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Haftungsfrage bei Hundebiss in fremder Mietwohnung

Haftungsfrage bei Hundebiss in fremder Mietwohnung

AG Tiergarten, Urteil vom 06.11.2012, 606 C 67/12

Der Sachverhalt:

Haftungsfrage bei Hundebiss in fremder Mietwohnung Im November 2011 ereignete sich in einer Mietswohnung ein Beißvorfall. Der Sohn der Mieterin bekam Besuch. Als diese Besucherin einen der beiden Hunde streicheln wollte und sich dabei über einen im Flur liegenden Hund beugte, erschreckte sich dieser und biss zu. Dabei entstanden Verletzungen am Unterarm und im Gesicht.

Im Krankenhaus mussten die Wunden genäht werden. Nach Ziehen der Fäden verblieben Narben im Gesicht und am Arm.

Die verletzte Besucherin verklagte die Wohnungsmieterin auf Schmerzensgeld in einer Höhe von 2.000 .

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Vor Gericht wehrte sich zunächst die Beklagte mit der Begründung, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann Halter des Hundes sei. Allerdings spielte diese Tatsache laut Aussage des Gerichts für die Beurteilung der Haftung gem. § 833 BGB keine Rolle. Denn sie sei als Halterin des Hundes angesehen worden. Dies sei vor allem daraus ersichtlich, dass sich der Hund in ihrem Haushalt und somit in ihrem Machtbereich aufgehalten habe. Wenn ein Hund sich dauerhaft in einer Wohnung aufhalte, so sei der/die Mieter/in als Halter/in anzusehen.

Das AG Tiergarten entschied mithin zu Gunsten der Klägerin und bejahte den Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 nach § 833 BGB. Die Höhe des Betrages wurde gemäß der Schwere der Verletzungen für angemessen betrachtet, insbesondere die zurückbleibenden Narben im Gesicht wurden dabei berücksichtigt.

Ein in Betracht kommendes Mitverschulden der Klägerin wurde abgelehnt. Sie sei von der Mieterin nicht darauf hingewiesen worden, dass sie sich möglichst dem Hund nicht nähern bzw. ihn streicheln sollte, weil eine eventuelle Gefahr bestand.

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