Tierhaltung und Mietrecht

Tierhaltung und Mietrecht

Wie ist die Rechtslage, wenn der Mietvertrag  keinerlei Regelung zur Tierhaltung, auch kein Verbot, beinhaltet

Die Tierhaltung ist in diesem Fall ohne die Erlaubnis des Vermieters möglich, wenn die Haltung des Tieres zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Wohnung zählt (dazu unten mehr). Andernfalls muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Tierhaltung und Mietrecht

 

Die Haltung von Kleintieren ist grundsätzlich erlaubt und bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters (BGH, 20.1.1993, VIII ZR 10/9; nochmals bestätigt: BGH, 14.11.2007 – VIII ZR 340/06).

Größere Tiere wie Hunde und Katzen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Die Haltung solcher Tiere gehört regelmäßig nicht zum üblichen vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung (Anders kann es sein, wenn nicht eine Wohnung, sondern ein Einfamilienhaus gemietet wird. Hier zählt auch die Haltung größerer Tiere zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache LG Hildesheim, Urteil v. 11. 2. 1987, WM 1989, S. 9)

Im Detail:

Der Mieter hat das Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Bei der Anmietung privater Räumlichkeiten, zum Zwecke der Gestaltung eines häuslichen Lebensmittelpunktes, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung all diejenigen Nutzungen, die mit einer gewöhnlichen Lebensführung einhergehen. Die Haustierhaltung ist in Deutschland weitverbreitet und gehört zur üblichen Lebensgestaltungsweise.

Insofern gehört die Haustierhaltung grundsätzlich auch zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Ausnahmen ergeben sich bei übertriebener Tierhaltung. Hierbei können das Ausmaß der Haltung und die Gattung der gehaltenen Tiere gesamt betrachtet einer vertragsgemäßen Wohnungsnutzung widersprechen.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn zu viele Tiere auf engem Raum gehalten werden (die Haltung von 7 Katzen, 1 Schäferhund und 2 Chinchillas in einer Zweizimmerwohnung entspricht nicht einer vertragsgemäßen Nutzung – LG Mainz 6. Zivilkammer, Urteil vom 26. Februar 2002, Az: 6 S 28/01).

Ebenso wird eine Mietwohnung nicht vertragsgemäß genutzt, wenn durch die Haltung entsprechender Tiere die übrigen Mieter in der Nutzung ihrer Mietsache eingeschränkt werden oder die Tierhaltung zu einer ungewöhnlichen Abnutzung des Mietobjektes führt. Dies kann regelmäßig der Fall bei größeren Tieren sein, die nicht in Käfigen oder Gefäßen gehalten werden, gewisse Lautstärken produzieren können und eine gewisse potenziell schadensverursachende Eigendynamik aufweisen.(Hunde, Katzen)

Zu solchen Tieren gehören Hunde und Katzen. Bei der Haltung dieser Tiere wird, entgegen der Haltung von Kleintieren, nicht „automatisch“ ein vertragsgemäßer Gebrauch angenommen.

Vielmehr muss hierbei nach einer umfangreichen Interessenabwägung ermittelt werden, ob im Einzelfall die Haltung dieser Tiere in der Mietwohnung erfolgen darf.

Auch sehr kleine Hunde gelten nicht als Kleintiere in diesem Sinne. Zwar entschied das LG Kassel:

Im vorliegenden Fall der Haltung eines Yorkshire-Terriers bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Haltung eines solchen Tieres nicht bereits der in der Klausel des § 9 Mietvertrag ausdrücklich gestatteten Kleintierhaltung zuzurechnen ist, denn Hunde dieser Rasse sind von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen. Jedenfalls ist in einem solchen Fall die Versagung der Genehmigung rechtsmißbräuchlich, weil diese Tiere, die sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können, erfahrungsgemäß nicht in der Lage sind, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen. (LG Kassel, Urteil vom 30. Januar 1997 – 1 S 503/96 –, Rn.6)

