Jäger erschießt Hund
Entziehung des Jagdscheins nach Erschießen eines Jagdhundes
VG Weimar, Urteil vom 14.12.2009, 2 K 732/08
Der Sachverhalt:
Vorliegend erschoss ein Jäger nach den Feststellungen des Strafgerichts einen Jagdhund, der im Nachbarrevier eingesetzt war. Der Hund war in das von dem Jäger gepachteten Revier eingedrungen und wurde gezielt erschossen.
Vom Amtsgericht wurde der Jäger anschließend rechtskräftig wegen der Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.
Die Untere Jagdbehörde entzog daraufhin dem Jäger seinen Jagdschein und ordnete an, dass ihm vor Ablauf von zwei Jahren kein erneuter Jagdschein ausgestellt werden dürfe. Als Begründung führte sie aus, dass er jagdrechtlich unzuverlässig sei. Im Zuge seiner Tat habe er seine Waffe oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet.
Auch sei er über die stattfindende Jagd im Nachbarrevier informiert gewesen und mithin sei seine Aussage, er habe den Jagdhund für einen wildernden Hund gehalten, nicht glaubhaft.
Der Jäger klagte daraufhin gegen die Untere Jagdbehörde.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Verwaltungsgericht Weimar hielt die Sanktionen der Jagdbehörde für rechtmäßig.
Zunächst sei Rechtsgrundlage für eine Entziehung des Jagdscheins § 18 S.1 iVm § 17 III Nr. 1 BJagdG. Demnach sei die Tatsache, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder gar leichtfertig verwendet Grund zur Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne des Jagdgesetzes.
Solche Hinweise lagen bei dem Jäger vor. Leichtfertig sei die Verwendung einer Waffe oder Munition verwendet, wenn sie grob fahrlässig in einer von der Rechtsordnung missbilligten Weise gebraucht werde. Grob fahrlässig ist der Gebrauch weiterhin, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde.
Eine solche Annahme der Unzuverlässigkeit müsste auf bestimmte Geschehnisse gestützt sein, die einen Schluss auf ein in der Zukunft zu befürchtendes Fehlverhalten zulassen. Das Verhalten des Betroffenen müsste einer Würdigung insgesamt unterzogen werden.
Auch ein einziges Ereignis könne ausschlaggebend sein, so das Gericht, wenn darin ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwendung von Waffen zu sehen sei.
Hier stützte sich das Gericht auf das zuvor erfolgte Strafurteil des Amtsgerichts. Innerhalb dieses Urteils wurde ausgeführt, dass der Kläger das erschossene Tier als zur Jagd eingesetzten Hund erkannt habe und ihn dennoch erschossen habe.
Das Gericht ist ferner der Überzeugung, dass dieser Vorfall, auch wenn er einmalig war, ausreiche um ein missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden von Waffen oder Munition in Zukunft anzunehmen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass in späteren vergleichbaren Situationen der Kläger wieder eigene Interesse pflichtwidrig den Vorrang gegenüber dem Allgemeininteresse an der Einhaltung jagd- und tierschutzrechtlicher Vorschriften einräumen würde.
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