Katzen und Mietwohnung

Katzen und Mietwohnung

Haltung von 18 Katzen in Mietwohnung – fristlose Kündigung gerechtfertigt

AG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2015, 71 C 1264/15

Der Sachverhalt:

Katzen und Mietwohnung  Ein Geschwisterpaar im Alter von Mitte 50 Jahren erhielt von ihrem Vermieter bei Einzug die Erlaubnis, in ihrer 100 Quadratmeter großen Wohnung im dritten Stock eine Katze zu halten. Nun, vier Jahre später, beherbergten die Mieter 18 Katzen.

Nachdem sich andere Hausbewohner über den Gestank von Katzenurin beschwert hatten, kündigte der Vermieter der Frau fristlos den Mietvertrag und verlangt Räumung der Wohnung.

Von den Mieterin wurde diese Kündigung nicht akzeptiert. Ihrer Meinung nach, sei die Wohnung groß genug und zudem seien nur sieben der 18 Katzen erwachsen. Die anderen elf Tiere seien erst wenige Wochen alt.

Der Vermieter erhob Räumungsklage.

Die Entscheidung des AG Augsburg:

Vor Gericht hatte die Räumungsklage Erfolg.

Voraussetzung dafür war die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Und diese wurde ebenfalls für rechtmäßig erklärt.

Vorliegend begründete das Gericht die Entscheidung, nach einer Abwägung der Interessen beider Parteien, damit, dass eine Wohnung in erster Linie Wohnzwecken diene und nicht einer Betreuung von Katzen. Im Endeffekt käme es nicht darauf an, wie stark die Geruchsbelästigung durch die Katzen gewesen sei.

Die Begründung der Mieter, dass es sich ja schließlich nur um sieben ausgewachsene Katzen handele trug nicht zur Überzeugung des Gerichts bei. Es stelle bereits eine Pflichtverletzung des Mieters dar, sieben ausgewachsene Katzen ausschließlich in der Wohnung zu halten. Dies müsse der Vermieter nicht dulden.

Die Berufung der beiden Mieter gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Mithin ist das Urteil rechtskräftig.

Tierarzthaftung

Tierarzthaftung

Tierklinik konnten keine Behandlungsfehler zulasten gelegt werden 

AG Hannover, Urteil vom 13.10.2015, 565 C 14489/14

Der Sachverhalt:

Tierarzthaftung  Im Juni 2014 brachte die Klägerin ihren Hund stark zitternd, mit Durchfall und Erbrechen in eine Tierklinik. Überdies hatte der Hund noch eine Augenentzündung.

Zunächst hatte die Klinik einen Darmverschluss und eine Vergiftung durch Rattengift vermutet. Angeblich erfolgte die Behandlung nicht zeitnah, sodass der Hund zwei Tage später eingeschläfert werden musste.

Die Anschaffung eines neuen Hundes kostete die Klägerin 1.200 €.

Daraufhin verlangte sie Schadensersatz. Ebenfalls verlangte sie Aufwendungsersatz in Höhe von 58,66 € für das Einschläfern des Hundes.

Die Klinik wies die Vorwürfe einer Falschbehandlung zurück und so hatte das Amtsgericht diesen Fall zu entscheiden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Beim ersten Verhandlungstermin im März 2015 wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Eben dieses entlastete am 13.10.2015 die Tierklinik. Die Analyse der Blutuntersuchungen ergab, dass Aristo an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse gestorben sei. Die Behandlung der Tierklinik sei „lehrbuchmäßig“ erfolgt, dies habe sie allerdings schlecht dokumentiert.

Es konnten daher keine Behandlungsfehler der Klinik festgestellt werden, sodass die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 900 € erfolglos blieb.

Dieser Fall zeigt deutlich, wie schwierig es ist, einen Tierarzt oder eine Klinik haftbar zu machen.  In diesem vorliegenden Fall scheint weder die Diagnose richtig gewesen zu sein, noch wurde hier die Behandlung ordnungsgemäß dokumentiert. Da aber die Behandlung trotzdem „fehlerfrei “ war, ging die Klägerin „leer“ aus.

