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Schlechte Pferdehaltung

Fortnahme von vier Pferden aufgrund Verstoßes gegen Tierschutzgesetz

VG Bayreuth, Beschluss vom 21.01.2009, B 1 S 08.990

Der Sachverhalt:

Vorliegend beantragte die Antragstellerin , dass die zuvor erfolgte Fortnahme vier ihrer Pferde namens „Bussard“, „Queen“, „Shine“ und „Yasmin“ rückgängig gemacht würden. Sie betrieb einen Reiterhof mit insgesamt rund 20 Pferden.

Die Fortnahme der Tiere erfolgte nach einigen Beschwerden von Tierschutzvereinen und vorherigen Besitzern der Pferde. Laut ihrer Aussagen seien die Tiere in einem extrem schlechten Zustand. Sie seien nicht bestimmungsgemäß gehalten worden.

Der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 20.10.2008, angeordnet vom Landratsamt Hof, erging der Antragstellerin und ordnete die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Pferde gem. § 16 a TierSchG  https://dejure.org/gesetze/TierSchG/16a.html auf Kosten der Antragstellerin an.

 

Weiterhin wurde innerhalb des Bescheides angeordnet, dass die Antragstellerin ab sofort Pferde nur mit vorheriger Genehmigung der Behörde halten dürfe.

§ 2 TierSchG https://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html normiert, dass derjenige, der Tiere halte, diese entsprechend seiner Art und seiner Bedürfnisse angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen müsse. Wenn dies nicht zuträfe, so könne die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß § 16 a TierSchG treffen, bis eine artgerechte Haltung durch den Besitzer garantiert sei.

Nach Begutachtung der Pferde durch einen Amtstierarzt stellte dieser einen erheblichen und auffällig abgemagerten Zustand fest. Daher würden den Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und Schmerzen zugefügt. Mithin wurde die Fortnahme der Tiere angeordnet, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zur Verhütung künftiger Verstöße.

Es bestehe darüber hinaus ein öffentliches Interesse zu verhindern, dass Pferden durch unzureichende Versorgung derartige Schmerzen und Leiden zugefügt würden. Nur durch einen sofortigen Vollzug der Wegnahme sei garantiert, dass das Tierschutzgesetz gewahrt werde.

Nach Aussagen der vorigen Besitzer, gaben sie ihre Pferde bei dem Hof der Antragstellerin ab, nachdem sie auf einem  Sport- und Turnierhof altersbedingt nicht mehr gehalten werden konnten. Der Hof der Antragstellerin machte nach ihren Angaben zunächst einen guten Eindruck. Als sie ihre Tiere jedoch wieder sahen, waren sie entsetzt über deren Zustand.

Es folgten Untersuchungen der vier genannten Pferde, wobei eine erhebliche Unterernährung und Lahmheiten festgestellt wurden, die eindeutig auf mangelnder Bewegung beruhten. Bei den Tieren waren die Rippen sichtbar, sie waren lethargisch und kaum ansprechbar.

Zusätzlich seien vermutlich Deckversuche vergeblich durchgeführt worden, die  Verletzungen an den Tiere hinterließen

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde überdies von einer Pferdemetzgerei bestätigt, dass die Antragstellerin bereits mit dieser über eine Nottötung, bzw. Schlachtung für solche im gewerblichen Reitbetrieb nutzlos gewordener Pferde verhandelt hätte. Diese Tatsache rechtfertige nach Ansicht des Landratsamts die Fortnahme der Tiere, da vorliegend das Leben der Pferde „auf dem Spiel stehe“. Eine derartige Nottötung sei durch die vorherigen Besitzer  nie gewollt gewesen.Es hätte daher extreme Dringlichkeit bestanden, die Maßnahme durchzuführen.

Die Antragstellerin hingegen führte aus, dass sie die Pferde keinesfalls vernachlässigt habe. Die vier genannten Pferde seien „Gnadenpferde“, eine Abmagerung sei eine Form von Alterserscheinung. Eine Vernachlässigung ihrerseits sei ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig einen Tierarzt kommen lasse, der nie Defizite festgestellt habe. Auch hätten regelmäßig Kontrollen durch das Landratsamt Hof stattgefunden.

Sie gab eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich dieser Aussage ab. Der Zustand der Tiere sei auch auf vorhandene Krankheiten wie Artrhose und einer Totgeburt zurückzuführen.

Sie beanstandete den sofortigen Vollzug der Maßnahme. Es hätte eine Frist gesetzt werden müssen, eine Anhörung wurde ebenfalls nicht durchgeführt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth:

Nach Überprüfung sämtlicher Bilddokumentationen, Berichten der Tierärzte und Schriftsätzen zwischen den Parteien wurde vom Gericht die Rechtmäßigkeit der sofortigen Fortnahme der Tiere festgestellt.

Die Tiere seien in einem extrem schlechten Zustand aufgrund von Unterernährung gewesen, was auch der Tierarzt festgestellt habe. Den bevorstehenden Winter hätten die Pferde in einem solchen Zustand nicht überlebt.

Ferner seien die Aussagen der Antragstellerin, der Zustand der Tiere sei lediglich auf ihr Alter zurück zu führen, abwegig. Ein Vergleich der Bilder vor und nach Einstellung in ihrem Hof war letztendlich ausschlaggebend. Das Alter, so das Gericht, sei nicht vor allem nicht gleichzusetzen mit Unterernährung.

Zudem sei die Tatsache, dass die Antragstellerin bereits mit dem Pferdemetzger in Kontakt gestanden habe, ein Indiz dafür, dass eine „Erlösung“ der vier Pferde unmittelbar bevor gestanden habe und mithin sei die Maßnahme dringlich und erforderlich gewesen.

Diese extreme Dringlichkeit rechtfertigt auch den Wegfall einer vorherigen Anhörung der Antragstellerin gem. Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfg. Dass der Antragstellerin keine Gelegenheit in Form einer Frist gegeben wurde, die Tiere selbst herauszugeben, sei nicht zu beanstanden im Hinblick auf den schlechten Zustand der Pferde.

Der sofortige Vollzug der Fortnahme war daher rechtmäßig, das Gericht gab dem Landratsamt bis zum 10.02.2009 Zeit zu entscheiden, wie mit den Pferden weiter vorgegangen werde, das heißt ob sie woanders untergebracht werden oder aufgrund ihrer erheblichen Schmerzen und eventuell nicht behebbaren unerträglichen Krankheiten nun doch getötet werden müssten.

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