Ob ein Yorkshire-Terrier allerdings wirklich nur krächzt, oder ob er nicht doch sehr nervtötend bellen kann, wurde nachfolgend vom BGH etwas anders beurteilt

Angesichts des wirksamen Zustimmungsvorbehalts in § 11 Satz 2 des Mietvertrages für die Hundehaltung passt die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation nicht. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des LG Kassel (Urt. v. 30.01.1997, WuM 1997, 260). Schon die tatsächlichen Ausführungen des Gerichts, Hunde der Rasse Yorkshire-Terrier seien von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen, liegen neben der Sache. Dies gilt auch für die Feststellung, dass sich diese Tiere allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können. Die rechtlichen Schlussfolgerungen des LG Kassel überzeugen deshalb schon im Hinblick auf die Beschreibung der Eigenschaften eines Yorkshire-Terriers nicht. Darüber hinaus berücksichtigt das LG Kassel in keiner Weise die vom BGH und der Literatur vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Art und Weise der Tierhaltung.

Die Klausel ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass Kleine Hunde den Kleintieren zuzuordnen sind, große Hunde der „anderen Tierhaltung“. Einer solchen Auslegung steht bereits der Wortlaut entgegen, der die Hundehaltung exemplarisch, jedoch generell der Zustimmungsbedürftigkeit zuordnet. Eine Differenzierung nach der Größe und den Eigenschaften des Hundes würde daher auch dem Inhalt der Klausel zuwiderlaufen. Es soll gerade nicht auf die Einschätzung des Mieters, sein Hund sei ein Kleintier, ankommen. Die Vereinbarung ist auch sachgerecht, weil ansonsten unpraktikable, im Verhältnis der Mieter untereinander ungerechte und objektiv nicht mehr justitiable Einzelfallergebnisse entstehen würden: Yorkshire-Terrier und Zwergpudel ja, großer Pudel wahrscheinlich nein, Schäferhund sicher nein, Dackel vielleicht.

(BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06 – Rn. 19, 20)

 

Fazit: Auch wenn im Mietvertrag zu der Frage der Tierhaltung nichts geregelt ist, ist die Tierhaltung nur erlaubt, wenn sie zum vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache zählt. Bei der Haltung von Hunden oder Katzen ist in diesem Fall die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.

vergifteter Hund

Der durch Menschenhand vergiftete Hund

vergifteter Hund

Bloß eine Sachbeschädigung?

Was ist eigentlich ein Hund aus juristischer Betrachtung – ein Lebewesen mit eigenen Rechten, nur eine Sache oder irgendwie beides?

§ 90a BGB gibt Aufschluss. Hier heißt es:Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Doch was bedeutet das konkret?

Tiere haben im deutschen Recht eine Art Zwitterstellung. Einmal werden sie wie Sachen behandelt – ein anderes Mal wie Lebewesen mit eigenen Rechten. Wann auf sie sachenrechtliche und wann Tierschutzvorschriften anwendbar sind hängt immer davon ab, ob sich in erster Linie der Mensch oder das Tier im Fokus der Rechtsfrage befindet.

Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf das Tier anzuwenden, wenn Rechtsverhältnisse zwischen den Menschen geregelt werden müssen. Es handelt sich um Fragen wie: Wer ist Eigentümer des Tieres? Wie erfolgt eine ordnungsgemäße Kaufabwicklung? Unter welchen Voraussetzungen erlange ich Schadensersatz für mein verletztes Tier? Habe ich Gewährleistungsrechte, wenn mein erworbener Welpe krank ist usw.

All diese Fragen verbindet, dass es insofern irrelevant ist, ob es sich hierbei um ein Tier oder beispielsweise ein Auto handelt. In beiden Fällen geht es letztendlich nicht um das Tier oder den Gegenstand, sonder primär um das Recht und die Ansprüche des Menschen gegenüber anderen Menschen. Hierbei können Tiere wie Sachen behandelt werden. Spezialvorschriften bedarf es nicht.

