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Ankaufsuntersuchung/Haftung des Tierarztes

Haftungungsausschluß des Tierarztes bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung unwirksam

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013, 21 U 143/12

Der Sachverhalt:

Vorliegend erwarb die Klägerin im Juli 2010 eine vierjährige Schimmelstute als Reitpferd zum Preis von 2.700 €.

Das angegebene Alter wurde dem Pferdepass entnommen. Die Parteien vereinbarten, dass der Kaufvertrag im Falle einer erfolgreich durchgeführten Ankaufsuntersuchung durch die Tierarztpraxis wirksam werden solle. Im Kaufvertrag wurden Vertragsbedingungen festgehalten, die etwaige Ansprüche der Käuferin gegen die Tierarztpraxis ausschlossen.

Durch die Tierarztpraxis wurde ein Protokoll bei der Ankaufsuntersuchung erstellt, in welcher jedoch nicht erwähnt wurde, dass das Pferd bislang noch ein vollständiges Milchgebiss besaß, durch welches festgestellt werden kann, dass das Tier nicht wie im Pass angegeben vier Jahre alt sein konnte. Diese Tatsache wurde durch die Klägerin in der Folgezeit bemerkt. Sie erfuhr, dass das von ihr erworbene Pferd erst rund 2,5 Jahre alt war und verlangte daraufhin Schadensersatz von der Tierarztpraxis.

Als Schadensersatz machte sie Aufwendungen geltend, die die Kosten des Pferdes bis zum Erreichen des vierten Lebensjahres umfassen.

Der Klägerin trug vor, sie hätte  von einem Kauf des Pferdes im Jahre 2010 abgesehen, wenn sie gewusst hätte, wie alt das Pferd tatsächlich wahr . Somit sei die Stute minderwertig, da sie in einem solchen Alter noch nicht als Reitpferd eingesetzt werden könne.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das OLG sprach der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 4.500 € zu.

Im Vertrag wurde die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung festgehalten. Dies entfalte eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten, bei Fehlern innerhalb der Ankaufsuntersuchung hafte die Tierarztpraxis für etwaige Fehler.

Ein Haftungsausschluss, so wie er im vorliegenden Fall vereinbart wurde, sei unwirksam. Die Haftung gegenüber dem Kaufinteressenten könne nicht im Vertrag zwischen Verkäufer und Tierarztpraxis ausgeschlossen werden.

Es sei die Pflicht des Tierarztes gewesen, die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel am Alter des Pferdes dem Käufer mitzuteilen. Hätte die Käuferin Kenntnis über das tatsächliche Alter der Stute gehabt, so hätte sie diese nicht erworben. Die beklagte Tierarztpraxis habe so den Schaden zu ersetzen, den die Käuferin aufgrund des fehlerhaften Befundes erleidet.

Die Summe von 4.500 € setze sich aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten innerhalb von 1,5 Jahren zusammen, die das Pferd bis zur Erreichung des vierten Lebensjahres umfassen.

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