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Hundetrainer und das Genehmigungsverfahren zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Aktuelle Meldungen zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Das VG Bremen hat in einem kürzlich durch Vergleich beendeten Rechtsstreit eine durchaus differenzierte Position zur Sachkundefeststellung in Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG erkennen lassen. Das Gericht hat es zwar wie auch bereits das VG Hannover in einem Verfahren zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG nicht beanstandet, wenn die Erlaubnisbehörden Zertifizierungen der Tierärztekammern oder Ausbildungen einer IHK als Sachkundenachweis anerkennen.

Als rechtlich problematisch bewertet das Gericht jedoch die Praxis vieler Behörden, ausschließlich diese „Qualifikationen“ als Sachkundenachweis anzuerkennen. Die Erlaubnisbehörde müsse jedenfalls, so das VG Bremen, Ausbildungen berücksichtigen, die mit einer dokumentierten Prüfung abschließen.

Ebenso sei beruflicher und sonstiger Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit als Sachkundenachweis zu berücksichtigen. Hier verlangt das VG Bremen allerdings eine gewisse Intensität sowohl im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit als auch im Hinblick auf die ausgebildeten/angeleiteten Hunde bzw. Hund-Halter-Gespanne.

Dies ist sehr erfreulich. Das VG Bremen reiht sich damit in den Kreis der Verwaltungsgerichte ein, die langjährige Berufspraxis als Hundetrainer und unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausbildungen bei „privaten“ Anbietern als Sachkundenachweis anerkennen.

 

25.04.2018

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Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

Foto: Fotalia

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