Rechtsreferendare, Praktikanten gesucht

Rechtsreferendare, Praktikanten gesucht

 

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Landeshundegesetz RP Einstufung als gefährlicher Hund

Landeshundegesetz RP Einstufung als gefährlicher Hund

Nach Beißvorfall ist eine Einstufung als gefährlicher Hund rechtmäßig

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 16.01.2013, 1 L 1740/12.TR

Der Sachverhalt:

Landeshundegesetz RP Einstufung als gefährlicher Hund Am 29.10.2012 kam es zu einem Beißvorfall in Wasserliesch, Verbandsgemeinde Konz. Hierbei griff der freilaufende Hund des Antragstellers einen anderen Hund, der an einer Leine geführt wurde, unvermittelt an und verbiss sich in ihm.

Dabei konnte der sich verbeißende Hund nur mit Mühe und erheblicher Kraftanstrengung von dem anderen Hund durch den Antragsteller gelöst werden. Der angegriffene Hund erlag allerdings am selben Abend in der Tierklinik seinen Verletzungen.

Die für diesen Vorfall zuständige Verbandsgemeinde Konz ordnete sofort vollziehbare Maßnahmen an. Der Hund wurde als gefährlich im Sinne des LHundG (Landesgesetz über gefährliche Hunde) eingestuft. Dabei wurde die Kennzeichnungspflicht durch einen Chip, sowie die Vorlage eines Sachkundenachweises angeordnet. Überdies bestand alsdann ein Anlein- und Maulkorbzwang für den Hund.

Daraufhin wurde vom Antragsteller diese Verfügung angefochten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Der zugrundeliegende Sachverhalt wurde vom Verwaltungsgericht Trier bearbeitet, welches der Verbandsgemeinde Konz vollumfänglich Recht gab.

Durch den in den Akten dokumentierten Beißvorfall habe sich der Hund des Antragstellers als bissig im Sinne des LHundG erwiesen. Mithin sei er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, was somit nicht nur eine Einstufung als bissiger Hund rechtfertige, sondern auch eine Anordnung der übrigen Maßnahmen im Sinne des LHundG, wie der Sachkundenachweis oder die Maulkorbpflicht. Denn nur so könne eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet werden.

Auch eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sei zu bejahen, wenn auf die Schwere des Vorfalls geachtet werde.

Die Maßnahmen der Verbandsgemeinde Konz wurden als sofort vollziehbar bestätigt.

Haftungsfrage bei Biss durch Polizeihund

Haftungsfrage bei Biss durch Polizeihund

LG Ansbach, Urteil vom 15.07.2015, 3 O 81/15

Der Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall ereignete sich am 25.05.2014 ein Beißvorfall in der Nähe von Weißenburg, Bayern. Der Kläger war auf seinem Fahrrad unterwegs, als er einen joggenden Mann mit Hund überholte. Dabei biss der Hund diesem unvorhergesehen oberhalb der Ferse in den linken Unterschenkel und stürzte vom Fahrrad.

Damit verbunden waren Verletzungen und Beeinträchtigungen, sodass der Kläger vom Hundeführer Schmerzensgeld verlangte.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Es stellte sich heraus, dass der Jogger ein Diensthundeführer der Polizei und der Hund sein Diensthund war. Wer in diesem Fall für die Haftung des Hundes verantwortlich ist, ist problematisch.

Nach den Regeln des BGB ist der Hundehalter für die Folgen eines Bisses verantwortlich und übernimmt somit die Haftung. Grundsätzlich bestimmt sich die Frage, wer Hundehalter ist, nach der Entscheidungsgewalt über den Hund. Mithin ist dies derjenige, der bestimmt, wie der Hund verwendet wird, wer ihn innehat und wer weiterhin den „Nutzen“ aus der Existenz im Sinne eines Eigeninteresses zieht.

Im Fall des Polizeihundes ergibt sich dahingehend eine Besonderheit. Der Hund wurde als Rauschgiftspürhund im Polizeidienst eingesetzt und der Diensthundeführer schloss mit seinem Dienstherren, hier dem Freistaat Bayern, eine Vereinbarung über den dienstlichen Gebrauch des Hundes als Rauschgiftspürhund. Der Hund ist somit ein beamteneigener Diensthund.

