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Schutzverträge/Übergabeverträge

Schutzverträge/Übergabeverträge

Inhalt und Wirksamkeit

ich las kürzlich, das sog. Schutzverträge/Übergabeverträge, so sinngemäß „in die Tonne gehörten“, da das Gros der Regelungen nach der heutigen Rechtssprechung unwirksam wären. Daher könne man gleich auf ausformulierte schriftliche Verträge verzichten.

Das sehe ich absolut anders. Schriftliche Verträge, auch und gerade im Tierschutz, sind wichtig, sie koordinieren und regeln die wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien, sie dienen der Rechtssicherheit, vor allem dann, wenn es später Probleme gibt.

Natürlich müssen die Verträge sorgsam ausgehandelt und  formuliert sein. Ich halte es für sinnvoll und seriös, die Verträge individuell auf das jeweilige Tier/Hund abzustellen. Natürlich wird ein Verein, der mehr als ein Tier pro Monat vermittelt ein Grundmuster(Achtung AGB)  für seine Verträge haben, aber auch dieses Grundmuster sollte dem jeweiligen Tier “ und dem zukünftigen Halter angepasst werden.

Was kann und sollte in diesem Vertrag alles geregelt sein?

Ich lasse hier einmal die Standards wie persönliche Daten, Höhe der Schutzgebühr etc. weg und fokussiere mich auf die Regelungen, die aus meiner Erfahrung wichtig sein könnten:

1. Eigentumsübertragung ja oder nein. Dieser Punkt sollte aus Gründen der Rechtssicherheit klar und deutlich formuliert sein. ( Evtl. Übernahme des Hundes zunächst zur „Probe“)

2. Verpflichtung zur Verhinderung der Fortpflanzung belegt mit einer angemessenen Vertragsstrafe. Angekoppelt für den Fall der Zuwiderhandlung an ein Rücktrittsrecht. Hier ist die zwingend zu beachten, dass die Verpflichtung zur Kastration ohne medinzinische Indikation unwirksam sein dürfte.

3. Verpflichtung der Nichtweitergabe an Dritte (lässt sich leider faktisch nicht verhindern )sollte aber auf jeden Fall mit einer angemessenen Vertragsstrafe belegt werden ( letztendlich ist auch hier nur sinnvoll, das Verhältnis zwischen Organisation und neuem Halter so positiv zu gestalten, dass dieser sich für den Fall, dass er das Tier nicht mehr halten kann oder will, sich an diese wendet).

4. Für den Fall, dass der neue Halter unberechtigterweise, das Tier an einen Dritten weitergibt, die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten des Dritten. Vertragsstrafe (Notfalls müsste man diese Information einklagen)

5. Soll die Organisation ebenfalls verpflichtet sein, das Tier zurückzunehmen, wenn die Endstelle das Tier nicht mehr halten kann oder lediglich der Halter“ verpflichtet“ sein, das Tier zurückzugeben? Das sind zwei unterschiedliche Fragen.

6. Was ist, wenn das Tier beim neuen Halter nicht bleiben kann, aber die Organisation keine Pflegestelle frei hat? Das Tier muss kostenpflichtig temporär untergebracht werden.Wer kommt für die Kosten auf? Sollte man nicht den Halter zur Beteiligung an diesen Kosten zumindest für eine bestimmte Zeit bis zu einer bestimmten Höhe verpflichten? Auch könnte hier differenziert werden nach den Gründen für die Abgabe des Tieres.

7. Wie sieht es mit der Hilfestellung der Organisation bei der Eingliederung des Tieres, des Hundes aus. Soll oder kann sie sich an Trainerstunden finanziell beteiligen…….Soll der neue Halter verpflichtet werden, eine Hundeschule zu besuchen.

8. Verpflichtung zum Tragen eines sog. Sicherheitsgeschirrs. (temporär)

9. Tierarztkosten

10. Nachbetreuung (Nicht Nachkontrolle)

usw.

Viele Sachverhalte sind regelungsbedürftig. Jede – Tiere vermittelnde Organisation – ist gut beraten durch klare und unmissverständliche vertragliche Regelungen vorprogrammierten Problemen begegnen zu können.

Das allerwichtigste ist jedoch Vertrauen, Vertrauen zwischen den Vertragspartnern dahingehend, dass wenn der Halter mit seinem Hund/ Katze nicht zurecht kommt (gleich aus welchen Gründen) der Verein ihn unterstützt, ihm hilfreich und beratend zur Seite steht. Auch das ist Tierschutz………

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