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Haltung von fünf Hunden in Mietwohnung untersagt

Haltung von fünf Hunden in Mietwohnung untersagt

AG München, Urteil 12.05.2014, Az.: 424 C 28654/13

Der Sachverhalt:

Ein Ehepaar hielt in ihrer Mietwohnung fünf kleine Hunde. Die Größe der Wohnung betrug 98 qm mit 2,5 Zimmern. Nachdem das Ehepaar eine Decke am Fenster ausschüttelte und damit nicht nur Staub, sondern auch Hundeknochen, Zahnstocher und eine Slipeinlage in den Hof des Mietshauses gefallen sind und dort eine Besucherin die Gegenstände trafen, forderte der Vermieter die Beklagten schriftlich auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen.

Als dies nicht geschah, erhob der Vermeiter Klage vor dem Amtsgericht München.

Sein Klageantrag bestand aus der Forderung an die Beklagten keinen Hund mehr in der Wohnung zu halten und es insbesondere zu unterlassen, Decken aus dem Fenster zu schütteln, bei der die Gefahr besteht, dass dabei Gegenstände auf Besucher des Hauses fallen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht München gab dem Vermieter teilweise Recht. Die Beklagten dürften zukünftig nur noch einen Hund in der Wohnung halten und keine Decken mehr am Fenster ausschütteln, wenn sich andere Personen darunter befinden.

Im schriftlichen Mietvertrag wurde keine Vereinbarung über Haustierhaltung getroffen. Die Formularfelder seien offengelassen worden. Allerdings konnte durch Zeugen nachgewiesen werden, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes gestattet hat.

Jedoch konnte nicht bewiesen werden, dass auch bei Vertragsschluss über die Haltung von fünf Hunden geredet wurde.

Die Haltung von mehr als einem Hund entspreche nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, so das Amtsgericht München.

Ebenfalls äußerte sich das Gericht in Bezug auf das Ausschütteln der Decken am Fenster dahingehend, dass es zwar zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre, allerdings gelte dies nur dann, wenn sich keine Gegenstände in der Decke befänden. Denn diese könnten Personen unterhalb des Fensters treffen und zudem den Raum unterhalb des Fensters beschmutzen.

Weiterer Verfahrensgang:

Die Beklagten legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Sache wurde vom Landgericht übernommen. Am 20.11.2014 wurden sich die Parteien einig, dass der Rechtsstreit erledigt sei, denn die Beklagten zahlten die Miete nicht vollständig. Daraufhin kam es zur Räumungsaufforderung der Wohnung bis zum 16.12.2014.

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