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Berechtigtes Interesse an Hundehaltung

Übernahme eines gefährlichen Hundes zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes darf untersagt werden

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18.03.2015, 1 L 72/15 .MZ

Der Sachverhalt:

Ein junger Mann erworb in Norddeutschland im Mai 2014 den Hund „Angel. Seine Wohnhaft befand sich in Rheinland-Pfalz. Nach einer klinischen Diagnostik stellte sich heraus, dass es sich bei dem erworbenen Hund um einen American Staffordshire Terrier handelt. Ein American Staffordshire Terrier ist als gefährlicher Hund im LHundG, dem rheinland-pfälzischen Gesetz über gefährliche Hunde, gelistet.

Aufgrund dieser Rassevermutung und der im Landesgesetz verankerten Normierung bedarf es bei diesem Hund folglich einer besonderen Haltungserlaubnis, § 3 I 2 Nr. 1 LHundG.

Die Versagung der Erlaubnis wurde in diesem Fall durch die zuständige Verwaltungsbehörde angekündigt. Zwischenzeitlich hatte der Vater des jungen Mannes den Hund übernommen und diesem wurde dann die Erlaubnis versagt. Mit sofortiger Wirkung wurde die Sicherstellung des Hundes angeordnet.

Jedoch wurde vom Vater ein Eilantrag eingereicht, in welchem er begründet, dass er den Hund übernommen hätte, um diesem einen drohenden Aufenthalt im Tierheim zu ersparen. Mithin hätte er laut seiner Aussage aus Tierschutzgründen ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes.(siehe LhundG)

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Der Eilantrag des Vaters wurde abgelehnt. Es bestehe zwar ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung, wenn ein Tierheimaufenthalt so vermieden werden könnte, so wurde es vom Landesgesetzgeber geregelt.

Allerdings würde es sich beim zugrunde liegenden Fall gerade nicht um  eine solche Ausnahme handeln. Denn hier würden bewusst die rechtlichen Vorgaben umgangen, indem erst ohne Erlaubnis ein gefährlicher Hund aufgenommen würde und dieser dann bei drohender Versagung der Erlaubnis an eine andere Person übergeben werde, eine solche rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften könne nicht geduldet werden. Zumal bei vorliegendem Fall der ursprüngliche Halter, der junge Mann, die Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund nicht verliere, da er und sein Vater im selben Haus wohnen und es vorgesehen sei, dass sich der Hund bei beiden Parteien aufhalte. Folglich seien beide Hundehalter.

Auch die Tatsache, dass die Gefährlichkeit des Hundes (im Sinne seiner Rasse) bei Erwerb unbekannt war, spiele hier keine Rolle. Das LHundG ist ein Gesetz zur Gefahrenabwehr und diesbezüglich kommt es auf ein Verschulden oder Nichtverschulden des Halters nicht an.

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