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Pferderecht/Mangel

Pferderecht/Mangel

Sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule bei Warmblutpferden – ohne entsprechende Beschwerden keine Vermutung eines Sachmangels

OLG Celle, Urteil vom 31.05.2006, 7 U 252/05

Vorinstanz: LG Lüneburg, 29.09.2005, 4 O 204/04

Der Sachverhalt:

Pferderecht/Mangel  Sowohl die Klägerin, als auch der Beklagte sind Tierärzte. Die Klägerin ist zudem Diplom-Pferde-Physiotherapeutin. Ihr wurde durch Vertrag am 26.09.2003 die vom Beklagten selbst gezüchtete Trakehnerstute L zum Preis vom 7.500 € veräußert. Zuvor wurde vom Tierarzt S eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt und das Pferd wurde durch die Klägerin mindestens einmal probegeritten.

Am 26.2.2004 richtete sich die Klägerin an den Beklagten und beanstandete, dass das Pferd von Anfang an nicht die Entwicklung gezeigt habe, die sie erwartet hätte. Der Tierarzt S, der auch die Ankaufsuntersuchung zuvor durchgeführt hatte, stellte bei der Stute am 20.02.2004 eine mittelgradige Hypserästhesie der langen Rückenmuskulatur im Bereich der Sattallage und der Lende fest. Das Pferd sei im Trab verspannt und das Untertreten hinten sei überdies deutlich verkürzt.

Des Weiteren ergab eine Röntgenuntersuchung, dass das Pferd unter „Kissing-spines“ leide. Diese Erkrankung äußert sich dadurch, dass die Dornfortsätze deutlich enge Zwischenräume haben und sich in diesem Falle drei Verdichtungszonen im Randbereich ergeben hätten.

Nach einer Behandlung sei nach einer Woche keine Überempfindlichkeit der Rückenmuskulatur mehr feststellbar gewesen, das Untertreten des Tieres sei ohne Einschränkungen erfolgt. Am 24.03.2004 teilte die Klägerin dem Beklagten die Diagnose mit und verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 7.500 € bis zum 05.04.2004.

DieKlägerin behauptet, dass sich bereits kurze Zeit nach Abholung des Pferdes Probleme bei der Rittigkeit ergeben hätten und das Pferd auch deutlich verkürzt untergetreten habe. Zunächst wurde kein Tierarzt aufgesucht, weil man davon ausgegangen sei, dass das Pferd durch die Umstellung verspannt und aufgeregt gewesen sei.

Ebenso habe die Erkrankung bereits bei Übergabe des Pferdes vorgelegen. Hier hätte eventuell eine Medikamentengabe dazu geführt, dass dieser „Mangel“ nicht aufgefallen sei. Bei ihrem 10-minütigem Proberitt sei nichts aufgefallen.

Zusätzlich zum Kaufpreis verlangte die Klägerin außerdem Erstattung der Kosten für Tierarzt und Schmied und Unterstellung des Pferdes in Höhe von 2.574,23 €.

Der Beklagte hingegen trug vor, dass die Klägerin mehrere Proberitte unternommen hätte. Ferner habe der Tierarzt S den Rücken des Pferdes bei der Ankaufsuntersuchung durch Abtasten untersucht und dabei keine Feststellungen getroffen, die im Sinne der Behauptungen der Klägerin seien. Die später festgestellten Verspannungen könnten seiner Meinung nach auch auf einer falschen Verwendung des Sattels beruhen.

Ebenso wandte er ein, dass es sich bei den festgestellten Symptomen gar nicht um einen Mangel handele, da über 50 % der Pferde ein Röntgenbild wie die betreffende Stute hätten, ohne dass es zu Verspannungen oder Schmerzen käme. Ein Mangel sei nur vorhanden, wenn ein Befund vorläge, der einen Schmerzzustand beweise. Dies läge hier nicht vor.

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Landgericht Lüneburg wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

Daraufhin legte die Klägerin Berufung bei dem OLG Celle ein. 

Vor allem wehrte sie sich gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach die Beweislastumkehr nach § 476 BGB in diesem Falle nicht greife. Dies sei nach Ansicht der Klägerin nicht im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema. Denn regelmäßig solle § 476 BGB zugunsten des Käufers greifen und nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Mangel mit der Art der Sache unvereinbar sei.

Der Beklagte wies nunmehr darauf hin, dass der Röntgenbefund als solcher keinen Mangel darstelle. Dies wird auch durch die Aussage des Sachverständigen bestätigt, wonach ein solcher Befund bei mehr als 50 % der Warmblutpferde vorläge und bei einem überwiegenden Teil nicht zu Beeinträchtigungen führe.

Das OLG Celle sah jedoch im Befund des Tierarztes S kein zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berechtigenden Mangel im Sinne des § 434 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB.

Es sei zunächst kein Mangel einer vereinbarten Beschaffenheit vorhanden, da keine besonderen Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen wurden.

Ebenso wurde keine bestimmte Verwendungsbestimmung der Stute vereinbart, wie eine sportliche Beschaffenheit oder ähnliches.

Des Weiteren könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Mangel vorläge, weil das Tier nicht mehr zu der gewöhnlichen Verwendung geeignet sei. Hier bezog sich das Gericht wieder auf die Aussagen des Sachverständigen, dass 50 % der Warmblüter ein solches Symptom auf Röntgenbildern erkennen lassen, jedoch nicht  beeinträchtigt sind.

Es könne nicht festgestellt werden, ob bereits der bloße Röntgenbefund einen Mangel darstellt. Es gäbe sowohl bei Menschen, als auch bei Tieren zahlreiche von der Norm abweichende Befunde, die jedoch nie zu Beschwerden führen.

Die bloße Möglichkeit für das spätere Auftreten einer Erkrankung verbunden mit Schmerzen, die erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände ausgelöst werden könnte, könne nicht schon einen Mangel darstellen. Denn sonst wären bereits die Mehrheit aller Warmblutpferde mangelhaft, da sie sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule aufweisen.

Das Gericht führte aus, dass eine genetische Disposition eines Tieres, eine gewisse Krankheit zu bekommen nur dann als Mangel eingestuft werden könne, wenn das Auftreten der Krankheit sicher ist, nur der Zeitpunkt unbestimmt sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Es liegt somit kein Mangel im Sinne des § 434 BGB vor, da die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die aufgetretenen Beschwerden könnten aus verschiedenen Gründen ausgelöst worden sein. Insbesondere die neue Umgebung oder ein falscher Sattel könnten hier die Symptome wie verkürztes Untertreten oder verspanntes Traben hervorgerufen haben. Daher seien sie von der Art her nicht geeignet, die Vermutung des § 476 BGB zu begründen.

Auch die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe dem Pferd Medikamente eingeflößt, um Symptome zu unterdrücken, wurde vom Gericht als eine Vermutung ins Blaue hinein abgetan.

Die Berufung der Klägerin wurde abgewiesen.

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