Landesjagdverband NRW wird nicht als Tierschutzverein anerkannt

Landesjagdverband NRW wird nicht als Tierschutzverein anerkannt

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.12.2015, 16 K 1117/14

Der Sachverhalt:

Landesjagdverband NRW wird nicht als Tierschutzverein anerkannt Das nordrhein-westfälische Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG) trat im Juli 2013 in Kraft.

Der Landesjagdverband beantragte daraufhin seine Anerkennung als Tierschutzverein gem. § 3 TierschutzVMG.

§ 3 TierschutzVMG

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag durch das für den Tierschutz zuständige Ministerium erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der rechtsfähige Verein

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert,

2. seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,

3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,

5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist und

6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedem ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.

Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Nummern 1 und 3 bis 6 auch einem überregional tätigen rechtsfähigen Verein mit Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet des Landes besteht und diese für sich genommen die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 bis 6 erfüllt.

(2) Die Anerkennung gilt für das Gebiet des Landes.

(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen und dieser Mangel auch nach Aufforderung nicht beseitigt wird. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung entfallen die Rechte gemäß §§ 1 und 2.

Der Antrag wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW im Januar 2014 abgelehnt.

Dagegen klagte der Landesjagdverband.

Die Entscheidung des VG Gelsenkirchen:

Nach Auffassung des VG fördern die organisierten Jäger zwar durchaus Ziele des Tierschutzes, jedoch sei dies nicht das vorwiegende Verbandsziel, wie es vom Gesetz vorgeschrieben werde.

Der Zweck des TierschutzVMG ist es, dass anerkannten Tierschutzvereinen ein Verbandsklagerecht eingeräumt werde, damit sie die Interessen der Tiere als deren Treuhänder vor Gericht geltend machen könnten. Allerdings müsse das Ziel des Tierschutzes nicht nur eines unter mehreren Zielen sein. Es müsste das einzige, prägende Ziel sein. Es müssten sich anderen Zielen im Zweifel unterordnen um Interessenkollisionen zu vermeiden.

Jedoch würden aus der Satzung des Landesjagdverbandes NRW mehrere unterschiedliche Zwecke und Ziele hervorgehen. Neben Tierschutz werde hier auch der Naturschutz, der Umweltschutz und die Landschaftspflege gefördert. Ebenso die Volksbildung, Wissenschaft und Forschung in Bereichen des Natur und Umweltschutzes und der Landschaftspflege.

Diese anderen Ziele würden so dem einzelnen Tier allenfalls mittelbar zugute kommen und könnten dahingehend mit dem Tierschutz kollidieren.

Als Beispiel würde das Interesse einen gesunden Wildbestand zB durch die Jagd zu erhalten im Gegensatz zu dem Wohlbefindensinteresse des einzelnen Tieres stehen.Es werde mehr der Schutz wildlebender Tiere als Spezies bezweckt, als die Vermeidung individueller Tierschicksale. Mithin könne nicht bejaht werden, dass der Tierschutz bei diesem Verband im Vordergrund stünde, sodass eine Ablehnung der Anerkennung als Tierschutzverein durch das Ministerium rechtmäßig gewesen sei.

Gegen das Urteil kann der Verband beim OVG Münster Berufung beantragen.

Katzen und Mietwohnung

Katzen und Mietwohnung

Haltung von 18 Katzen in Mietwohnung – fristlose Kündigung gerechtfertigt

AG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2015, 71 C 1264/15

Der Sachverhalt:

Katzen und Mietwohnung  Ein Geschwisterpaar im Alter von Mitte 50 Jahren erhielt von ihrem Vermieter bei Einzug die Erlaubnis, in ihrer 100 Quadratmeter großen Wohnung im dritten Stock eine Katze zu halten. Nun, vier Jahre später, beherbergten die Mieter 18 Katzen.

Nachdem sich andere Hausbewohner über den Gestank von Katzenurin beschwert hatten, kündigte der Vermieter der Frau fristlos den Mietvertrag und verlangt Räumung der Wohnung.

Von den Mieterin wurde diese Kündigung nicht akzeptiert. Ihrer Meinung nach, sei die Wohnung groß genug und zudem seien nur sieben der 18 Katzen erwachsen. Die anderen elf Tiere seien erst wenige Wochen alt.

Der Vermieter erhob Räumungsklage.

