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Klage gegen Tierarzt wegen fehlender Zustimmung der Eigentümerin zur Euthanasie

LG Bonn, 5 S 40/13

Der Sachverhalt:

Die Halterin des sechsjährigen Dobermann-Rüden „Kronos“ wollte im Frühjahr 2012 ihrem Hund eine Zecke aus dessen Pfote entfernen. Dabei erschrak sich Kronos derart, dass er seinem Frauchen eine leichte Bissverletzung am Kopf zufügte.

Nach Angaben der Halterin/Klägerin  habe sich Kronos sich erschreckt und deswegen gebissen, weil er bei ihrem Versuch, die Zecke zu entfernen, schlief.

Im Anschluss an das Geschehen brachte der Vater der Klägerin ohne deren Wissen den Hund zum Tierarzt. Er hütete zuvor regelmäßig den Hund der Klägerin

Aufgrund des Vorfalls wollte der Vater, dass der Tierarzt Kronos einschläfere. Die Motive seiner Bitter waren vermutlich Angst vor einer erneuten Beissattacke gegenüber seiner Tochter.

Der Tierarzt schläferte Kronos daraufhin auf Drängen des Vaters ein.

Die Klägerin  war absolut gegen eine Euthanasie ihres Hundes und verklagte daraufhin den Tierarzt auf Schadensersatz

Die Entscheidung der Gerichte:

Zunächst wurde der Sachverhalt vom Amtsgericht Bonn geprüft. Der Tierarzt wurde zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 800 € wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung verurteilt.

Diese Summe war der Kaufpreis, den die Klägerin von Kronos 2008 für den Rüden bezahlte.

Der Tierarzt hingegen legte Berufung vor dem Landgericht ein. Er war mit dem Urteil nicht einverstanden. Seinen Aussagen zufolge habe der Vater behauptet, er sei Eigentümer/Halter des Hundes.

Ebenso habe er nachgefragt, ob eine Besprechung innerhalb der Familie erfolgt sei, ob die Euthanasie des Hundes wirklich durchzuführen sei.

Dies habe der Mann bejaht und nur aufgrund dieser Aussagen habe der Tiermediziner diese Tat vollzogen, wenn auch mit „schweren Herzens“, wie er behauptete.

Das Landgericht hingegen hielt sich an das Urteil des Amtsgericht und hielt jenes für rechtmäßig. Es hätten von Seiten des Tierarztes Nachforschungen betrieben werden müssen, wer wirklich der eigentliche Eigentümer/Halter des Tieres war, wenn wir in diesem Fall ein anderer Halter in Betracht kommt. Vorliegend ist die Klägerin von Kronos bereits selbst zwei Mal mit dem Hund in der Praxis gewesen.

Zudem sei keine Abwägung hinsichtlich eines milderen Mittels erfolgt. In Betracht zu ziehen wären dabei eine Wesensprüfung oder eine Abgabe im Tierheim.

Der  Tierarzt hat die zunächst eingelegte Berufung zurück genommen.

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