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Hundetrainer und das leidige Genehmigungsverfahren

11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – Diskutieren Sie mit Ihrer Behörde!

Wir haben darüber berichtet, dass die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – Arbeitsgruppe Tierschutz in ihrer 30. Sitzung am 06./07.12.2017 beschlossen hat, dass Tierärztekammer-Zertifizierungen und IHK-Ausbildungen nicht mehr generell als einem Fachgespräch gleichwertig anerkannt werden. Das bedeutet nicht, dass diese Qualifikationen von den Erlaubnisbehörden nicht weiterhin als Sachkundenachweis anerkannt werden können. Konsequenz ist aber, dass die Erlaubnisbehörden – wie es § 11 II Nr. 1 TierSchG a.F. verlangt – Hundetrainer-Ausbildungen anderer Anbieter nicht ohne Weiteres als ungeeignete Sachkundenachweise abqualifizieren können, sondern einer fachlichen Bewertung unterziehen müssen. Tierärztekammer-Zertifizierungen oder IHK-Ausbildungen dürfen auch nicht Maßstab dieser Bewertung sein. Denn dies liefe entgegen der „neuen“ Verwaltungsmeinung auf eine faktische Gleichwertigkeitsanerkennung hinaus.

Nach unserem Eindruck hat  sich dies bei vielen Erlaubnisbehörden noch nicht herumgesprochen. Es herrscht eine „weiter-wie-bisher-Mentalität“. Die alten Prüfungsgrundsätze – Tierärztekammer-Zertifizierung/IHK-Ausbildung oder Fachgespräch – werden weiter praktiziert. Man begnügt sich mit „kosmetischen“ Maßnahmen, um den Anschein einer Einzelfallprüfung zu erwecken. Die Akteneinsicht macht das deutlich. Ausbildungsnachweise privater Anbieter werden abgeheftet, aber nicht geprüft. Hier gilt es anzusetzen. Legen Sie der Behörde so viel Material vor wie möglich. Legen Sie also nicht nur Abschlusszertifikate oder Nachweise einzelner Ausbildungsmodule vor. Geeignete Nachweise sind auch Skripte und Unterlagen, die Sie während Ihrer Ausbildung erhalten haben, oder  Ausarbeitungen oder Mitschriften, die Sie während Ihrer Ausbildung selbst angefertigt haben. Schließt Ihre Ausbildung mit einer Prüfung ab, sollten Sie die Prüfungsdokumentation bei der Behörde einreichen. Je mehr Material Sie vorlegen, desto schwieriger wird es für die Erlaubnisbehörde, Ihre Ausbildung zu ignorieren oder pauschal abzuqualifizieren. Verlangen Sie ein Gespräch bei Ihrer Behörde. Sorgen Sie aber dafür, dass dieses Gespräch nicht in ein „Spontan-Fachgespräch“ ausartet. Sprechen Sie nicht allein mit der Behörde, sondern lassen Sie sich von einer Person Ihres Vertrauens – am besten mit Sachverstand – begleiten. Die Vorschrift des § 14 III VwVfG (bzw. der VwVfG’e der Länder) gibt Ihnen ausdrücklich das Recht, Gespräche mit der Behörde in Anwesenheit eines „Beistands“ zu führen. Vor dem Gespräch sollten Sie mit der Behörde die Themen des Gesprächs abstimmen und ankündigen, dass Sie in Begleitung eines Beistands zu dem Gespräch erscheinen. Bestätigen Sie dies der Behörde vorab per E-Mail.

Viele Erlaubnisbehörden argumentieren, eine Ausbildung könne nicht als Sachkundenachweis anerkannt werden, weil sie nicht mit einer Abschlussprüfung abschließe bzw. die Prüfung nicht unter Beteiligung eines Amtstierarztes abgenommen worden sei. Diese Argumente überzeugen nicht. § 11 II Nr. 1 TierSchG a.F. spricht von „Ausbildungen“ und nicht von „Ausbildungen mit  Abschlussprüfung“. Ein Amtstierarzt kann aus rechtlichen Gründen nicht in seiner Eigenschaft als Amtsträger eine Prüfung eines privatrechtlich organisierten Anbieters einer Hundetrainer-Ausbildung abnehmen. Die Prüfungen im Rahmen der Tierärztekammer-Zertifizierungen werden ebenfalls nicht von Amtstierärzten abgenommen, was der „Gleichwertigkeitsanerkennung“ nicht im Wege stand.

Zwar gibt es keine Erfolgsgarantie. Jedoch kann sich der Einsatz lohnen. Vor Kurzem erst haben wir zwei Verfahren begleitet, in denen es uns gelungen ist zu erreichen, dass die Behörde die Ausbildung eines privaten Anbieters – „CANIS“ bzw. „Hundewelten“ – als Sachkundenachweis anerkannt und die Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG ohne Fachgespräch erteilt hat.

 

Copyright

Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

Foto Fotalia

 

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