Etwas anderes gilt immer dann, wenn nicht der Mensch, sondern das Tier in den Mittelpunkt der Rechtsfrage rückt. Fragen wie, „Was darf ich mit meinem Tier anstellen?“ oder“ Wie soll es gehalten werden?“ betreffen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen den Menschen. Es geht um das Rechtsverhältnis zwischen Tier und Mensch. Hierbei wird das Tier nicht wie eine Sache behandelt, sondern wie ein Lebewesen mit eigenen Rechten gegenüber dem Menschen.

Wird mein Hund vergiftet durch einen Dritten bewusst und gezielt vergiftet, so sind beide Betrachtungsweisen zu berücksichtigen. Zum einen sind zivilrechtliche Normen und zivilschützende Strafvorschriften anwendbar. Zum anderen greift aber auch das Tierschutzgesetz.

Bei Vorschriften, die mich vor dem Täter schützen sollen, wird mein Hund wie eine Sache betrachtet. Mir steht zum Einen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung zu. Das hilft mir natürlich über den Verlust meines Hundes nicht hinwegzukommen. Schmerzensgeld wird nach ständiger Rechtsprechung bei Tod eines Tieres dem Halter nicht gewährt.

Zudem ist der Täter wegen Sachbeschädigung zu bestrafen.

Hinzu kommen aber auch Vorschriften, die den Hund schützen sollen. Hier wird das Tier nicht bloß wie eine Sache behandelt. Dem Täter drohen bis zu 3 Jahren Haft wegen der qualvollen Tötung eines Tieres.

Bei der Vergiftung des Hundes durch Giftköder ist es oftmals schwierig den Täter zu ermitteln. Zudem benötigt man Beweise. Sowohl bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, als auch bei strafrechtlichen Sanktionen muss dem Täter die Tat bewiesen werden. Solange dies nicht gelingt gilt die Unschuldsvermutung.

Hierbei gibt es allerdings den Unterschied, dass der Eigentümer des Hundes bei einer Schadensersatzforderung selber die Beweise hervorbringen muss. Im Strafprozess hingegen übernehmen dies die Strafverfolgungsbehörden, die viel effizientere Möglichkeiten zur Beweissicherung haben als der betroffene Bürger. Es empfiehlt sich also zunächst eine Strafanzeige. Ermittelt die Behörde erfolgreich und wird der Täter verurteilt, so kann die Strafakte später im Schadensersatzprozess herangezogen werden und erspart dem Bürger die Beweisjagd.

Aber natürlich zeigt die Praxis, dass das Interesse an der Strafverfolgung der unsere Hunde vergiftenden Tierquäler doch leider recht gering ist.

Kastration des Hundes

Die Kastration des Hundes

Eine juristische Betrachtung

Kastration des Hundes ist die operative Entfernung der Keimdrüsen des Hundes. Beim Rüden werden hierbei die Hoden, bei der Hündin die Eierstöcke, teilweise zudem die Gebärmutter entfernt (http://www.hunde.de/hund/gesundheit/kastration/).

Bei der Kastration handelt es sich folglich um die Entfernung von Organen. Dies ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG bei Wirbeltieren, zu welchen der Hund zählt, grundsätzlich verboten.

§ 6 Abs.1 S. 2 TierSchG sieht allerdings einige Ausnahmen dieses Verbotes vor, von denen vier dem Wortlaut nach bei der Kastration des Hundes einschlägig sein können:

  1. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. a : bei gebotener tierärztlicher Indikation
  2. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. b : bei Unerlässlichkeit für die Nutzung jagdlich zu führender Hunde
  3. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.1 : zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung
  4. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.2 : zur weiteren Nutzung und Haltung des Tieres

Im Folgenden werden die Bedeutung dieser Ausnahmen und deren Grenzen erläutert:

I. Bedeutung der Ausnahmeregelungen

1. Von gebotener tierärztlicher Indikation i.S.d.. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG spricht man, wenn ein medizinischer Grund zur Entfernung der Organe vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn bestimmte tierärztliche Maßnahmen sinnvoll erscheinen, um Leiden, Schaden oder Schmerzen von Tieren abzuwenden (so: Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TieSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn 3).

