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Qualzucht

Qualzucht

Zuchtverbot von Nacktkater „Willi“ – Erstes Urteil zum Thema „Qualzuchten“ seit 2013

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. September 2015, VG 24 K 202.14

Der Sachverhalt:

Qualzucht Vorliegend beherbergt und züchtet die Klägerin sogenannte Canadian-Sphinx-Katzen. Diese sind auch bekannt als „Nacktkatzen“. Neben dem Kater „Willi“ hielt die Frau noch drei andere weibliche Nacktkatzen. Das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt des Bezirksamts Spandau untersagte ihr die Zucht mit den Katzen und forderte sie zugleich auf den Kater „Willi“ kastrieren zu lassen.

Daraufhin erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Die Entscheidung des VG:

Die Klage wurde abgewiesen. In diesem Falle handele es sich um eine sogenannte „Qualzucht“.

Eine Qualzucht liegt vor, wenn bei der Züchtung von Tieren die Duldung oder Förderung von Merkmalen, die mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen für die Tiere verbunden sind.

Eine Qualzucht deswegen, da manche Rassen der Nacktkatzen  derart gezüchtet werden, dass ihnen die Tasthaare fehlen.Mit den Tasthaaren finden sich Katzen normalerweise zum Beispiel in der Dunkelheit zurecht. Diese Genveränderung läge auch bei Kater „Willi“ vor und ferner wird bei einer Zucht auch das Fehlen dieser Haare vererbt. Außerdem seien auch die Wimpern verkümmert.

Nach dem Tierschutzgesetz sei es jedoch verboten Wirbeltiere zu züchten, wenn ihnen Körperteile für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder jene untauglich sind und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Nach Ansicht des Gutachtes seien die Tasthaare ein wichtiges Sinnesorgan, das zur Kommunikation und Orientierung der Katzen diene.

Dieser Schaden führt zur Einschränkung des Verhaltensrepertoires der Katze,und verursacht damit Leiden.

Die gewünschte Genveränderung hin zu Nacktkatzen ohne Tasthaare geschehe rein aus ästhetischen Gründen. Es solle völlige Haarfreiheit erzielt werden.

Das Gericht sieht im Fall von „Willi“ eindeutig eine Qualzucht und damit einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Es wurde betont, dass es nicht darum gehe, ob man Nacktkatzen schön findet, sondern um eine eindeutige Grenzziehung der „züchterischen Liebhaberei“. Es sei nicht hinnehmbar, dass vorsätzlich ein solcher Schaden den Katzen zugefügt werde.

Bei dem vorgenommenen Zuchtverbot handele es sich auch um ein effektives Mittel, diese Leiden zu unterbinden.

Bei diesem Verfahren handelte es sich, wie von einem Richter genannt, um ein Verfahren mit „Pilotcharakter“. Es ist das erste Urteil zum Thema Qualzucht seit Inkrafttreten der Änderungen des Tierschutzgesetzes im Juli 2013.

Ich bin sehr erleichtert über diese klaren Worte des Gerichtes.

(Susan Beaucamp)

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