Schadensersatzanspruch der Hundepension nach Hundebiss
Schadensersatzanspruch der Hundepension nach Hundebiss
BGH, Urteil vom 25.03.2014, VI ZR 372/13
Der Sachverhalt:
Im September 2011 wurde die Betreiberin einer Hundepension von einem der Hunde, einem Border-Collie-Mischling, in Ober- und Unterlippe gebissen. Daraufhin klagte sie im Wege der Tierhalterhaftung, § 833 BGB, gegen den Hundehalter auf Zahlung von Schadensersatz. Schadensersatzanspruch der Hundepension nach Hundebiss
Die Entscheidung der Gerichte:
Zunächst wurde der Fall vor Amtsgericht Vechta verhandelt (AG Vechta, 04.04.2013, 11 C 147/13), das die Klage abwies.
Ebensowurde die Klage von der nächst höheren Instanz abgewiesen (LG Oldenburg, 30.07.2013, 9 S 239/13)
Zur Begründung der Entscheidung des Landgerichts führte dieses an, dass die Haftung des beklagten Hundehalters wegen einer sogenannten freiwilligen Risikoübernahme durch die Klägerin, der Hundepensionsbetreiberin, ausgeschlossen sei. Denn sie beherbergte den Hund im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit einhergehenden Gefahren. Der beklagten Hundehalterin hingegen sei eine Einflussnahme zu dieser Zeit auf die Hündin nicht möglich gewesen.
Nach Klageabweisung des Landgerichts legte die Klägerin Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.
Auffassung des BGH:
Der BGH bejahte grundsätzlich zunächst einen Schadensersatzanspruch der Pensionsbesitzerin. Zur Argumentation der vorherigen Instanzen führte er aus, dass die Tatsache, dass die Klägerin den Hund für einige Tage in der Pension aufnahm und somit die Beaufsichtigung übernahm, der Haftung aus § 833 BGB nicht entgegenstehe. Denn grundsätzlich bestehe ein solcher Anspruch auch dann, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Beaufsichtigung durch das betreute Tier verletzt werde.
Durch diese freiwillige Risikoübernahme käme es somit nicht zu einem Haftungsausschluss der beklagten Hundehalterin. Denn eine derartige Haftungsfreistellung werde nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen. Ein vergleichendes BGH Urteil (BGH, Urteil vom 17.03.2009, VI ZR 166/08) entschied, dass wenn sich Personen vorübergehend aus beruflichen Gründen einer Tiergefahr aussetzen, ohne damit die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, kein Haftungsausschluss des Halters angenommen werden kann. (VersR, 2009, 693)
Ein anderes Argument der vorhergehenden Instanzen war die fehlende Einflussmöglichkeit des Hundehalters auf sein Tier. Dies sei nach Auffassung des BGH ebenfalls unerheblich. Denn bei einer längeren Überlassung des Tieres an einen Dritten bliebe die Haftung weiter bestehen, wenn der entsprechende Hundehalter weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkäme, den Wert oder Nutzen des Tieres weiterhin in Anspruch nähme und das Risiko seines Verlustes übernähme, somit Halter bleibe.
Weiterhin führte der BGH an, dass eine Professionalität der Hundebetreuung auch nicht zu einem Haftungsausschluss führen könne. Denn auch ein Fachmann könne nicht jede typische Tiergefahr beherrschen, vor allem kenne er nicht die genauen Eigenarten des Tieres, das er beherbergt.
Einzig sei das Mitverschulden zu prüfen. Dies würde den Schadensersatzanspruch der Klägerin mindern. Denn eine solche gewerbliche und professionelle Übernahme der Hundebetreuung sei im Rahmen des Mitverschuldens zu beachten. Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg auf und wies den Streitfall zur Neuentscheidung zurück.
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