Die Definition reicht weit. Gemeint sind nicht nur Gründe, bei denen eine medizinische Maßnahme zwingend erforderlich ist, wie beispielsweise Tumorerkrankungen. Zur tierärztlichen Indikation in diesem Sinne zählen auch relative Indikationen, bei denen sinnvolle Alternativmaßnahmen in Betracht kommen, wie z.B. bei hormonell bedingten Dominanzverhalten von Rüden. Die medizinische Indikation ist zudem nicht auf Krankheitsfälle beschränkt, sondern kann sich auf weitere medizinische Gründe erstrecken, wie z.B. dem Ausschluss von der Zucht aufgrund eines Erbfehlers.

(Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn. 10; http://www.tierklinik.de/medizin/andrologie/kastration-des-rueden)

2. Zudem ist nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. b TierSchG eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 S.1 TierSchG vorgesehen, wenn dies für die vorgesehene Nutzung eines jagdlich zu führenden Hundes unerlässlich ist. Diese Ausnahmeregelung zielt vorwiegend auf das Verbot des Amputierens von Körperteilen gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 TierSchG. Hierbei wird in der Praxis oftmals das teilweise Amputieren der Jagdhundrute als unerlässlich angesehen, um das Verletzungsrisiko des Tieres bei der Jagd zu reduzieren (Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TieSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn. 5; Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn. 13).

Der Wortlaut dieser Ausnahmeregelung ist aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit in der Literatur kritisiert (Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TieSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn. 4).So ist nicht eindeutig bestimmbar, unter welchen Kriterien Hunde als jagdlich geführt anzusehen sind und welche Maßnahmen für die Nutzung des Tieres als unerlässlich gelten. Aufgrund der Weite dieser Norm ist es somit auch nicht ausgeschlossen, dass die Kastration des Hundes im Einzelfall hierüber gerechtfertigt werden könnte.

3. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt 1 TierSchG kann die Kastration eines Hundes zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung erlaubt sein.

Hierzu muss es aus Gründen des Tierschutzes , des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung des Tieres einzuschränken (BT-Drucks. 13/7015 S.18).

4. Zuletzt könnte die Kastration eines Hundes nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt. 2 TierSchG erlaubt sein. Dies wäre der Fall, wenn die Kastration des Hundes zu dessen weiteren Nutzung und Haltung vorgenommen wird.

Die Ausnahmeregelung zielt in erster Linie auf die Arbeitswilligkeit, Mastfähigkeit und Fleischqualität von Nutztieren (Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn.38). So fiel beispielsweise bislang die Eberkastration im Rahmen der Schweinemast unter diese Ausnahmenorm. Durch die Kastration der Eber wurde der sogenannte Ebergeruch verhindert, der das Fleisch männlicher Schweine ungenießbar machte (http://www.lfl.bayern.de/schwerpunkte/tierwohl/068541/index.php).

Allerdings reicht auch bei dieser Norm der Wortlaut sehr weit. So ist es durchaus denkbar, die Kastration eines Hundes durchzuführen, um die Haltung des Tieres zu erleichtern. Mit dieser Begründung könnte die Kastration des Hundes auch nach dieser Ausnahmenorm erlaubt sein.

II. Grenzen der Ausnahmeregelung

Wie oben gezeigt gibt es vier Ausnahmeregelungen, nach denen die Kastration des Hundes erlauben sein könnte. Die Erlaubnistatbestände reichen teilweise jedoch sehr weit und lassen bei kreativer Begründung beinahe kaum noch Raum für ein grundsätzliches Kastrationsverbot.

