (einzelne Bereiche von Hundeausbildung sind von der Erlaubnis nicht gedeckt), die Befristung der Erlaubnis, Auflagen, die nur Ihrer Überwachung durch das Veterinäramt dienen, oder Auflagen, die nicht hinreichend bestimmt sind.

Vermittlung von Tierschutzhunden aus dem Ausland

§ 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG Vermittlung von Tierschutzhunden aus dem Ausland (Rechtsanwalt , Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, , § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG Tierschutzvereine, Auslandstierschutz, Erlaubnis, Nebenbestimmungen, Anwalt für Tierschutzrecht)

Vermittlung von Tierschutzhunden aus dem Ausland

Tierschutzorganisationen, die Hunde der Katzen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen und hier vermitteln, bedürfen der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG. Wir beraten und vertreten Sie im Erlaubnisverfahren z.B. in Bezug auf den Sachkundenachweis, das Vermittlungskonzept/organisatorische Strukturen und vieles mehr. Nach Erteilung der Erlaubnis beraten und vertreten wir Sie im Falle rechtswidriger Auflagen oder anderer Nebenbestimmungen wie der Befristung der Erlaubnis. Die Veterinärämter versuchen zunehmend, die Vermittlungstätigkeit von Tierschutzorganisationen durch eine Vielzahl von oft rechtswidrigen Auflagen zu erschweren. Wir verfügen über de Erfahrung und Kompetenz, Ihre Rechte hiergegen effektiv durchzusetzen.

Bußgeldverfahren nach dem Tierschutzgesetz

§ 18 I Nr. 20 TierSchG – Bußgeldverfahren nach dem TierSchG (Rechtsanwalt , Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, § 18 I Nr. 20 TierSchG, Tierschutzvereine, Auslandstierschutz, Erlaubnis, Widerruf der Erlaubnis)

Bußgeldverfahren nach dem Tierschutzgesetz

Die Veterinärämter verhängen zunehmend Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das TierSchG. Dies betrifft insbesondere Tierschutzorganisationen, die gegen Auflagen zu der Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG verstoßen haben sollen. Persönlich betroffen sind die verantwortlichen Personen, also der Vorstand (Verein) oder Geschäftsführer (gUG). Die Konsequenzen solcher Verstöße können weitreichend sein und reichen vom Verlust der Zuverlässigkeit der betroffenen Personen bis hin zum Widerruf der Erlaubnis. Geht ein Anhörungsbogen ein, ist professionelle Rechtsberatung unerlässlich. Wir beraten und vertreten Sie kompetent und effektiv vom Bußgeldverfahren bei der Verwaltungsbehörde bis zu einer möglichen Hautverhandlung.

Einladung zur Teilnahme an einer Befragung zur rechtlichen Situation von Tierschutzorganisationen

Auslandstierschutz (§ 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG) – wie lange noch?

Einladung zur Teilnahme an einer Befragung zur rechtlichen Situation von Tierschutzorganisationen

Die Überschrift klingt dramatisch. Ganz so weit ist es sicher noch nicht. Wir beobachten jedoch in unserer täglichen Arbeit, dass die Veterinärämter die Zügel für Tierschutzorganisationen, die Hunde und Katzen aus dem Ausland nach Deutschland vermitteln, immer weiter anziehen. Bevorzugtes Instrument sind Nebenbestimmungen zur Erlaubnis. Das sind insbesondere Auflagen, die die Vermittlungstätigkeit mehr oder weniger stark beschränken, seuchenrechtliche Zielsetzungen verfolgen oder schlicht den administrativen Aufwand der Organisationen erheblich erhöhen. Zugleich sorgen diese Auflagen dafür, dass die Vermittlungstätigkeit in dem Sinne fehleranfällig wird, das das Risiko, Auflagen zu verletzen, steigt. Viele Veterinärämter zögern dann nicht, Bußgeldverfahren einzuleiten. Dieses Problem betrifft nicht nur die erstmalige Erteilung von Erlaubnisbescheiden. Über rechtswidrige Befristungen und Auflagenvorbehalte versuchen die Veterinärämter, auch „alte“ Erlaubnisbescheide bei der „Verlängerung“ oder „aus gegebenem Anlass“ nachzuschärfen. Wir kennen Erlaubnisbescheide, die 30 und mehr Auflagen beinhalten.

Manche Veterinärämter gehen noch weiter. Uns ist ein Fall bekannt, dass ein Veterinäramt die Umstellung von TRACES Classic auf TRACES-NT genutzt hat, die Vermittlungstätigkeit eines Tierschutzvereins de facto zu beenden. Das scheint zwar ein Einzelfall zu sein, bestätigt aber die allgemein zu beobachtende Tendenz der Veterinärämter, Auslandstierschutz zu erschweren.

Wir denken, dass es von großer Bedeutung ist, dieser Entwicklung zu begegnen. Der Erlaubnistatbestand des § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG belegt, dass der Gesetzgeber Auslandstierschutz „will“. Dieser gesetzgeberische Wille darf nicht durch eine restriktive Verwaltungspraxis der Veterinärämter unterlaufen werden.

Wir möchten uns über unseren Blickwinkel hinaus ein möglichst flächendeckendes/repräsentatives Bild von der Verwaltungspraxis der Veterinärämter in Deutschland in Bezug auf Tierschutzorganisationen machen. Dies betrifft Erlaubnisbescheide und die darin angeordneten Nebenbestimmungen (Auflagen). Dies betrifft aber auch Bußgeldverfahren, die wegen Verstößen gegen Auflagen eingeleitet wurden. Auf dieser Grundlage werden wir ein „ABC der Nebenbestimmungen“ veröffentlichen, das eine zusammenfassende Darstellung von Auflagen zu Erlaubnisbescheiden gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG und deren rechtliche Bewertung enthält. Dies soll als Argumentationshilfe gegenüber den Veterinärämtern dienen. Zugleich möchten wir breitere Informationen erhalten, welche Veterinärämter besonders restriktiv agieren. Dies kann für einen Verein ein echter Standortfaktor sein, der bei der Wahl des Vereinssitzes bedacht sein sollte.

Wir bitten deshalb Tierschutzorganisationen und Einzelpersonen, die im Auslandstierschutz tätig sind, uns Kopien ihrer Erlaubnisbescheide zu übermitteln und von den Erfahrungen mit „ihren“ Veterinärämtern zu berichten. Von Interesse sind für uns insbesondere Informationen zur Dauer des Erlaubnisverfahrens, zu Sachkundeanforderungen oder Verwaltungs- und Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen Auflagen. Wir bitten Sie auch um Informationen über die Quote Ihrer „Rückläufer“ und darüber, ob Rückläufer letztlich in Tierheimen „landen“, weil Pflegestellen oder anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten fehlen. Viele Veterinärämter argumentierten auf dieser Ebene, um die Anzahl der vermittelbaren Tiere zu beschränken.

Wir sichern Ihnen selbstverständlich Vertraulichkeit zu.

Wir würden uns sehr freuen, wenn sich viele Tierschutzorganisationen an dieser Befragung beteiligen würden. Zwischen den Veterinärämtern findet im Bereich des § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG ein reger Austausch statt, der der eingangs beschriebenen Entwicklung eine hohe Dynamik verleiht. Dem sollten Tierschutzorganisationen nicht tatenlos zusehen.

26.05.2022 Dr. Eugène Beaucamp
(Rechtsanwalt)

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