Tierhalterhaftung für Schäden an Mietwohnung
Tierhalterhaftung für Schäden an Mietwohnung
17.000 Euro Schaden durch Katzenurin
Die Haftpflichtversicherung muss nicht zahlen
OLG Hamm (Az.: 20 U 106/14)
Geklagt hat die Halterin von 4 Katzen. Ihre Tiere urinierten in der gemieteten Wohnung und verursachten somit einen Schaden von über 17.000 Euro. Nachdem der Vermieter die Tierhalterin in Anspruch nach bat diese ihre Haftpflichtversicherung um Deckung.
Die Versicherung lehnte die Saldierung unter Verweis auf die Vertragsklausel „ Keine Haftung für übermäßige Beanspruchung der Mietsache“ ab.
Das LG Dortmund (Az.: 2 O 218/13) gab der Tierhalterin zunächst recht und befand, dass die Versicherung für den Schaden aufkommen müsse.
Zur Begründung gab das LG an, dass die angegebene Ausschlussklausel einen vertragsgemäßen Mietgebrauch voraussetze, der lediglich quantitativ überschritten ist. Die Haltung der Tiere sei aber per se keine zulässige Nutzung der Mietsache. Ein Verschulden der Mieterin am eingetretenen Schaden käme überdies nach § 538 BGB nicht in Betracht. Die Versicherung könne sich demnach nicht auf die Klausel berufen.
Das OLG Hamm (Az.: 20 U 106/14) ließ als Berufungsinstanz von dieser Auffassung ab.
Es führte an, dass die Katzenhaltung ihrer Art nach vertragsgemäß sei. Insofern die Tierhalterin allerdings derart viele Katzen hält, dass ihr eine Beaufsichtigung der Tiere nicht mehr gelingt, so liegt eine übermäßige Tierhaltung vor. Diese entspricht keiner qualitativen, sonder einer quantitativen Nutzungsüberschreitung des Mietobjektes. Schäden, die hierdurch entstehen unterliegen der Ausschlussklausel der Versicherung und müssen daher nicht gedeckt werden.
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