Um dem entgegenzuwirken müssen die Ausnahmenormen im Wege einer gesetzessystematischen Auslegung eingeschränkt werden. Hierbei ist vor allem § 1 S. 2 TierSchG zu beachten. Danach darf keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Bei der Kastration wird dem Tier ein irreversibler Schaden, nämlich der endgültige Verlust seiner Fruchtbarkeit, zugefügt. Bei der operativen Entfernung empfindet der Hund zudem Wundschmerzen und ist leidensfähig. Folglich muss bei allen Ausnahmeregelungen i.S.d. § 6 Abs. 1 S.2 TierSchG beachtet werden, dass die Kastration des Tieres nur erlaubt ist, sofern hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.

Fraglich ist nun, wann ein vernünftiger Grund i.S.d. § 1 S. 2 TierSchG gegeben ist.

Der Gesetzgeber wollte 1972 mit dieser Normierung gewisse Lebensbeschränkungen der Tiere im Rahmen der menschlichen Erhaltungsinteressen zulassen (BT-Drucks. 6/2559). Vernünftig ist der Grund also dann, wenn gewichtige menschliche Interessen vorliegen, zu dessen Durchsetzung das Wohl der Tiere zurücktreten muss. Da der Gesetzgeber durch § 1 S. 1 TierSchG allerdings auch das Wohlbefinden des Tieres als schützenswert einstuft, kann nicht jedes übergeordnetes menschliche Interesse gleich eine vernünftige Begründung darstellen. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres einerseits, sowie der gegenläufigen Belange des Menschen andererseits vorzunehmen (OVG NRW, Urteil vom 10.08.2012 – 20 A 1240/11, juris). Hierbei ist somit immer zu fragen, ob die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier erforderlich, verhältnismäßig und ohne andere Möglichkeiten ist (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG: Kommentar, 2. Auflage, München 2007, § 6 Rn. 20).

Beispiel:

Häufig angeführte Gründe der Hundehalter für eine Kastration sind ausgeglichenes Verhalten, verbesserter Gehorsam, verminderte Aggressivität und Pflegeerleichterung (http://www.tierklinik.de/medizin/andrologie/kastration-des-rueden). Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter sein menschliches Interesse an größtmöglicher Bequemlichkeit. Dagegen steht das Interesse des Hundes an körperlicher Integrität. Wendet man oben genannte Ausführungen auf dieses Beispiel an, so kommt man zu dem Ergebnis, dass aus ethischer Sicht das Interesse des Hundes das Interesse des Halters überwiegt. Zudem wird eine Kastration in solchen Fällen nicht erforderlich sein, da es mildere und ebenso geeignete Maßnahmen, wie die intensivere Erziehung des Tieres, gibt, mit denen der Halter seinen Hund beherrschen kann. Dem privaten Hundehalter, der sich ein Tier aus reiner Liebhaberei anschafft, sind alternative Maßnahmen größtenteils auch zumutbar, da solche Anstrengungen vor dem Kauf eines Hundes kalkuliert werden können und mit dem Hobby der Tierhaltung einhergehen.

Die Kastration eines Hundes ist somit nach der Einschränkung aller Ausnahmenormen des § 6 Abs. 1 S. 2 TierSchG bei der üblichen Tierhaltung in Deutschland in nur wenigen Fällen erlaubt.

Die Kastration ist die operative Entfernung der Keimdrüsen des Hundes. Beim Rüden werden hierbei die Hoden, bei der Hündin die Eierstöcke, teilweise zudem die Gebärmutter entfernt . Beide Geschlechter verlieren durch die Kastration ihre Fortpflanzungsfähigkeit. Die Kastration ist nicht zu verwechseln mit der Sterilisation.

Bei der Kastration handelt es sich folglich um die Entfernung von Organen. Dies ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG bei Wirbeltieren, zu welchen auch der Hund zählt, grundsätzlich verboten.

