Hundeurin im Treppenhaus – fristlose Kündigung möglich?
Hundeurin im Treppenhaus – fristlose Kündigung möglich?
AG Köln, Urteil vom 08.08.2000, 208 C 164/00
Der Sachverhalt:
Hundeurin im Treppenhaus – fristlose Kündigung möglich? Einer Mieterin wurde fristlos das Mietverhältnis gekündigt. Begründet wurde diese Kündigung damit, dass der Hund im Treppenhaus uriniere und belle, wenn jemand die Wohnungstür passiere. Sie klagte gegen diese fristlose Kündigung.
Die Entscheidung des Amtsgerichts:
Das Amtsgericht in Köln gab der Mieterin Recht, denn eine fristlose Kündigung sei in diesem Falle unwirksam. Es wäre nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Mitmieter oder der Mietsache selbst gekommen und überdies sei auch nicht der Hausfrieden nachhaltig gestört worden.
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei ein gelegentliches Anschlagen des Hundes, wenn jemand an der Wohnungstür vorbeilaufe, nicht zu beanstanden und zudem hätte es auch nicht lange gedauert. Ein einmaliges Auffinden von Hundekot im Hof sei auch keine Rechtfertigung für eine fristlose Kündigung.
Zwar sei Hundeurin im Treppenhaus unangenehm und störend, allerdings sei es im vorliegenden Falle nicht so gravierend gewesen, dass es eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Nach einer Beweisaufnahme ergab es sich, dass lediglich alle 2-3 Wochen ein Fleck aufzufinden sei. Außerdem sei der Urin am Rande der Treppe platziert gewesen und man laufe üblicherweise im Treppenhaus mit Schuhwerk, sodass die Auswirkungen nicht so gravierend gewesen seien.
Eine ordentliche Kündigung seitens der Vermieterin sei allerdings berechtigt, wenn sich das Urinieren im Treppenhaus regelmäßig wiederhole.
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