Gefährlichkeitseinstufung von kleinen Hunden
Kleiner Dackel – gefährlicher Hund?!
VG Köln, Urteil vom 21.01.2016 – 20 K 6915/14
Der folgende Fall verdeutlicht anschaulich, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nichts mit seiner Rasse oder Größe zu tun hat. Auch ein bissiger Dackel kann im Einzelfall ein gefährlicher Hund im Sinne des LHundG NRW sein. Zeigt sich der Hundehalter dann auch noch uneinsichtig oder nicht in der Lage den Hund unter Kontrolle zu halten, so kann dies selbst bei einem kleinen Hund zu einer Haltungsuntersagung führen.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Halterin eines Rauhaardackel Rüden. Polizeilich wurden zunächst vier Beißvorfälle gemeldet. Bei zwei Vorfällen fügte der Dackel den Geschädigten stark blutende Fleischwunden zu, welche ärztlich behandelt werden mussten, und zerbiss Hosen und Schuhe. Bei den anderen Vorfällen machte die Hundehalterin geltend, der Hund habe in einem Fall zwar geschnappt, dabei sei aber weder eine Verletzung noch eine Beschädigung der Hose verursacht worden, im anderen Fall habe der Hund nur zugebissen, da er erheblich provoziert worden sei. Die Beklagte erließ daraufhin eine Verfügung gegen die Klägerin, in der sie einen Leinen- und Maulkorbzwang sowie eine amtstierärztliche Untersuchung für den Dackel anordnete.
Gemäß der amtstierärztlichen Stellungnahme handele es sich bei dem Dackel nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW, er zeige jedoch ein übersteigertes Revierverteidigungsverhalten, welches die Halterin nicht unter Kontrolle hätte. Es wurde ein Leinen- und Maulkorbzwang empfohlen. Einige Zeit später kam es zu einem weiteren Vorfall, bei dem der Dackel unbegleitet und ohne Leine grundlos einen Spaziergänger angriff und erheblich verletzte. Daraufhin wurde gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € festgesetzt.
Wegen der Beißvorfälle wurde die Hundehalterin wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Durch den Bewährungsbeschluss wurde ihr die Teilnahme an einem Hundetrainingskurs aufgegeben, und dass sie die ordnungsbehördlichen Auflagen in Zukunft zu befolgen habe.
Einige Wochen später wurde ein weiterer Beißvorfall gemeldet, bei dem der Dackel, gehalten an einer langen Leine und ohne Maulkorb, dem Geschädigten die Hose zerbiss und ihm eine blutende Fleischwunde zufügte. Die Klägerin wurde daraufhin von der Beklagten verwarnt, dass der Hund weggenommen werden würde, wenn sie nicht ihr Verhalten ändere. Trotz der Teilnahme an zehn Trainingsstunden mit dem Hund kam es erneut zu zwei Beißvorfällen.
Die Beklagte ordnete darauf eine Haltungsuntersagung an im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG.
Die Klägerin wendete ein, der Hund sei zwischenzeitlich kastriert worden und habe dadurch eine positive Wesensveränderung erfahren und begehrte die Aufhebung der Haltungsuntersagung.
Die Entscheidung:
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da die Ordnungsverfügung rechtmäßig war.
Zwar hat die Behörde die Anordnung auf die falsche Ermächtigungsgrundlage gestützt, im Ergebnis ist dies allerdings hier unbeachtlich. § 12 Abs. 2 LHundG regelt die Haltungsuntersagung nur bezüglich Hunden bestimmter Rassen, gem. § 10 Abs. 1 sowie großer Hunde, gem. § 11 LHundG. Zu beiden Kategorien gehört der Dackel jedoch nicht. Hinzu kommt, dass die Beklagte keine verbindliche Feststellung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 2 in der Ordnungsverfügung getroffen hat. Ein Hund gehört vor einer verbindlichen Feststellung seiner Gefährlichkeit durch die Behörde nicht zu den im Einzelfall gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 3, auch wenn materiell die Voraussetzungen für Feststellung vorliegen sollten.
Eine Haltungsuntersagung kann jedoch aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden.
Die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 2 dienen insgesamt dazu, die Behörde dazu zu ermächtigen, Anordnungen zu erlassen, mit denen von Hunden ausgehende Gefahren abgewehrt werden können. Zwar handelt es sich dabei grundsätzlich um Ermessensentscheidungen der Behörde, in besonderen Fällen- wie hier- kann dieses Ermessen jedoch auf Null reduziert sein. Wegen der diversen aktenkundigen Beißvorfälle mit teils erheblichen Verletzungen, besteht kein Zweifel daran, dass von dem Dackel eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Auch ohne behördliche Feststellung der Gefährlichkeit ist offenkundig, dass die materiellen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erfüllt sind.
Die amtstierärztliche Stellungnahme, wonach der Hund nicht gefährlich sei, ist hier unerheblich, da diese zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits mehrere Jahre zurück lag, zudem ist es unerheblich, aus welchen Gründen sich der Hund aggressiv verhält. Auch die Kastration ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, zum einen, weil die Wesensveränderung nur behauptet, nicht aber bewiesen wurde, und zum anderen, weil bereits nach der Kastration erneut ein Beißvorfall aktenkundig wurde, was der Annahme einer positiven Wesensveränderung entgegen steht.
Die Halterin hat sich über mehrere Jahre hinweg als nicht willens und nicht fähig erwiesen, die Pflichten eines Hundehalters gem. § 2 Abs. 1 LHundG gewissenhaft einzuhalten. Sie hat mehrfach gegen die Auflagen aus der ersten Ordnungsverfügung verstoßen und damit ihre Unzuverlässig begründet.
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Rechtsanwältin Susan Beaucamp
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