§ 6 Abs.1 S. 2 TierSchG sieht allerdings einige Ausnahmen dieses Verbotes vor, von denen drei dem Wortlaut nach bei der Kastration des Hundes einschlägig sein können:

  1. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. a : bei gebotener tierärztlicher Indikation
  2. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.1 : zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung
  3. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.2 : zur weiteren Nutzung und Haltung des Tieres

Im Folgenden werden die Bedeutung dieser Ausnahmen und deren Grenzen erläutert:

I. Bedeutung der Ausnahmeregelungen

  1. Von gebotener tierärztlicher Indikation i.S.d.. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG spricht man, wenn ein medizinischer Grund zur Entfernung der Organe vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn bestimmte tierärztliche Maßnahmen sinnvoll erscheinen, um Leiden, Schaden oder Schmerzen von Tieren abzuwenden (so: Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TieSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn 3).

Die Definition reicht weit. Gemeint sind nicht nur Gründe, bei denen eine medizinische Maßnahme zwingend erforderlich ist, wie beispielsweise Tumorerkrankungen. Zur tierärztlichen Indikation in diesem Sinne zählen auch relative Indikationen, bei denen sinnvolle Alternativmaßnahmen in Betracht kommen, so auch bei hormonell bedingten Verhaltensauffälligkeiten

Die medizinische Indikation ist zudem nicht auf Krankheitsfälle beschränkt, sondern kann sich auf weitere medizinische Gründe erstrecken, wie z.B. dem Ausschluss von der Zucht aufgrund eines Erbfehlers.

(Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn. 10; http://www.tierklinik.de/medizin/andrologie/kastration-des-rueden)

2.Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt 1 TierSchG kann die Kastration eines Hundes zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung erlaubt sein.

Hierzu muss es aus Gründen des Tierschutzes , des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung des Tieres einzuschränken (BT-Drucks. 13/7015 S.18). Ich werde zu diesem Thema noch einmal gesondert schreiben, da gerade der „Tierschutz „glaubt sich bei seinen pauschalen Kastrationen von Hunden auf diese Ausnahmeregelung stützen zu können.

Zuletzt könnte die Kastration eines Hundes nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt. 2 TierSchG erlaubt sein.

Dies wäre der Fall, wenn die Kastration des Hundes zu dessen weiteren Nutzung und Haltung vorgenommen wird.

Die Ausnahmeregelung zielt in erster Linie auf die Arbeitswilligkeit, Mastfähigkeit und Fleischqualität von Nutztieren (Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn.38).

II. Grenzen der Ausnahmeregelung

Wie oben gezeigt gibt es Ausnahmeregelungen, nach denen die Kastration des Hundes erlaubt sein könnte.. Hierbei ist allerdings § 1 S. 2 TierSchG zu beachten. Danach darf keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Bei der Kastration wird dem Tier ein irreversibler Schaden, nämlich der endgültige Verlust seiner Fruchtbarkeit, zugefügt. Bei der operativen Entfernung empfindet der Hund zudem Wundschmerzen und ist leidensfähig. Und wenn man sich einmal mit den aktuellen Studien zur Kastration auseinandergesetzt hat, so z.B in Kastration und Verhalten des Hundes, Gansloßer und Strodtbeck, dann weiß man, was die Kastration einem Hund „antun“ kann. Die möglichen Nebenwirkungen der Kastration, insbesondere der Frühkastration gehen weit über Gewichtszunahme, Inkontinenz und Fellveränderung hinaus

Folglich muss bei allen Ausnahmeregelungen i.S.d. § 6 Abs. 1 S.2 TierSchG beachtet werden, dass die Kastration des Tieres nur erlaubt ist, sofern hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.

Fraglich ist nun, wann ein vernünftiger Grund i.S.d. § 1 S. 2 TierSchG gegeben ist.

Der Gesetzgeber wollte 1972 mit dieser Normierung gewisse Lebensbeschränkungen der Tiere im Rahmen der menschlichen Erhaltungsinteressen zulassen (BT-Drucks. 6/2559).

Vernünftig ist der Grund also dann, wenn gewichtige menschliche Interessen vorliegen, zu dessen Durchsetzung das Wohl der Tiere zurücktreten muss. Da der Gesetzgeber durch § 1 S. 1 TierSchG allerdings auch das Wohlbefinden des Tieres als schützenswert einstuft, kann nicht jedes übergeordnetes menschliche Interesse gleich eine vernünftige Begründung darstellen.

