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Haltungsuntersagung § 12 LHundG

VG Gelsenkirchen: Der Halter ist nach einer Haltunsguntersagung nicht verpflichtet, seinen Hund in ein Tierheim zu geben

Haltungsuntersagung § 12 LHundG

 

 

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08. März 2016, AZ: 19 K 4476/14

Das VG Gelsenkirchen hat in seinem Urteil vom 08. März 2016 für Hundehalter im Umgang mit der Behörde wichtige Leitsätze formuliert und dabei zweierlei klar gestellt:

Erstens macht es deutlich, dass sich Hundehalter ihrer Verantwortung gegenüber der Behörde nicht einfach dadurch entziehen können, dass sie das Tier verschenken. So formulierte es in einem seiner Leitsätze: „Halter eines Hundes bleibt, wer den Hund tatsächlich an eine im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG nicht geeignete Person abgegeben hat.“(§ 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW lautet: „Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.“) Damit schneidet das Gericht konsequent denjenigen den Weg ab, die sich auf diese Weise den Ordnungsbehörden gegenüber aus ihrer Verantwortung für das Tier stehlen wollen.

Zweitens stuft es aber auch ein von der Behörde häufig praktiziertes Vorgehen als nicht mit dem LHundG NRW vereinbar ein: So dürfe dem Hundehalter nicht vorgeschrieben werden, dass er seinen Hund an ein  Tierheim abzugeben habe, denn das Gesetz spreche in § 12 Abs. 2 Satz 4 nur von einer „geeigneten Person oder Stelle“.

Zugrunde liegend war der Fall einer Frau, deren Hund (ca. 55 cm Schulterhöhe, ca. 30 kg) nach dem Ergebnis eines amtstierärztlichen Gutachtens „deutliche phänotypische Merkmale“ aufweise, „die darauf hinweisen, dass ein oder beide Elternteile einer in § 3 Abs. 2 LHundG aufgeführten Hunderasse (American Staffordshire Terrier) angehören“. Daraufhin hatte sie eine Haltererlaubnis beantragt, die die Behörde aber nicht erteilte, da die Frau 2011 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden war. Gleichzeitig mit der Versagung der Erlaubnis wurde ihr die Haltung des Hundes untersagt und sie wurde dazu aufgefordert, das Tier an ein bestimmtes Tierheim abzugeben. Dem kam sie jedoch nicht nach, sondern machte stattdessen gegenüber der Behörde geltend, sie habe den Hund bereits vor der Versagung der Erlaubnis an ihren Ehemann verschenkt, von dem sie sich aber mittlerweile getrennt habe und der den Hund mitgenommen habe; infolgedessen sei es ihr nicht möglich, den Hund an das Tierheim abzugeben.

Ihre Argumentation ließ das VG Gelsenkirchen in diesem Punkt nicht gelten. Es behandelte die Frau ungeachtet dessen, dass ihr Mann den Hund bei sich habe, als verantwortlich für das Tier, und führte aus: „Halter im Sinne des Landeshundegesetzes ist zunächst jeder, der nach der Verkehrsanschauung im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände darüber entscheidet, ob Dritte den vom Tier ausgehenden Gefahren ausgesetzt werden, der die Betreuungsmacht über das Tier im eigenen Interesse ausübt, die Kosten für dessen Unterhalt und das Risiko seines Verlustes trägt.“

Dass der Hund an den Mann verschenkt worden ist, mache für die Verantwortlichkeit der Frau keinen Unterschied, so das Gericht weiter: „Aus der Sonderregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 LHundG (Anmerkung: Dieser lautet: „Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind.“) folgt ebenso wie aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG (Anmerkung: s.o.), dass die durch die Haltung eines Hundes begründete ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit erst endet, wenn das Tier an eine geeignete Person oder Stelle abgegeben worden ist.“

Wer diese „geeignete Person oder Stelle“ konkret sei, habe die Behörde allerdings nicht zu bestimmen, stellte das VG klar, und gab der Frau insoweit recht: „Die Anordnung, den Hund an eine von der Ordnungsbehörde festgelegte Stelle, insbesondere ein bestimmtes Tierheim, abzugeben, ist von § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG nicht gedeckt. Die Vorschrift ermöglicht nur die Anordnung, dass der Hund an eine geeignete Person oder eine geeignete Stelle abzugeben ist.“ (weiterer Leitsatz des Urteils). Dabei müsse die Behörde prüfen, ob weniger belastende Maßnahmen als die Unterbringung in einem Tierheim Abhilfe schaffen könnten. Insbesondere aus Gründen des Tierschutzes seien hierbei andere Unterbringungsmöglichkeiten, zum Beispiel bei einer Privatperson, in Erwägung zu ziehen. Wichtig ist nur, dass (wie aus § 5 Abs. 6 LHundG folgt) diese Privatperson nur dann geeignet in diesem Sinne ist, wenn sie bei der Abgabe des Hundes im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 LHundG ist.

Damit macht das VG Gelsenkirchen zwei Dinge unmissverständlich deutlich, was jedem Hundehalter eigentlich klar sein sollte: Wer die Verantwortung für ein Tier übernimmt, hat sie auch in schwierigen Situationen und auch gegenüber Behörden und Gerichten zu tragen. Andererseits schränkt es die Anordnungsbefugnisse der Ordnungsbehörden in NRW aber in einem konkreten Punkt deutlich ein. Ein Bescheid, der den Hundehalter dazu verpflichtet, sein Tier „im Tierheim XY“ abzugeben, wird nach dieser Rechtsprechung daher fortan als rechtswidrig eingestuft werden und keinen Bestand haben können, sodass unbedingt dazu zu raten ist, gegen einen solchen Bescheid umgehend mit anwaltlicher Hilfe vorzugehen.

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