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Landeshundegesetz Gefährlicher Hund § 3 Abs.2 LHundG NRW

Landeshundegesetz Gefährlicher Hund § 3 Abs.2 LHundG NRW

Haltungsvoraussetzungen Stichwort „privates oder öffentliches Interesse“
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 7961/09
Urteil vom 12.08.2010
Landeshundegesetz Gefährlicher Hund § 3 Abs.2 LHundG NRW Geklagt hat der Halter eines American Staffordshire Terriers. Nachdem die Stadt Köln den Hinweis erhielt, dass der Kläger einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW halte, stellte sie das Tier sicher und ordnete den Entzug des Hundes an.
Der Kläger hatte seinen Hund als Boxer-Mischling angemeldet und verfügte zur Zeit der Sicherstellung nicht über die Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund. Nach Angaben des Klägers ging dieser beim Erwerb des Tieres davon aus, dass es sich bei dem Hund um einen Boxer-Mischling handele. Dies habe ihm der Verkäufer so mitgeteilt. Dass der Hund, wie es der Amtsveterinär später begutachtete, in Wahrheit ein American Staffordshire Terrier sei, habe er nicht gewusst.
Der Kläger war der Meinung, die Entziehung des Tieres sei rechtswidrig, da der er alle Anforderungen erfülle, nach denen die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erteilt werden müssen. Insbesondere bestünde ein öffentliches Interesse an der Tierhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW, da im Falle des Haltungsverbotes der Terrier in ein Tierheim verbracht werde. Dies sei mit dem Tierschutz nicht vereinbar und begründe somit das öffentliche Interesse an der Tierhaltung. Darüber hinaus sei die Maßnahme der Behörde auch nicht verhältnismäßig, da ihm aufgrund seines Irrtums beim Hundekauf nicht vorgeworfen werden könne, dass er einen Hund halte, dessen Gefährlichkeit nach dem LHundG in NRW vermutet wird.
Das VG Köln wies die Klage ab. Es entschied, dass die Sicherstellung und der Entzug des Tieres rechtsmäßig sind und der Kläger hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt wurde. Zur Begründung führte es an, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes durch den Kläger nicht im öffentlichen Interesse steht und somit zumindest diesbezüglich die besonderen Haltungsvoraussetzungen nach § 4 LHundG nicht erfüllt sind. Die Haltung eines gefährlichen Hundes kann dann im öffentlichen Interesse sein, wenn der Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung übernommen wird. Anders ist es allerdings zu bewerten, wenn der gefährliche Hund zunächst privat erworben wurde und aufgrund behördlicher Verfügung in einem Heim untergebracht werden soll. Die Argumentation, es stünde dann im öffentlichen Interesse das Tier vor dem Heim zu bewahren, entspricht nicht dem Zweckdes § 4 Abs. 2 LHundG NRW. Der Gesetzgeber habe deutlich den Willen angezeigt, die Bevölkerung vor den Gefahren gefährlicher Hunde dadurch zu schützen, dass der Bestand dieser Tiere minimiert werden soll. Dies ergebe sich aus dem Zucht- und Haltungsverbot, sowie dem Gebot der Unfruchtbarmachung entsprechender Hunde. Es würde der Wille des Gesetzgebers unterlaufen, wenn nach einem Privaterwerb das öffentliche Interesse an der Haltung gefährlicher Hunde dadurch bejaht werden soll, dass ansonsten die Unterbringung in ein Tierheim droht.
Auch sei es irrelevant, ob der Kläger bei dem Kauf des Tieres einem Irrtum hinsichtlich der Rassezugehörigkeit unterlag. Sobald die Voraussetzungen für eine Haltungserlaubnis nicht gegeben sind, liegt objektiv ein gesetzeswidriger Zustand vor. Der Halter ist bereits aufgrund seines Verursachungsbeitrags verantwortlich. Auf etwaige subjektive Elemente komme es nicht an.
Ergänzend hierzu:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2243/10
Datum: 29.12.2010
In einem ähnlich gelagerten Fall stellte auch das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.12.2010 auf die gleichen Erwägungen zur Konkretisierung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG ab. Hinsichtlich der Frage, ob die Vermeidung einer Unterbringung in ein Tierheim nach zuvor privatem Erwerb eines gefährlichen Hundes das öffentliche Interesse hinsichtlich der entsprechenden Norm bejahen lässt formulierte es sogar noch drastischer, dass eine solche Auffassung „(…) § 4 Abs.2 LHundG NRW faktisch leerlaufen lassen würde (…)“.  Liegen die Voraussetzungen für die Haltungserlaubnis nicht vor und ergeht ein Haltungsverbot, so sehe der Gesetzgeber die Unterbringung des gefährlichen Hundes in ein Tierheim vor. Würde man dann entsprechend die Auffassung vertreten, dass diese Unterbringung gegen den Tierschutz verstößt und daher ein öffentliches Interesse am „Behaltendürfen“ besteht, ergebe sich praktisch wider der gesetzlichen Vorgaben eine automatische Haltungserlaubnis.
Nach § 4 Abs. 2 LHundG kann nicht nur das öffentliche, sondern auch ein besonderes privates Interesse die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes begründen. Diesbezüglich hatte sich das VG Düsseldorf im Weiteren ebenfalls mit der Frage zu beschäftigen, ob denn ein solches privates Interesse schon dann besteht, wenn eine derart enge emotionale Bindung zu dem Tier aufgebaut wurde, dass der Verlust des Hundes infolge der Haltungsuntersagung eine erhebliche und schmerzhaft Lücke im familiären Leben des vorherigen Halters hinterlässt.
Das VG Düsseldorf war der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist. Eine starke emotionale Bindung zu einem Haustier und eine entsprechende Leere, die der entzogene Hund verursacht seien „normale“ persönliche Interessensbegehren, die jedermann obliegen und keinesfalls ein „besonderes“ privates Interesse an der Hundehaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW begründen.

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