Landesjagdverband NRW wird nicht als Tierschutzverein anerkannt

Landesjagdverband NRW wird nicht als Tierschutzverein anerkannt

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.12.2015, 16 K 1117/14

Der Sachverhalt:

Landesjagdverband NRW wird nicht als Tierschutzverein anerkannt Das nordrhein-westfälische Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG) trat im Juli 2013 in Kraft.

Der Landesjagdverband beantragte daraufhin seine Anerkennung als Tierschutzverein gem. § 3 TierschutzVMG.

§ 3 TierschutzVMG

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag durch das für den Tierschutz zuständige Ministerium erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der rechtsfähige Verein

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert,

2. seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,

3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,

5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist und

6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedem ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.

Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Nummern 1 und 3 bis 6 auch einem überregional tätigen rechtsfähigen Verein mit Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet des Landes besteht und diese für sich genommen die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 bis 6 erfüllt.

(2) Die Anerkennung gilt für das Gebiet des Landes.

(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen und dieser Mangel auch nach Aufforderung nicht beseitigt wird. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung entfallen die Rechte gemäß §§ 1 und 2.

Der Antrag wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW im Januar 2014 abgelehnt.

Dagegen klagte der Landesjagdverband.

Die Entscheidung des VG Gelsenkirchen:

Nach Auffassung des VG fördern die organisierten Jäger zwar durchaus Ziele des Tierschutzes, jedoch sei dies nicht das vorwiegende Verbandsziel, wie es vom Gesetz vorgeschrieben werde.

Der Zweck des TierschutzVMG ist es, dass anerkannten Tierschutzvereinen ein Verbandsklagerecht eingeräumt werde, damit sie die Interessen der Tiere als deren Treuhänder vor Gericht geltend machen könnten. Allerdings müsse das Ziel des Tierschutzes nicht nur eines unter mehreren Zielen sein. Es müsste das einzige, prägende Ziel sein. Es müssten sich anderen Zielen im Zweifel unterordnen um Interessenkollisionen zu vermeiden.

Jedoch würden aus der Satzung des Landesjagdverbandes NRW mehrere unterschiedliche Zwecke und Ziele hervorgehen. Neben Tierschutz werde hier auch der Naturschutz, der Umweltschutz und die Landschaftspflege gefördert. Ebenso die Volksbildung, Wissenschaft und Forschung in Bereichen des Natur und Umweltschutzes und der Landschaftspflege.

Diese anderen Ziele würden so dem einzelnen Tier allenfalls mittelbar zugute kommen und könnten dahingehend mit dem Tierschutz kollidieren.

Als Beispiel würde das Interesse einen gesunden Wildbestand zB durch die Jagd zu erhalten im Gegensatz zu dem Wohlbefindensinteresse des einzelnen Tieres stehen.Es werde mehr der Schutz wildlebender Tiere als Spezies bezweckt, als die Vermeidung individueller Tierschicksale. Mithin könne nicht bejaht werden, dass der Tierschutz bei diesem Verband im Vordergrund stünde, sodass eine Ablehnung der Anerkennung als Tierschutzverein durch das Ministerium rechtmäßig gewesen sei.

Gegen das Urteil kann der Verband beim OVG Münster Berufung beantragen.

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