Die Entscheidung des AG Augsburg:

Vor Gericht hatte die Räumungsklage Erfolg.

Voraussetzung dafür war die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Und diese wurde ebenfalls für rechtmäßig erklärt.

Vorliegend begründete das Gericht die Entscheidung, nach einer Abwägung der Interessen beider Parteien, damit, dass eine Wohnung in erster Linie Wohnzwecken diene und nicht einer Betreuung von Katzen. Im Endeffekt käme es nicht darauf an, wie stark die Geruchsbelästigung durch die Katzen gewesen sei.

Die Begründung der Mieter, dass es sich ja schließlich nur um sieben ausgewachsene Katzen handele trug nicht zur Überzeugung des Gerichts bei. Es stelle bereits eine Pflichtverletzung des Mieters dar, sieben ausgewachsene Katzen ausschließlich in der Wohnung zu halten. Dies müsse der Vermieter nicht dulden.

Die Berufung der beiden Mieter gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Mithin ist das Urteil rechtskräftig.

Tierarzthaftung

Tierarzthaftung

Tierklinik konnten keine Behandlungsfehler zulasten gelegt werden 

AG Hannover, Urteil vom 13.10.2015, 565 C 14489/14

Der Sachverhalt:

Tierarzthaftung  Im Juni 2014 brachte die Klägerin ihren Hund stark zitternd, mit Durchfall und Erbrechen in eine Tierklinik. Überdies hatte der Hund noch eine Augenentzündung.

Zunächst hatte die Klinik einen Darmverschluss und eine Vergiftung durch Rattengift vermutet. Angeblich erfolgte die Behandlung nicht zeitnah, sodass der Hund zwei Tage später eingeschläfert werden musste.

Die Anschaffung eines neuen Hundes kostete die Klägerin 1.200 €.

Daraufhin verlangte sie Schadensersatz. Ebenfalls verlangte sie Aufwendungsersatz in Höhe von 58,66 € für das Einschläfern des Hundes.

Die Klinik wies die Vorwürfe einer Falschbehandlung zurück und so hatte das Amtsgericht diesen Fall zu entscheiden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Beim ersten Verhandlungstermin im März 2015 wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Eben dieses entlastete am 13.10.2015 die Tierklinik. Die Analyse der Blutuntersuchungen ergab, dass Aristo an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse gestorben sei. Die Behandlung der Tierklinik sei „lehrbuchmäßig“ erfolgt, dies habe sie allerdings schlecht dokumentiert.

Es konnten daher keine Behandlungsfehler der Klinik festgestellt werden, sodass die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 900 € erfolglos blieb.

Dieser Fall zeigt deutlich, wie schwierig es ist, einen Tierarzt oder eine Klinik haftbar zu machen.  In diesem vorliegenden Fall scheint weder die Diagnose richtig gewesen zu sein, noch wurde hier die Behandlung ordnungsgemäß dokumentiert. Da aber die Behandlung trotzdem „fehlerfrei “ war, ging die Klägerin „leer“ aus.

Rechtsreferendare, Praktikanten gesucht

Rechtsreferendare, Praktikanten gesucht

 

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Landeshundegesetz RP Einstufung als gefährlicher Hund

Landeshundegesetz RP Einstufung als gefährlicher Hund

Nach Beißvorfall ist eine Einstufung als gefährlicher Hund rechtmäßig

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 16.01.2013, 1 L 1740/12.TR

Der Sachverhalt:

Landeshundegesetz RP Einstufung als gefährlicher Hund Am 29.10.2012 kam es zu einem Beißvorfall in Wasserliesch, Verbandsgemeinde Konz. Hierbei griff der freilaufende Hund des Antragstellers einen anderen Hund, der an einer Leine geführt wurde, unvermittelt an und verbiss sich in ihm.

Dabei konnte der sich verbeißende Hund nur mit Mühe und erheblicher Kraftanstrengung von dem anderen Hund durch den Antragsteller gelöst werden. Der angegriffene Hund erlag allerdings am selben Abend in der Tierklinik seinen Verletzungen.

