Haftung des Autofahrers für Verletzung eines Hundes
Haftung des Autofahrers für Verletzung eines Hundes
Autofahrer muss bei Anfahren des Hundes OP-Kosten tragen, auch wenn sie den Wert des Hundes um ein Vielfaches übersteigen
AG München, Urteil vom 06.12.2013, 344 C 1200/13
Der Sachverhalt:
Haftung des Autofahrers für Verletzung eines Hundes Die Klägerin des Falles ist aus München und Eigentümerin des acht Jahre alten Terrier-Mischlings Pauli. Pauli misst eine Schulterhöhe von 35 cm und kommt aus dem Tierheim. Bezahlt hat die Klägerin für ihn 175 €.
Am 25. Juli 2011 befand sie sich nachmittags mit ihrem Hund an einer Tankstelle im Stadtgebiet Münchens. Sie wollte etwas in dem Tankstellenshop kaufen und leinte den Hund daher im Eingangsbereich des Tankstellengebäudes an. Dafür wickelte sie die Leine um den Abfalleimer und legte das Ende ihrer Flexi-Leine in die Öffnung des Mülleimers.
Der Beklagte fuhr mit seinem kleinen PKW zwischen den Tanksäulen und dem Eingangsbereich des Gebäudes an dem Hund vorbei. Dabei wurde der Hund angefahren.
Pauli erlitt eine Bänderschädigung an den Hinterläufen und zwei Mittelfußknochenbrüche.
Die Klägerin ließ die notwendige OP des Hundes durchführen, wobei Behandlungskosten in Höhe von 2.200 € entstanden.
Daraufhin verklagte die Frau den Fahrer des PKW auf Zahlung dieser Behandlungskosten.
Die Entscheidung des AG München:
Vor Gericht gab der Fahrer an, dass er den Hund nicht bemerkt habe. Die Hundehalterin sei schuld gewesen, da sie Pauli nicht richtig angeleint habe und damit hätte rechnen müssen, dass der Hund auf die Fahrbahn rennen könnte.
Zudem sei der Hund bereits 8 Jahre, litt an diversen Erkrankungen und hätte bei Erwerb nur 175 € gekostet, im Hinblick darauf wären die Behandlungskosten unverhältnismäßig hoch.
Die Richterin sah das anders. Der Fahrer des PKW wurde zu einer Zahlung in Höhe von 1.650 € verurteilt.
Auf einem Tankstellengelände, so das Gericht, sei die Situation ähnlich wie auf einem Parkplatz, es sei eine erhöhte Vorsicht und ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot zu beachten. Denn es müsse stets mit ein- und ausfahrenden Fahrzeugen oder Personenverkehr zu rechnen sein.
Es wird davon ausgegangen, dass der PKW Fahrer den Hund wahrgenommen hat und so eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre. Er hätte auch warten können, bis die Klägerin Pauli aus dem Bereich entfernt. Eine solch erhöhte Vorsicht wäre vom Beklagten nicht erfolgt, deshalb sei er verantwortlich und muss sich die Betriebsgefahr, die von seinem Auto ausgeht zurechnen lassen.
Jedoch wird ein Mitverschulden der Hundehalterin ebenfalls angenommen. Pauli hätte so festgeleint werden müssen, dass er unter keinen Umständen auf den Weg hätte kommen können. Diese Sorgfaltspflichtverletzung muss sich die Klägerin mit einem Mitverschuldensanteil von 25 % anrechnen lassen.
Zu den hohen Behandlungskosten wurde vom Gericht ausgeführt, dass diese auch dann ersatzfähig sein können, wenn diese den materiellen Wert des Hundes erheblich übersteigen. Der ideelle Wert des Hundes müsse ebenso berücksichtigt werden. Im Falle von Pauli seien die Behandlungskosten verhältnismäßig. Der Beklagte muss Schadensersatz in Höhe von 1.650 € für die Behandlung des Hundes zahlen.
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