Ausführen eines „Hunderudels“
Erhöhte Sorgfaltsanforderungen beim Ausführen eines „Hunderudels“
LG Dortmund, Urteil vom 15.05.2014, 5 O 257/13
OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2015, 9 U 91/14
Bei einer „Rudelführung“ von Hunden, das heißt das Ausführen von mehreren Hunden im gleichen Zeitpunkt, sei das Gefährdungspotential für Dritte gesteigert. Daher sind an den Hundeführer erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen.
Der Sachverhalt:
In dem entschiedenen Fall begegneten sich die Klägerin und die Beklagte bei einem Spaziergang im April 2013. Von der Beklagten wurden gleichzeitig drei Hunde an der Leine ausgeführt.
Dabei handelte es sich um ihren eigenen Schäferhund und aus Gefälligkeit einen Boxermischling und einen Cane Corso eines Bekannten.
Bei dem Zusammentreffen der Klägerin und der Beklagten sprang der Cane Corso die Klägerin, eine 22 jährige Frau, überraschend an, als die Beklagte und ihre drei Hunde an ihr vorbei laufen wollten.
Die Klägerin erlitt bei jenem Aufeinandertreffen Schürfwunden unter ihrem Auge und eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, welche anschließend auch eine Narbe hinterließ.
Aufgrund dieser Verletzungen verlangte die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 €.
Die Entscheidung der Gerichte:
Das Landgericht Dortmund wies die Klage zurück, der Klägerin stehe kein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte zu.
Anders jedoch urteilte das Oberlandesgericht Hamm. Der Klägerin sei ein Anspruch in Höhe von 3.000 € entstanden. Anspruchsgrundlage ist jedoch nicht § 833 (Tierhalterhaftung) oder § 834 (Tierhüterhaftung) sondern § 823 BGB.
Nach Ansicht des OLG habe die Beklagte während ihres Spaziergangs mit den drei Hunden Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Beim Ausführen von Hunden müssten die Tiere derart gehalten werden, dass von den Hunden keine Gefahr für Leben und / oder Gesundheit anderer Passanten entstünden, denen sie beim Ausgang begegnen.
Der große Hund Cane Corso sei zwar, wie es auch das Landeshundegesetz in Nordrhein-Westfalen verlange, an der Leine geführt worden, aber sie habe den Hund nicht so ausgeführt, dass er andere Menschen nicht anspringen und verletzen könne, wie der vorliegende Fall zeige.
Es sei nicht ausreichend gewesen, dass die Beklagte den Hund nah bei sich gehalten habe. Sie hätte jedoch von vornherein ein Hochspringen des Hundes durch einen sicheren Griff vermeiden müssen. Überdies sei es der Beklagten nach ihrer Aussage bekannt gewesen, dass der Hund schon mal an Personen zum Schmusen hochspringe.
Zudem sei es auch keine Entlastung, dass sie noch zwei weitere Hunde an der Leine gehabt habe.
Eine „Rudelführung“ von Hunden wie vorliegend sei zwar nicht verboten, allerdings sei dadurch das Gefährungspotential für Dritte erhöht und dementsprechend erhöhen sich die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen.
Mithin erhält die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten, auch wenn diese nicht die eigentliche Halterin des Hundes war – denn während ihres Spaziergangs wurden die ihr entstandenen Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt. Diejenigen, die für andere aus reiner Gefälligkeit Hunde ausführen, d.h. ihnen nicht gehörende Hunde mit ihren eigenen z.B .zum Spaziergang mitnehmen, haften unter Umständen auch, wenn es zu einer Verletzung eines Menschen oder eines anderen Hundes durch diesen Hund kommt.
Copyright
Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin)
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