positiver Wesenstest NHundG
NHundG: Nachträglicher positiver Wesenstest ändert nichts an offizieller Gefährlichkeitsfeststellung
Offizielle Gefährlichkeit bleibt, aber Aufhebung des Leinenzwangs möglich
Dass ihr Hund doch nicht gefährlich im Sinne des Niedersächsischen Landeshundegesetzes sei, wollte eine Frau vor dem OVG Lüneburg beweisen.
Dazu legte sie sowohl die Stellungnahme ihrer Hundetrainerin, einen positiven Wesenstest ihres Hundes als auch Zeugenaussagen vor und bot zusätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, das bescheinigen sollte, dass ihr Hund kein aggressives Verhalten an den Tag lege. Trotz dessen konnte das Gericht ihr bei korrekter Anwendung des Gesetzes nicht recht geben (11. Senat des OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar 2013, Aktenzeichen: 11 PA 294/12; Vorinstanz: VG Braunschweig, Beschluss vom 15. Oktober 2012, Aktenzeichen: 5 A 51/12).
Denn das Niedersächsische Hundegesetz sieht eine solche Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen nicht vor. Vielmehr erfolgt die Gefährlichkeitsfeststellung des Hundes allein aufgrund eines konkreten Gefahrenverdachts:
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHundG hat die Fachbehörde, wenn sie einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, den Hinweis zu prüfen. Kommt sie bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis, der Hund sei tatsächlich gesteigert aggressiv, stellt sie die Gefährlichkeit offiziell fest.
Dagegen kann der Hundehalter zwar selbstverständlich juristisch vorgehen, aber eben nicht mit dem Argument, erst nachträglich sei festgestellt worden, der Hund zeige gar kein aggressives Verhalten. Denn diese nachträglichen Erkenntnisse ändern nichts daran, dass zum Zeitpunkt der offiziellen Begutachtung des Hundes aus Sicht der Behörde der begründete Verdacht bestand, dass von dem Tier eine Gefahr ausgehen könnte.
Deshalb stellte auch das OVG Lüneburg klar: „Die aufgrund eines zu Recht angenommenen Gefahrenverdachtes erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes kann nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt werden, dass sich etwa bei einem später durchgeführten Wesenstest keine tatsächlichen Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität des Hundes ergeben.“ (Leitsatz)
Nur am Rande weise ich darauf hin, dass ein positiver Wesenstest nach dem NHundG Voraussetzung zur Haltung des zuvor als gefährlich eingestuften Hundes ist. Dennoch können positive nachträgliche Erkenntnisse durchaus hilfreich sein:
So kann insbesondere ein positiver Wesenstest die Folgen der offiziellen Gefährlichkeitsfeststellung etwas abmildern: Denn es besteht nach § 14 Abs. 3 S. 2 NHundG die Möglichkeit, dass die Fachbehörde in diesem Falle den Leinenzwang ganz oder teilweise aufheben kann. Dafür ist ein Antrag des Hundehalters bei der Behörde notwendig.
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