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Anordnung für Anleinpflicht und Maulkorbzwang zulässig

Anordnung für Anleinpflicht und Maulkorbzwang zulässig

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2013, 7 B 10501/13.OVG

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um die Halterin eines Schäferhundes. Ihr wurde ein Bescheid von der Stadt Neustadt zugestellt, nach welchem sie mit sofortiger Wirkung verpflichtet sei, den Hund außerhalb des Grundstücks anzuleinen und ihm einen Maulkorb anzulegen. Als Grund nannte die Behörde, dass der Hund sich nach mehreren Angaben überdurchschnittlich aggressiv verhalte.

Gegen diesen Bescheid stellte die Hundehalterin einen Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes. (Wäre ein solcher gewährt worden, so hätte die Halterin bis zu einer Entscheidung des Gerichts die Maßnahmen nicht befolgen müssen)

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Eine daraufhin eingereichte Beschwerde von der Halterin wurde vom Oberverwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen.

Zunächst ermögliche das Landesgesetz über gefährliche Hunde LHundG  Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, welche von einem Hund ausgehen. Solche Maßnahmen seien zB die Anleinpflicht und das Tragen eines Maulkorbes.

Da es sich hier um ein Gefahrenabwehrgesetz handele, seien solche Maßnahmen auch vor dem Eintritt des ersten Schadensfalls möglich und gerechtfertigt. Daher würden nicht nur Hunde als „gefährlich eingestuft werden, die tatsächlich gebissen haben sondern auch jene, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Angriffslust innehielten.

Nach Zeugenaussagen habe sich der Hund der Klägerin mehrfach bellend und mit gefletschten Zähnen auf andere Hunde gestürzt, ohne dass er provoziert worden sei.

Jenes Verhalten würde eine überdurchschnittlich ausgeprägte und überdies extreme Kampfbereitschaft zeigen.

Bei alltäglichen Belastungen, wie zB Menschenansammlungen oder Zusammentreffen mit anderen Hunden reagieren Hunde üblicherweise sozial verträglich und erst bei einem Angriff oder einer anderen bedrohlichen Situation aggressiv. Ein Hund, der beispielsweise am Zaun hochspringt oder bellt, wenn eine Person am Grundstück vorbeiläuft, verhalte sich nicht überdurchschnittlich aggressiv, weil er sich artgemäß verhalte. Er reagiere instinktiv indem er das Revier verteidige.

Anmerkung der Verfasserin: Richter sind Juristen und keine Kynologen…Und Gefahrenabwehr ist grundsätzlich vorrangig

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