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Unzuverlässigkeit Hundehalteverbot

Unzuverlässigkeit Hundehalteverbot

VG Minden, Urteil vom 14.09.2016, 11 K 240/16

Eine Haltungsuntersagung für Hunde kann rechtmäßig sein, wenn es dem Halter der Hunde an der erforderlichen Zuverlässigkeit mangelt.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin und ihr Mann hielten seit 2008 mehrere Huskies auf ihrem Grundstück.

Bei einer Besichtigung durch die beklagte Ordnungsbehörde wurde festgestellt, dass von den neun Huskies, die sich auf dem Grundstück befanden gerade einmal vier angemeldet waren. Im Eigentum der Klägerin standen nach ihren Angaben sieben Huskies, die anderen beiden seien Pflegehunde.

Nach Angaben einiger Nachbarn kam es im Jahr 2014 und 2015 wiederholt zu Hetzereien einiger Rehböcke durch die Huskies, die das Grundstück der Klägerin verlassen hätten.

Zudem ereignete sich im April 2015 ein Unfall, als die Klägerin mit ihrem Ehemann mit dem Huskygespann auf einem öffentlichen Weg unterwegs waren und dabei auf eine Frau trafen. Sie wurde von den Hunden umgefahren und musste sich aufgrund dieses Vorfalls in physiotherapeutische Behandlung begeben und leidet noch heute unter Schmerzen.

Zu jenem Vorfall äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass sie die Ausfahrten mit dem Huskygespann nur in verkehrsarmen Zeiten mache.

Durch die Beklagte wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Schlittenrennen auf öffentlichen Straßen zwar nicht verboten sei, sie allerdings zukünftig die gebotene Vorsicht und Rücksichtnahme auf Fußgänger einhalten müsse.

Im Juni wiederum wurde eine Frau vor ihrem Haus von fünf der Huskies angegriffen und ihr Hund wurde bei dem Vorfall so schwer verletzt, dass er eingeschläfert werden musste. Die Frau erlitt mehrere Hundebisse an den Händen und musste stationär ins Krankenhaus.

Nach Angaben der Klägerin sei es wohl den männlichen Huskies gelungen durch die Haustür das Haus zu verlassen. Im Rahmen einer Begutachtung des Grundstücks wurde festgestellt, dass der Zaun komplett intakt war und die Hunde lediglich durch die Haustür entkommen können.

Aufgrund dieses Vorfalls im Juni wurde eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin erlassen,

  • dass ihre neun Huskies außerhalb des ausbruchssicheren umfriedeten Grundstücks nur noch an einer Leine, die maximal eine Länge von 1,5 m besitzt und mit einem Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung geführt werden dürfe
  • es dürfen nur Personen die Hunde einzeln ausführen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • sobald die Hunde im Bereich des Gartens ausgeführt werden, dürfe das Gartentor nicht benutzt werden. Zudem sei bereits im Garten Leine und Maulkorb anzulegen und die Hunde seien durch die Räumlichkeiten des Hauses hindurch zu führen, eine Schleusenfunktion der Türen zwischen Garten und Haus soll gewährleisten, dass kein Hund versehentlich durch eine Tür entwischt.
  • das Tor des Gartens sei innen mit einem Türknauf zu versehen, sodass die Hunde es nicht öffnen können
  • zur Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit sind die Hunde einem amtlichen Tierarzt vorzuführen und das Ergebnis der Verhaltensprüfung bei der Stadt vorzulegen. Einen Monat später soll bei negativem Ausfall des Tests Ziffer 1-4 und 6 außer Kraft treten.
  • Würden die Tiere an einen Dritten abgegeben, seien Name und Anschrift des neuen Halters anzuzeigen. Außerdem ist der neue Halter in Kenntnis über die vorläufigen Sicherheitsnamen zu setzen.

Bei Nichtbeachtung der vorläufigen Ordnungsverfügung droht der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 €.

Ende Juni jedoch erhielten Mitarbeiter der Polizei erneut Hinweise über freilaufende Huskies. Ein Husky konnte bei Eintreffen der Polizei gefunden werden. Nach Aussage der Klägerin seien drei der Huskies ausgebüchst, aber inzwischen zurück gekehrt. Sie wisse nicht, wie sie das Grundstück verlassen konnte und vermutete, dass ihr Zaun manipuliert worden sei. Eine derartige Manipulation konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Daraufhin wurden sieben der Hunde durch die Beklagte in Tierpension und Tierheim verbracht.

Die anderen zwei verblieben zunächst bei der Klägerin, mussten später jedoch auch in private Verwahrung gegeben werden.

Nachdem die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erhob und dieser im Juli 2015 abgelehnt wurde, wurden von der Beklagten im Januar 2016 zwei Ordnungsverfügungen erlassen, die der Klägerin und ihrem Mann die Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 LHundG untersagt wurde.

Gegen diese Ordnungsverfügung ging die Klägerin vor.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht Minden erklärte die Ordnungsverfügung für rechtmäßig.

Die Klägerin weise nach Würdigung aller Vorfälle im Zusammenhang mit der Hundehaltung nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW auf.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere…

2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben.

Bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit handele es sich um eine auf das zukünftige Verhalten ausgerichtete Prognose, bei der das Verhalten des Betroffenen auch im Klage- und Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden könne. Insbesondere Aussagen, die das Geschehene bagatellisieren und Schuldzuweisungen bei Anderen suchen, können Zweifel daran begründen, ob der Betroffene gewillt und in der Lage sei, in Zukunft die Vorschriften des LHundG zu beachten.

Indem die Klägerin nicht rechtzeitig die Hunde anmeldete liege ein Verstoß gegen das LHundG vor. Bei dem Beißvorfall im Juni 2015 sei eine Frau von den Hunden der Klägerin angegriffen wurden und der Hund der angegriffenen Frau wurde tödlich verletzt. Die Klägerin erhob den Einwand, dass die Geschädigte Mitschuld an dem Geschehen habe, weil sie versucht habe ihren Hund von den Huskies der Klägerin zu trennen. Daher entstanden der Auffassung der Klägerin nach die Verletzung an ihren Händen. Jedoch entstand gerade diese Situation dadurch, dass die Huskies nur durch ein unachtsames Verhalten der Klägerin aus der Tür entwischen konnten.

Dafür könne nur die Klägerin verantwortlich gemacht werden so das Gericht.

Auch bei dem Vorfall mit dem Schlittenzug versuchte die Klägerin die Geschädigte für ihre erlittenen Verletzungen verantwortlich zu machen. Sie habe den vorhanden Gehweg nicht genutzt und sei daher verantwortlich für die Kollision mit dem Huskyschlitten.

Nachdem erneut Huskies nach Erlass der Ordnungsverfügung von dem Grundstück fliehen konnten, beharrte die Klägerin dann darauf, dass jemand ihren Zaun manipuliert habe. Dies konnte durch die Polizei nicht festgestellt werden. Allerdings wurde dabei festgestellt, dass Zwischenräume zwischen Zaun und Boden unvollständig verschlossen waren, sodass dies eine mögliche Flucht der Huskies förderte. Allerdings war die Klägerin nach der ergangenen Ordnungsverfügung verantwortlich für ein ausbruchssicheres umfriedetes Gartengrundstück. (Ziffer 1)

Mithin fehlt es der Klägerin an der erforderlichen Zuverlässigkeit zur Hundehaltung, sodass die ergangene Haltungsuntersagung für Hunde rechtmäßig erging.

Copyright

Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

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