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Hund tötet Reh

Hund tötet Reh Einstufung als „gefährlicher Hund“ nach Reißen eines trächtigen Rehs rechtmäßig

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 11.07.2012, 1 L 828/12.MZ

Der Sachverhalt:

Vorliegend ließ die Klägerin ihre beiden Schäferhunde am Stadtrand frei laufen. Dabei rissen die Tiere ein trächtiges Reh, das aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen vom zuständigen Jagdpächter erschossen werden musste.

Daraufhin wurde von der zuständigen Jagdgesellschaft Schadensersatz in Höhe von 400 € gefordert, den die Hundehalterin auch zahlte. Des Weiteren wurden die beiden Schäferhunde von der Stadt Worms unter Anordnung eines Sofortvollzugs als „gefährliche Hunde“ eingestuft.

Im Übrigen dürften die Tiere nur noch voneinander getrennt, angeleint und mit Maulkorb ausgeführt werden. Außerdem müsse die Halterin eine Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde beantragen.

Gegen diese Anordnung wehrte sich die Halterin mit einem auf die Aussetzung des Sofortvollzugs abzielenden Antrag vor dem Verwaltungsgericht.

Ihrer Ansicht nach seien die Maßnahmen unverhältnismäßig, es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Die Richter des Verwaltungsgerichts befanden die Anordnung des Sofortvollzugs, sowie auch die Maßnahme für rechtmäßig. Mit ihrem Verhalten hätten die beiden Tiere gezeigt, dass sie Wild oder Vieh hetzen und reißen, dies würde die Einordnung als „gefährliche Hunde“ rechtfertigen.

Ferner genüge für eine solche Einordnung ein erst/ oder einmaliger Vorfall. Denn die Behörde sei im Rahmen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht dazu gehalten, weitere Vorfälle abzuwarten.

Dem Antrag der Klägerin wurde nicht stattgegeben.

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