Die für diesen Vorfall zuständige Verbandsgemeinde Konz ordnete sofort vollziehbare Maßnahmen an. Der Hund wurde als gefährlich im Sinne des LHundG (Landesgesetz über gefährliche Hunde) eingestuft. Dabei wurde die Kennzeichnungspflicht durch einen Chip, sowie die Vorlage eines Sachkundenachweises angeordnet. Überdies bestand alsdann ein Anlein- und Maulkorbzwang für den Hund.

Daraufhin wurde vom Antragsteller diese Verfügung angefochten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Der zugrundeliegende Sachverhalt wurde vom Verwaltungsgericht Trier bearbeitet, welches der Verbandsgemeinde Konz vollumfänglich Recht gab.

Durch den in den Akten dokumentierten Beißvorfall habe sich der Hund des Antragstellers als bissig im Sinne des LHundG erwiesen. Mithin sei er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, was somit nicht nur eine Einstufung als bissiger Hund rechtfertige, sondern auch eine Anordnung der übrigen Maßnahmen im Sinne des LHundG, wie der Sachkundenachweis oder die Maulkorbpflicht. Denn nur so könne eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet werden.

Auch eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sei zu bejahen, wenn auf die Schwere des Vorfalls geachtet werde.

Die Maßnahmen der Verbandsgemeinde Konz wurden als sofort vollziehbar bestätigt.

Haftungsfrage bei Biss durch Polizeihund

Haftungsfrage bei Biss durch Polizeihund

LG Ansbach, Urteil vom 15.07.2015, 3 O 81/15

Der Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall ereignete sich am 25.05.2014 ein Beißvorfall in der Nähe von Weißenburg, Bayern. Der Kläger war auf seinem Fahrrad unterwegs, als er einen joggenden Mann mit Hund überholte. Dabei biss der Hund diesem unvorhergesehen oberhalb der Ferse in den linken Unterschenkel und stürzte vom Fahrrad.

Damit verbunden waren Verletzungen und Beeinträchtigungen, sodass der Kläger vom Hundeführer Schmerzensgeld verlangte.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Es stellte sich heraus, dass der Jogger ein Diensthundeführer der Polizei und der Hund sein Diensthund war. Wer in diesem Fall für die Haftung des Hundes verantwortlich ist, ist problematisch.

Nach den Regeln des BGB ist der Hundehalter für die Folgen eines Bisses verantwortlich und übernimmt somit die Haftung. Grundsätzlich bestimmt sich die Frage, wer Hundehalter ist, nach der Entscheidungsgewalt über den Hund. Mithin ist dies derjenige, der bestimmt, wie der Hund verwendet wird, wer ihn innehat und wer weiterhin den „Nutzen“ aus der Existenz im Sinne eines Eigeninteresses zieht.

Im Fall des Polizeihundes ergibt sich dahingehend eine Besonderheit. Der Hund wurde als Rauschgiftspürhund im Polizeidienst eingesetzt und der Diensthundeführer schloss mit seinem Dienstherren, hier dem Freistaat Bayern, eine Vereinbarung über den dienstlichen Gebrauch des Hundes als Rauschgiftspürhund. Der Hund ist somit ein beamteneigener Diensthund.

Im Rahmen dieser Vereinbarung muss der Halter den Hund nach den Richtlinien für staatseigene Diensthunde halten und selbst darf er keinen Nutzen außerhalb des Polizeidienstes aus der Existenz des Hundes ziehen. Jedoch übernimmt der Freistaat Bayern in dieser Konstellation sämtliche Kosten für den Unterhalt des Hundes wie für das Futter, Tierarzt usw.

Aufgrund dieser Fakten kam das Landgericht Ansbach zu dem Ergebnis, dass Eigentümer des Hundes ausnahmsweise nicht der Hundehalter sei, sondern der Freistaat Bayern als alleiniger Nutzer und ebenso Verfügungsberechtigter. Im Rahmen der Staatshaftung ist also der Dienstherr (Freistaat Bayern) verantwortlich für den Hund. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass zum Zeitpunkt der Tat der Diensthundeführer die tatsächliche Herrschaft über den Hund hatte. Das Gericht führte an, dass es sich dabei um ein reines „Haben“ des Hundes handelte, da eine außerdienstliche Nutzung des Hundes untersagt war.

Der Polizeibeamte habe zwar nicht im Dienst gehandelt, das Ausführen des Hundes sei aber seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen.

Der Kläger verfolgt nun seine Ansprüche in einer neuen Klage gegen den Freistaat Bayern. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.