Slider2

Panikreaktion eines Pferdes – Haftung

Panikreaktion eines Pferdes beim Bewässern des benachbarten Grundstücks – Haftung

Berufung: OLG Celle, Urteil vom 29.11.2013, 20 U 30/13

Nichtzulassungsbeschwerde vor BGH, Urteil vom 24.03.2015, VI ZR 534/13

Letzte Instanz: OLG Celle, Urteil vom 14.03.2016, 20 U 30/13

Der Sachverhalt:

Der Vorfall ereignete sich am 23.06.2012. Im Kreis Lüneburg stand das Pferd der Klägerin, zusammen mit einem Artgenossen, auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Weidegrundstück. Das angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstück wurde mit Hilfe einer Bewässerungsanlage gepflegt. Diese erzeugte einen halbkreisförmigen Schauerregen mit einem Strahl, der ca. 30 Meter maß.

Das angrenzende Grundstück befand sich im Eigentum des Beklagten.

Circa um 8 Uhr des streitentscheidenen Morgens wurde die Bewässerungsanlage angestellt. Während des Bewässerungsvorgangs geriet ein Wasserstrahl von ungefähr 10 Metern auf das Grundstück der Klägerin. Aufgrund dieses Wasserstrahls gerieten die Pferde in Panik. Das Pferd der Klägerin versuchte über den Zaun zu fliehen und verletzte sich dabei so schwer, dass es anschließend eingeschläfert werden musste.

Diesen Verlust machte die Klägerin daraufhin mit einer Schadensersatzklage in Höhe von 40.000 € gegenüber dem Beklagten geltend. Die Pflichtverletzung bestünde innerhalb des Betreibens und Einstellens dessen Bewässerungsanlage.

Die Entscheidung der Gerichte:

Erste Instanz:

Zunächst befasste sich das Landgericht Lüneburg mit dem Sachverhalt. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 30.04.2013 ab.

Zweite Instanz:

Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Celle ein; die Berufung wurde jedoch nach einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 29.11.2013 zurückgewiesen.

Nach der Zurückweisung ihrer Berufung wollte die Klägerin eine Einholung eines Sachverständigengutachtens erwirken. Sie beantragte ein hippologisches Sachverständigengutachten (spezieller Gutachter für Pferde) zu der Frage, ob ein Pferd in Panik gerate, wenn es mit einem Wasserstrahl konfrontiert werde, der auf ihn zu fliegt und ob es lediglich leicht erschrecke, wenn der Wasserstrahl 10 – 15 Meter weiter abseits erfolge.

Vom Oberlandesgericht Celle wurde diesem Gesuch allerdings nicht stattgegeben, eine Revision nicht zugelassen.

Dritte Instanz:

Nach dieser Zurückweisung der Berufung erhob die Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde des von ihr begehrten Beweismittels vor dem BGH. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hatte sie Erfolg, Das OLG elle hae erneut zu entscheiden und muste das Beweismittel zulassen 

Letzte Instanz, Entscheidung des OLG Celle:

Nach dem umfassenden Gutachten des Sachverständigen hatte die Klägerin Erfolg. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten mit seinem Verhalten verletzt. Denn er hätte beachten müssen, dass aufgrund des Wasserstrahls, der auf die angrenzende Weidefläche der Pferde reichte, die Pferde in Panik geraten könnten, dabei die Flucht ergreifen und  tödlich verunglücken könnten.

Dies hätte der Beklagte auch vorhersehen können, so das OLG Celle. Daher hätte der Beklagte sicherstellen müssen, dass der Strahl der Bewässerungsanlage nicht auf die angrenzende Weide reicht. Die Tatsache, dass er mangelnde Kenntnisse bezüglich des Fluchtverhaltens von Pferden habe, entlaste ihn vorliegend nicht.

Mithin habe der Beklagte fahrlässig gehandelt, indem er nicht sicherstellte, dass seine Anlage nur das eigene Grundstück bewässere. Der Wasserstrahl habe in diesem Fall wie eine Treibhilfe auf das Pferd gewirkt und dieses zur Flucht bewegt, bei welcher es tödlich verletzt wurde. Der Beklagte haftet mithin.

Kommentare

Kommentar verfassen

You must be logged in to post a comment.