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„Führen“ eines Pferdes ist nicht „Reiten“

„Führen“ eines Pferdes ist nicht „Reiten“

OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2015, OLG 26 Ss 505/15 (Z)

Der Sachverhalt:

„Führen“ eines Pferdes ist nicht „Reiten“.Eine Frau hatte bei dem Ausreiten ihres Pferdes den ausgewiesenen Reitweg verlassen um Rast auf einer Wiese zu machen. Dabei führte sie ihr Pferd per Zügel zu dieser 50 m entfernten Wiese.

Sie wurde wegen „unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen“ zu einer Geldstrafe von 50 € verurteilt. (nach § 12 I SächsWaldG ist das Reiten nur auf ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet) Dies entschied das Amtsgericht Pirna.

Dabei setzte es dieses Führen am Zügel des Pferdes mit dem Reiten gleich.

Die Rechtsbeschwerde vor dem OLG Dresden:

Die Frau legte daraufhin mit Erfolg Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht ein. Dessen Auffassung zufolge könne das „Führen“ nicht mit dem Wort „Reiten“ nach § 52 II Nr. 6 i.V.m. § 12 I SächsWaldG gleichgesetzt werden.

Der Zweck des Sächsischen Waldgesetzes bestehe darin, die Gefahren für den Wald und seine Nutzer zu begrenzen. Zur Einhaltung dieses Gesetzeszweckes könne eine derartige Gleichsetzung des „Führens“ eines Pferdes mit dem „Reiten“ nicht zugelassen werden. Dem Wortsinn nach werde unter dem Begriff „Reiten“ das Fortbewegen auf einem Tier verstanden, wohingegen beim „Führen“ das Tier gerade nicht zur Fortbewegung genutzt werde.

Ohne einschlägige Rechtsgrundlage im Gesetz dürfen keine Geldstrafen für Ordnungswidrigkeiten verhängt werden. Eine derartige Rechtsgrundlage fehlte in diesem Falle.

Das OLG hob den Bußgeldbescheid auf.

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