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Hundehaltungsverbot Dogge

Massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz rechtfertigen Hundehaltungsverbot Dogge

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.08.2015, 2 L 506/15.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2015, 7 B 10770/15.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.07.2016, 2 K 30/16.KO

Der Sachverhalt:

Hundehaltungsverbot Dogge :Vorliegend handelt es sich bei dem Kläger des Verfahrens um einen Mann, der bis Juni 2015 auf einem Aussiedlerhof im Landkreis Altenkirchen elf Deutsche Doggen hielt.

Nach einer tierschutzrechtlichen Kontrolle des Hofes durch die Kreisverwaltung wurde festgestellt, dass massive Verschmutzungen durch Hundekot und Hundeurin die Räume des Anwesens prägten.

Infolge der Kontrolle wurde dem Tierhalter unter Anordnung einer sogenannten sofortigen Vollziehung, die ein sofortiges Handeln des Mannes forderte, die Reinigung der Aufenthaltsbereiche der Hunde angeordnet. Bei Nichtbeachtung war eine Zwangsmittelandrohung vorgesehen,

Zudem wurde ihm zugetragen, er habe die Wände zu fliesen oder diese mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen.Des Weiteren müsse er jedem Hund ausreichend Auslauf ermöglichen (jedem Hund zwei Stunden Auslauf täglich im Freien und mindestens an jedem dritten Tag eine Stunde Auslauf in Form eines Spaziergangs bei Tageslicht), tierschutzrechtliche Kontrollen zu dulden und Auskünfte erteilen, bzw. angeforderte Unterlagen vorlegen.

Vom Kläger wurde indes Widerspruch gegen die Anordnung erhoben. Er beantragte außerdem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, welcher die sofortige Wirkung der Anordnung außer Kraft setzen sollte. Mit jenem Antrag hatte er jedoch keinen Erfolg, der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde in der Sache nicht statt gegeben.

Bei weiteren Kontrollen am 17. und 18. Juni 2015 wurden im Haus Hundekot in Plastiktüten gefunden, die in der Badewanne und in Eimern gesammelt wurden.

Nach diesem Fund wurde dem Kläger vom Landkreis ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere jeglicher Art ausgesprochen.

Gegen dieses Haltungsverbot legte der Kläger widerum erneut Widerspruch und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Dem Antrag des Klägers hatte keinen Erfolg. Als Begründung führte das Verwaltungsgericht Koblenz an, dass den elf Doggen durch die Haltung erhebliche Gesundheitsschäden und Leiden zugefügt wurden.

Zunächst seien die Grundanforderungen an die Hygiene missachtet worden. Überdies habe er es seinen Doggen nicht ermöglicht ein artgemäßes Bewegungspensum zu schaffen und eine dauerhafte Wasserversorgung zu erhalten. Mit diesem Verhalten habe er massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz begangen. (Beschluss vom 03.08.2015)

Nach einer weiteren Beschwerde gegen das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, die abermals keinen Erfolg hatte, wurde weiterhin ausgeführt, dass der Kläger mit seinem Verhalten über Monate hinweg das Gebot einer art- und bedürfnisgerechten Unterbringung und Pflege von Hunden verstoßen habe. (Beschluss vom 23.10.2015)

Als der Widerspruch des Klägers gegen die Haltungsuntersagung mithin ohne Erfolg endete, wurde vom Halter Klage erhoben – und abgewiesen.

Nach Ansicht der Koblenzer Richter sei das Haltungsverbot rechtmäßig. Dem Kläger wird vorgeworfen, er sei offensichtlich nicht in der Lage eine tierschutzgerechte Tierhaltung herbeizuführen, wie es auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt wurde.

Als Erklärung, weshalb der Tierhalter den Hundekot sammele, führte dieser aus, er benötige diesen „als Fetisch zur sexuellen Stimulation“.Jedoch rechtfertige dies den Kläger nicht, seine Hunde durch die Lagerung des Kots den dadurch entstehenden Schadstoffbelastungen auszusetzen, so die Richter.Mit einer derartigen Menge an Fäkalien werde eine so enorme Belastung der Atemluft im Haus des Klägers herbeigeführt, die für die Hunde aufgrund ihres ausgeprägten Geruchssinns absolut schädlich sei.

Des Weiteren habe er den Hunden keine artgerechte Bewegung garantiert. Seine Doggen habe er an drei Tagen pro Woche wegen seiner erwerbsbedingten Tätigkeit jeweils acht bis neun Stunden allein gelassen. Zudem habe er sieben Tiere alleine gelassen, als er mit vier seiner Doggen zu einer Ausstellung gefahren sei. Zu dieser Zeit sei es den Hunden nicht möglich gewesen, sich draußen zu bewegen und frische Luft atmen zu können.

Das behördliche Haltungsverbot gem. § 16 a I S. 2 Nr. 3 1. Halbsatz TierSchG wurde für rechtmäßig erklärt.

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