Slider2

Jagdhund tötet Katze Gefährlichkeitsfeststellung

Keine Ausnahme von Gefährlichkeitsfeststellung für Jagdhund nach Beißvorfall im Jagdbezirk seines Halters

Bestimmungsgemäßer Gebrauch eines Jagdhundes umfasst nicht Töten einer Katze neben Wohngebiet

Ein niedersächsischer Jäger wollte sich gerichtlich gegen die Gefährlichkeitsfeststellung seines im Sinne des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) ausgebildeten Deutsch-Drahthaar-Rüden wehren. Er scheiterte damit jedoch vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 23. September 2015, Aktenzeichen: 5 A 46/14, AUR 2015, 472-473).

Der Gefährlichkeitsfeststellung war ein Beißvorfall voraus gegangen, der für eine Katze tödlich endete:
Mit seinem Jagdhund an der Leine fuhr der Mann auf der Rückkehr von einer Kontrollfahrt in seinem Jagdrevier einen Feldweg entlang, der ebenfalls noch zu seinem Revier gehört. Von diesem aus wollte er auf eine Straße in ein direkt angrenzendes Wohngebiet einbiegen, als sein Hund im etwa fünf Meter entfernten Gras eine Katze witterte und deshalb so stark an der Leine riss, dass sein Halter das Gleichgewicht verlor und mit dem Fahrrad umstürzte. Der Jagdhund erfasste die Katze, biss zu und schüttelte sie; trotz tierärztlicher Intensivbehandlung verstarb sie zwei Tage später an ihren schweren Verletzungen.

Daraufhin stellte die Behörde eine gesteigerte Aggressivität des Hundes und damit seine Gefährlichkeit nach § 7 NHundG fest. Gegen diese Gefährlichkeitsfeststellung wandte sich der Jäger mit dem Argument, sein Hund habe die Katze entsprechend seiner jagdlichen Ausbildung und deswegen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs als Jagdhund gefasst. Er sei im Rahmen seiner Ausbildung dahingehend geschult, wildernde Hunde und Katzen zu ergreifen und abzutun, und bei der Situation, in der sein Hund die Katze gebissen hatte, habe es sich um eine jagdähnliche Situation gehandelt: Denn die im Gras streunende Katze sei für seinen Jagdhund kein Haustier, sondern ein wilderndes Wildtier gewesen.

Dieses Argument ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Es betonte, dass eine Ausnahme von der Gefährlichkeitsfeststellung bei einem Beißvorfall wie dem hier vorliegenden nur dann möglich sei, wenn es sich um ein sogenanntes erlaubtes Beißen im  Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes gehandelt hat. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall, denn die Katze hatte sich sehr nahe am nächsten Wohnhaus aufgehalten, was nicht den Vorgaben des § 29 NHundG entspricht. Danach dürfen Jäger in ihrem Jagdbezirk wildernde Katzen töten, wenn sich diese mehr als 300 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt befinden. So führte das Gericht in seinem Leitsatz aus: „Von einer Gefährlichkeitsfeststellung nach § 7 Abs. 1 NHundG ist nach einem Beißvorfall nicht ausnahmsweise deshalb abzusehen, weil der betreffende Hund als Jagdhund ausgebildet und sich auf einer Kontrollfahrt innerhalb des Jagdbezirks seines Halters befunden hat, wenn das Beißen mit den jagdrechtlichen Bestimmungen nicht in Einklang gestanden hat und insbesondere die Voraussetzungen des Jagdschutzes nach § 29 NJagdG offensichtlich nicht vorgelegen haben.“

Außerdem stellte das Gericht darauf ab, dass der Jagdhund die Katze aufgrund eines eigenmächtigen Entschlusses gefasst und hierdurch seinen Halter, der ihn an der Leine geführt hatte, derart überrascht hatte, dass dieser vom Fahrrad gefallen war und infolgedessen nicht mehr auf ihn einwirken konnte. Daher könne, so das Gericht, nicht davon ausgegangen werden, dass von der Hundehaltung des Jägers keine Gefahren für andere Menschen oder Tiere ausgehen. Die Gefährlichkeitsfeststellung seitens der Behörde sei also rechtmäßig.

 

Copyright

Susan Beaucamp

Kommentare

Kommentar verfassen

You must be logged in to post a comment.