Im Rahmen dieser Vereinbarung muss der Halter den Hund nach den Richtlinien für staatseigene Diensthunde halten und selbst darf er keinen Nutzen außerhalb des Polizeidienstes aus der Existenz des Hundes ziehen. Jedoch übernimmt der Freistaat Bayern in dieser Konstellation sämtliche Kosten für den Unterhalt des Hundes wie für das Futter, Tierarzt usw.

Aufgrund dieser Fakten kam das Landgericht Ansbach zu dem Ergebnis, dass Eigentümer des Hundes ausnahmsweise nicht der Hundehalter sei, sondern der Freistaat Bayern als alleiniger Nutzer und ebenso Verfügungsberechtigter. Im Rahmen der Staatshaftung ist also der Dienstherr (Freistaat Bayern) verantwortlich für den Hund. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass zum Zeitpunkt der Tat der Diensthundeführer die tatsächliche Herrschaft über den Hund hatte. Das Gericht führte an, dass es sich dabei um ein reines „Haben“ des Hundes handelte, da eine außerdienstliche Nutzung des Hundes untersagt war.

Der Polizeibeamte habe zwar nicht im Dienst gehandelt, das Ausführen des Hundes sei aber seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen.

Der Kläger verfolgt nun seine Ansprüche in einer neuen Klage gegen den Freistaat Bayern. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Hunde und das Ordnungsrecht

Hunde und das Ordnungsrecht

Hunde und das Ordnunsgrecht Die jeweiligen Bundesländer verfügen seit dem tragischen Vorfall in Hamburg 2000 (Tod eines 6-jahrigen Jungen durch einen Hund) über sog. Landeshundegesetze oder Hundeverordnungen, ergänzt und erläutert durch sog. Durchführungsverordnungen. Die Kenntnis dieser  Landesgesetze ist nicht nur vor Erwerb eines Hundes zwingend erforderlich. In diesen Gesetzen sind unter anderem die Voraussetzungen des Haltens von Hunden festgehalten.

Insbesondere ist in diesen Gesetzen auch geregelt, wann ein Hund als gefährlich gilt (in einer Mehrzahl der Bundesländer per se bestimmte Rassen)(American Staffordshire Terrier, American Bulldog, Bandog, Bullmastif, Bullterrier, Pitbull, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Rottweiler und viele mehr) und unter welchen Voraussetzungen diese Hunde in dem jeweiligen Bundesland gehalten werden dürfen. So gibt es Rassen, die in bestimmten Bundesländern gar nicht gehalten werden dürfen. In NRW dürfen bestimmte Rassen nur dann gehalten werden, wenn sie nachgewiesenermaßen aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Tierschutz) stammen.(öffentliches Interesse) Sollten Sie in Unkenntnis der Rasse z.b einen American Stafford-Mix, der Ihnen als Boxermischling verkauft wurde, halten und werden ordnungsrechtlich erfasst, wird Ihnen eine Haltungsuntersagung drohen. Ihr Hund wird aller Voraussicht nach in ein Tierheim verbracht.

Ersparen Sie sich und Ihrem Hund diese Qual und erkundigen Sie sich vor Erwerb eines Hundes, unter welchen ordnungsrechtlichen Voraussetzungen Sie diesen in Deutschland halten dürfen. In Niedersachsen wurde inzwischen die sog. Liste abgeschafft, ab 2016 auch in Schleswig Holstein.

 Bei einem oder mehreren Verstößen gegen die Vorschriften der Landeshundegsetze droht Ihnen eine sog. Haltungsuntersagung, im schlechtesten Fall wird Ihr Hund sichergestellt.

Achten Sie auf die Unterschiede zwischen ordnungsrechtlicher Anmeldung (z.B NRW 20/40 ziger Hunde (schwerer als 20 Kilo und höher als 40 cm) und der Beantragung einer Haltererlaubnis für bestimmte Rassen oder im Einzelfall als gefährlich festgestellte Hunde. Das ist nicht dasselbe. Der Antrag auf Haltererlaubnis und die ordnunsgrechtliche Anmeldung ist auch  nicht zu verwechseln mit der steuerlichen Anmeldung.

Soweit Sie gegen Anmeldungs- und oder Beantragungspflichten verstoßen, drohen Ihnen einschneidende Repressalien. Sie gelten unter Umständen als unzuverlässig im Sinne der Landeshundegesetze und könnten ebenfalls mit  Haltungsuntersagungen zu rechnen haben.

