Hundehalterin zum Schadensersatz verurteilt
Hundehalterin zum Schadensersatz verurteilt
(OLG Oldenburg, Hinweisverfügung vom 09.10.2015, Az. 5 U 94/15)
Leitsatz: Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass es keine Mithaftung begründet, wenn ein Hund möglicherweise durch die bloße Anwesenheit eines anderen Hundes zum Angriff auf diesen und eine Radfahrerin verleitet worden ist.
Der Sachverhalt:
Hundehalterin zum Schadensersatz verurteilt Die Klägerin war am Nachmittag des 09.12.2013 mit Fahrrad und ihrem Labradormischling, welcher angeleint auf ihrer rechten Seite lief, in Melle unterwegs. Die Beklagte befand sich ebenso vor Ort und unternahm gerade einen Spaziergang mit ihrer Bordeaux-Dogge. Als die Parteien sich begegneten, wich die Beklagte mit ihrer Dogge auf ein angrenzendes Feld aus, nahm dort ihren Hund zwischen die Beine und hielt das Tier an seinem Halsband fest. Die Dogge riss sich jedoch los und lief auf die Klägerin und ihren Hund zu. Daraufhin stürzte die Klägerin vom Fahrrad und erlitt dadurch Knieverletzungen.
Die Entscheidung des OLG:
Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Osnabrück und erteilte der Berufungsklägerin (die Eigentümerin der Bordeaux-Dogge) den Hinweis, aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten, die Berufung zurück zu nehmen. Diese kam dem Hinweis des Gerichts nach, womit das Landgerichtsurteil rechtskräftig wurde.
Die Entscheidung des Landgerichts:
Die Klägerin (hier die Halterin des Labradormischlings) nahm mit der Klage vor dem Landgericht die Beklagte (hier die Eigentümerin der Bordeaux-Dogge) auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptete, dass die Bordeaux-Dogge sie zu Fall gebracht habe und ihr Labradormischling am gesamten Geschehen völlig unbeteiligt gewesen wäre. Nach durchgeführter Beweisaufnahme sah das Landgericht das Vorbringen der Klägerin als bewiesen an.
Das Landgericht Osnabrück verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Schadensersatzsumme aufgrund des von ihrem Tier ausgehenden Angriffs auf die klägerische Radfahrerin. Rechtliche Grundlage bot sowohl die Tierhaltergefährdungshaftung gem. § 833 BGB, als auch eine Verschuldenshaftung gem. § 823 BGB.
Allein die Anwesenheit des Labradormischlings begründe nach Ansicht des Landgerichts keine Mithaftung der Klägerin. Eine etwaige Mitverantwortlichkeit trete im Falle einer Abwägung aber jedenfalls hinter jene der Beklagten zurück.
Das Landgericht entscheid bezüglich des Umfangs der Ersatzpflicht, dass alle Schäden von der Beklagten zu tragen sind. Dies bedeute alle bereits entstandenen Schäden, aber auch alle künftig noch eintretenden Schäden aufgrund des Angriffs.
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