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Hundehalterhaftung

Hundehalterhaftung

Abwägung von Tiergefahren bei Tod eines Pferdes durch Angriff eines Hundes

(OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2001, Az. 13 U 104/00)

Der Sachverhalt:

Die Klägerin stellte ihr Sportpferd nach einem Ausritt in den Solariumstand des Stalles zum Trocknen ab und entfernte sich für einige Zeit von dem Tier. Der Beklagte überquerte indes mit seinem angeleinten Schäferhund den Hof. Der Hund riss sich los und lief bellend in den Stall, worauf wenig später das Pferd tot aufgefunden wurde. Die genaue Todesursache konnte nicht festgestellt werden. Möglich war eine Strangulation durch die Leine, ein Genickbruch durch den Sturz oder ein plötzlicher Herzschlag.

Die Klägerin verlangte Schadensersatz für den Verlust ihres Pferdes.

Die Entscheidung des OLG:

Das OLG bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts und bejaht den Anspruch auf Schadensersatz der Eigentümerin des verstorbenen Pferdes.

Eine Schadensersatzpflicht des Hundehalters ergebe sich aus der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Tierhalters gem. § 833 Satz 1 BGB. Trotz der nicht eindeutigen Todesursache des Pferdes, sei der Tod jedenfalls durch das aggressive Verhalten des Hundes unmittelbar verursacht worden. Darüber hinaus habe der Hundehalter noch schuldhaft gehandelt, weil er den Hund nicht „gehörig“ beaufsichtigt habe.

Die Frage nach dem Mitverschulden der Pferdehalterin beantworteten die Gerichte eindeutig zu ihren Gunsten. Grundsätzlich mindere sich der Anspruch des Pferdehalters nicht durch die vom Pferd ausgehende eigene Tiergefahr. Darüber hinaus sei es nicht als vorwerfbar anzusehen, das Pferd allein im Solariumstand zurückzulassen und die Stalltür nicht zu verschließen. Ebenso entsprach im vorliegenden Fall die Fixierung des Pferdes mit doppelter Seilspannung (zu beiden Seiten von 65 cm) der artgerechten und ordnungsgemäßen Sicherung und habe daher die mögliche Todesursache durch Strangulation nicht provoziert.

Unter Berücksichtigung insbesondere des erheblichen Verschuldens des Hundehalters, tritt bei der Abwägung zwischen den verschiedenen Tiergefahren vorliegend die des Pferdes völlig hinter der des Hundes zurück.

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