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Schutzverträge/Adoptionsverträge Eigentumsübertragung ja oder nein

Schutzverträge/Adoptionsverträge Eigentumsübertragung  ja oder nein

„Hilfe, die Organisation hat mir ja das Eigentum an Paulchen gar nicht übertragen, kann mir diese nun Paul so ohne weiteres jederzeit wegnehmen?“

Eine fast täglich gestellte Frage, aus der die große Besorgnis vieler Hundehalter spricht, die einen Hund aus dem Tierschutz übernommen haben

Schutzverträge/Adoptionsverträge Eigentumsübertragung  ja oder nein……

Immer wieder verwenden Organisationen Klauseln, mit denen sie die Nichtübertragung des Eigentums fixieren, aber dem „Adoptanten (den es juristisch gar nicht gibt) die sog. Haltereigenschaft übertragen. Da die bisherige Rechtssprechung  diese Klausel vor dem Hintergrund weiterer Regelungen in den jeweiligen Schutzverträgen als „überraschend“ und damit als unwirksam angesehen haben, haben viele Organisationen reagiert.

Die diesbezüglichen Regelungen werden nun farblich abgehoben, anderes Schriftbild, deutlicher Hinweis, darauf, dass das Eigentum bei der Organisation bleibt und immer wieder die erläuternde Erklärung “ dies sei zum Schutze des Hundes/ der Katze.

Unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen aktuellen Klauseln im Gesamtkontext dadurch wirksamer werden, sind sie nach meinem Dafürhalten Makulatur und weder juristisch zwingend noch fair dem neuen Halter gegenüber.

Makulatur, weil die Organisation fälschlicherweise „glaubt“, sie hätte mit der Nichtübertragung von Eigentum so viel mehr Einflussmöglichkeiten auf die Haltung des Hundes und könne den Hund “ ruckzuck “ wieder zurückholen.

Nein, der Hundehalter hat durch den Schutzvertrag, auch wenn das Eigentum bei der Organisation verbleibt, ein Recht zum Besitz. § 986 BGB .Wenngleich die Besitzstellung nicht dasselbe wie die Eigentümerstellung ist, kann der Eigentümer an dem Recht zum Besitz auch nicht einmal so eben „vorbei“.

Wenn die Organisation nun meint, sie müsse den Hund zurück holen, geht dies nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen. Das Recht, den Hund zurückzuholen oder dessen Herausgabe zu verlangen ist gerade nicht das  Eigentum an diesem.

Der jenige, der den Hund vermittelt, hat ohne, dass er  sog. Rücktrittsrechte (oder auflösende Bedingungen) in seinem Vertrag geregelt hat, kein Recht, den Hund zurückzuverlangen.

Aber selbst wenn die Organisation der Meinung ist, der Hundehalter habe gegen vertragliche Pflichten verstoßen und der Vertrag für diesen Fall das Recht der Organisation vorsieht, vom dem Vertrag zurückzutreten, der Halter aber die behauptete Pflichtverletzung bestreitet und den Hund nicht herausgibt, muss die Organisation den Gerichtsweg beschreiten und den Hund heraus klagen.

Also was soll nun die Nichtübertragung von Eigentum? Gewährleitunsgrechtlichen Argumente könnte auch anders begegnet werden.

Nach meinem Dafürhalten ist die Nichtübertragung deshalb auch als unfair, weil sie den Halter verunsichert. Weil die Nichtübertragung mit Blick auf die Pflichten, die dem Halter auferlegt werden, das sind nämlich all`die Pflichten, die üblicherweise ein Eigentümer ausgesetzt ist, unausgewogen ist. (Haftung, Kosten/Haltung/Erziehung)

Weil die neuen Halter der Organisation gegenüber häufig „kuschen“, ja fast demütig entgegentreten, weil die Halter sich häufig nicht einmal mehr trauen, die wenigen ihnen aus diesen Verträgen zustehenden Rechte auch nur anzusprechen, vor lauter Angst, ihnen könne der Hund weggenommen werden.

Viele Organisationen wissen leider gar nicht so genau, was sie da rechtlich in die Welt setzen. Sie verwenden Verträge aus dem Internet, (die häufig nicht einmal von Juristen erstellt sind) wenn die Organisation oder die für diese Handelnden zu der rechtliche Bewertung ihrer Verträge befragt werden ….ratloses Schulterzucken.

Adoptions-oder Schutzvertrag, so werden die Vereinbarungen, die die Übergabe eines Tieres aus dem Tierschutz an einen Dritten beinhalten, genannt. Adoption von Tieren ist in Deutschland nicht geregelt, damit ist es auch Unfug hier von Adoptionen zu sprechen. Schutzvertrag, auch dieses Konstrukt lässt sich im BGB nicht finden, möglicherweise ist  ein „atypischer Verwahrvertrag“ gemeint. Miet-oder Leihverträge, nein das will doch keiner und noch viel weniger wollen wir im Tierschutz von Kaufverträgen sprechen. Aber trotzdem sollten  wir uns einmal mit der Spezifizierung deises Vertragstypus beschäftigen, allein um zu verstehen, was der Übergabe/Übernahme eines Hundes/Katze aus dem Tierschutz juristisch zugrundeliegt

 

 

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