Bußgeldverfahren nach dem Tierschutzgesetz
§ 18 I Nr. 20 TierSchG – Bußgeldverfahren nach dem TierSchG (Rechtsanwalt , Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, § 18 I Nr. 20 TierSchG, Tierschutzvereine, Auslandstierschutz, Erlaubnis, Widerruf der Erlaubnis)
Bußgeldverfahren nach dem Tierschutzgesetz
Die Veterinärämter verhängen zunehmend Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das TierSchG. Dies betrifft insbesondere Tierschutzorganisationen, die gegen Auflagen zu der Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG verstoßen haben sollen. Persönlich betroffen sind die verantwortlichen Personen, also der Vorstand (Verein) oder Geschäftsführer (gUG). Die Konsequenzen solcher Verstöße können weitreichend sein und reichen vom Verlust der Zuverlässigkeit der betroffenen Personen bis hin zum Widerruf der Erlaubnis. Geht ein Anhörungsbogen ein, ist professionelle Rechtsberatung unerlässlich. Wir beraten und vertreten Sie kompetent und effektiv vom Bußgeldverfahren bei der Verwaltungsbehörde bis zu einer möglichen Hautverhandlung.