In den Landeshundegesetzen ist allerdings unter anderem auch geregelt, wie behördenseits zu verfahren ist, wenn ein Hund einen Menschen, einen Artgenossen oder andere Tiere verletzt hat. Die Behörden werden in vielen Bundesländern die Hunde nach Bissverletzungen als gefährlich einstufen. In Niedersachsen oder Schleswig-Holstein bedeutet dies, dass eine Haltung nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis möglich ist. Die Erlaubnis hängt unter anderem von einem amtstierärztlichen Wesenstest des Hundes, dem Nachweis der Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis) sowie der theoretischen und praktischen Sachkunde des Hundehalters ab (z.B. Niedersachsen) (Details nachzulesen in den jeweiligen Gesetzen). In NRW ist es grundsätzlich möglich, die Gefährlichkeitsfeststellung durch einen positiven Wesenstest abzuwenden. In einigen anderen Bundesländern nicht. Sie sehen, dass die Regelung nicht einheitlich sind.

Soweit Vorfälle mit Ihrem Hund, Bissverletungen anderer, etc. bei dem Ordnungsamt aktenkundig geworden ist, sollten Sie unverzüglich tätig werden.

Anhörung nach § 28 VwVfG: Dies dürfte üblicherweise die erste Maßnahme der Behörde sein. Wie sollten Sie als betroffener Hundehalter reagieren? Das Wichtigste ist, bevor Sie selber Stellung beziehen( ob mündlich oder schriftlich) Akteneinsicht durch einen Anwalt nehmen zu lassen. Erst dann lässt sich erkennen, wie die „Beweislage“ ist, welche Verletzungen wurden vorgetragen und was genau haben Geschädigter oder Zeugen ausgesagt. Die Skizzierung des Hergangs, die Chronologie und die Erläuterung kynologischer Hintergründe des Verhaltens Ihres Hundes sollten zwingend einem Anwalt überlassen bleiben. Entscheidend im Anhörungsverfahren sind in erster Linie  die Formulierungen  gegenüber der Behörde, die „falsche“ Wortwahl kann bereits nachhaltige Konsequenzen für Sie und Ihren Hund bedeuten. Sie sprechen von „Schnappen“ meinen aber spielerisches Zugreifen. Sie sprechen von  „nach vorne gehen“ Ihres Hundes oder „Attacken“, ohne dass tatsächlich eine gesteigerte Aggressivität Ihres Hunde den maßgeblichen Vorfall bestimmte, aber die Behörden werden Sie an Ihren Schilderungen, auch wenn diese letztendlich nur „ungeschickt“ oder mit Blick auf die Gesetze „laienhaft“ waren, festhalten.

Die Verfügung: Diese ergeht für den Fall, dass z.B. die Einlassung des betroffenen Hundehalters keinen Erfolg hatte. Das kann die Einstufung der Gefährlichkeit sein wie häufig in Schleswig Holstein oder Niedersachsen, die Anordnung von Maulkorb-und Leinenzwang mit der Möglichkeit der Abwendung durch einen Wesenstest ( z.B in NRW), die Verpflichtung zur Umzäunung seines Garten und vieles mehr. Hier ist es von größter Bedeutung die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen. (was für eine anwaltstypische Formulierung) Lesen Sie, wenn Sie anwaltlich nicht vertreten sind, auch das Ende Ihrer Verfügung die sog. Rechtsbehelfsbelehrung. Viele Hundehalter glauben einfach Widerspruch einlegen zu können; dies ist ein fataler Irrtum. Gegen das Gros der Verfügungen nach den Landeshundegesetzen ist ausschließlich die Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Wenn Sie das falsche Rechtsmittel einlegen, wird die Verfügung rechtskräftig. Auch die Wahrung der Frist ist zu beachten, üblicherweise beträgt diese einen Monat seit Zustellung der Verfügung an den Halter. Ignorieren Sie auf keinen Fall Anhörungen, Verfügungen oder  Schreiben der Behörden, die Ihre Hunde betreffen. Die etwaigen Folgen für Ihren Hund könnten existentiell sein (z.B. Haltungsuntersagung)