Hundehaltungsverbot
Hundehaltungsverbot
„Wer nicht hören will…“: Umfassendes Hundehaltungsverbot für uneinsichtigen Mann in Bayern
(Beschluss vom 05.01.2016, AZ: 10 CS 15.2369)
Das gänzliche Verbot der Hundehaltung unterliegt zwar hohen Anforderungen, doch kann es bei entsprechender Begründung der Behörden von den Gerichten als rechtmäßig eingestuft werden, wie eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt:
Ein Mann wandte sich gegen ein umfassendes Verbot der Haltung von Hunden, das nach mehreren Vorfällen gegen ihn verhängt worden war. So hatte sein Hund, ein Mischlingsrüde mit einer Schulterhöhe von mehr als 50 cm, u.a. zwei vier- und fünfjährige Nachbarskinder auf der Straße „gestellt“, weshalb diese sich nicht mehr trauten, am Grundstück des Mannes vorbeizugehen. Daneben hatte das Tier mehrfach andere Hunde angegriffen und teilweise auch gebissen; bei diesen Auseinandersetzungen war auch der Halter eines angegriffenen Hundes verletzt worden, als dieser seinem Tier zu Hilfe kommen wollte. Der Hund selbst war bei all diesen Geschehnissen nicht angeleint gewesen, was per se schon jeweils ein Verstoß gegen den Anleinzwang war, der aufgrund einer in der betreffenden Stadt geltenden Hundehaltungsverordnung für große Hunde besteht. Allein wegen dieser Ordnungswidrigkeiten war der Mann bereits mehrfach zur Zahlung von Geldbußen aufgefordert worden, was er jedoch nicht getan hatte. Auch war der Halter zu keinem Zeitpunkt eingeschritten, um das Verhalten seines Hundes zu unterbinden.
Im Anschluss an diese Geschehnisse war der Mann unter Androhung von Zwangsgeldern mehrfach aufgefordert worden, seinen Hund an die Leine zu nehmen sowie sicherzustellen, dass sich ähnliche Vorfälle nicht wiederholten. Als dies nichts half, erließ die Behörde einen Bescheid, in welchem dem Mann seine persönliche Eignung zur Haltung von Hunden abgesprochen und deshalb die Hundehaltung untersagt sowie aufgegeben wurde, seinen Hund abzugeben, da von dem Tier erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) ausgingen.
Zwar sei bei einer so einschneidenden Maßnahme wie dem gänzlichen Hundehaltungsverbot die Behörde in der Pflicht, ihr Vorgehen genau zu begründen. Dieser sei sie aber nachgekommen, so die Richter: „Sie hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass die Androhung und Fälligstellung weiterer Zwangsgelder keinen Erfolg verspreche, weil der Antragsteller aufgrund seiner finanziellen Situation die Zwangsgelder nicht begleichen könne. Zudem hat sie darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinerlei Unrechtsbewusstsein und auch keinerlei Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr erkennen lasse und sich gegenüber Appellen, seiner Pflicht als Hundehalter gerecht zu werden, uneinsichtig gezeigt habe.“
Auch erteilte das Gericht dem Vorbringen des Mannes, sein Hund habe sich nur „hundetypisch“ verhalten, eine klare Absage: „Selbst wenn es sich bei dem Verhalten des Hundes um sog. hundetypische Reaktionen auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere gehandelt haben sollte, zieht dies die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für andere Menschen verursachen (…) Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet. Vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt.“
Demnach war die Untersagung der Hundehaltung nach Meinung der Richter zwar ein sehr schwerwiegendes, aber in diesem Falle gerechtfertigtes Mittel der Behörde.
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