Vielmehr ist eine Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres einerseits, sowie der gegenläufigen Belange des Menschen andererseits vorzunehmen (OVG NRW, Urteil vom 10.08.2012 – 20 A 1240/11, juris).

Hierbei ist somit immer zu fragen, ob die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier erforderlich, verhältnismäßig und ohne andere Möglichkeiten ist (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG: Kommentar, 2. Auflage, München 2007, § 6 Rn. 20).

Beispiel:

Häufig angeführte Gründe der Hundehalter für eine Kastration sind ausgeglichenes Verhalten, stressfreiere Kommunikation zu Artgenossen, verbesserte Kooperation, verminderte Aggressivität und Haltungserleichterung. Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter allein sein menschliches Interesse an größtmöglicher „Bequemlichkeit“. Dagegen steht das „Recht“ des Hundes auf körperliche Integrität.

Wendet man oben genannte Ausführungen auf dieses Beispiel an, so kommt man zu dem Ergebnis, dass aus ethischer Sicht das „Recht“ des Hundes an seiner körperlichen Integrität das Interesse des Halters überwiegen sollte.

Dem Hundehalter, der sich ein Hund aus reiner Liebhaberei anschafft, sind alternative Maßnahmen größtenteils zumutbar, da solche Anstrengungen vor dem Kauf eines Hundes kalkuliert werden können und mit dem Bedürfnis der Hundehaltung einhergehen.

Alternative Maßnahmen sind vor allem die artgerechte Erziehung seines Hundes und äußerst „achtsam“ mit seiner Fortpflanzungsfähigkeit umzugehen. Ja, auch Hundehaltung ist anstrengend und nicht immer bequem.

Die Kastration eines Hundes ist somit nach der Einschränkung aller Ausnahmenormen des § 6 Abs. 1 S. 2 TierSchG bei der üblichen Tierhaltung in Deutschland in nur in ganz wenigen Fällen erlaubt.

Dies sollte jedem Hundehalter (auch jedem Tierarzt)bewusst sein.

 

Gefährlichkeitsfeststellung Hund

Gefährlichkeitsfeststellung Hund

Kostenlose telefonische Erstberatung rund um das Thema Landeshundegesetze, Gefährlichkeitsfeststellung Hund nach Beissereien, Leinen- und Maulkorbzwang kommenden Samstag, den 30.05.2015 von 10.00 Uhr – 17.00 Uhr unter 0172/2682093 oder 02151/7670009.

Leider werden wir Anwälte immer zu spät involviert. Ich hoffe durch dieses Angebot betroffene Hundehalter zu sensibilisieren, anwaltliche Hilfe bereits bei Eingang einer Anhörung in Anspruch zu nehmen und nicht erst, wenn die Verfügung schon ins Haus geflattert ist.

Gerade in den Bundesländern, wie z.B. Niedersachsen oder Schleswig Holstein, in denen die (rasseunabhängige) Gefährlichkeitfeststellung bereits nach Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts „automatisch“ erfolgt und ein bestandener Wesenstest nach den einschlägigen Regelungen (anders als z.B. in NRW) dann als Voraussetzung zur Haltung des als gefährlich eingestuften Hundes gilt und gerade nicht die Gefährlichkeitseinstufung entfallen lässt, ist es ungemein wichtig sofort zu handeln.

Handeln bedeutet zunächst Akteneinsicht durch den Anwalt und im Anschluß die anwaltliche Einlassung, um zu verhindern, dass der Hund als gefährlich gilt.

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf

Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf. Das Kaufrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Es normiert nicht nur nach § 433 BGB die Pflicht des Verkäufers zur Herausgabe und Übereignung der Kaufsache und die Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung. Die §§ 433 ff. BGB regeln zudem eine Reihe von Neben- und Ersatzpflichten. Und dies unabhängig von der Kaufsache.

Die Normen sind generell und abstrakt formuliert und sollen auf alle Kaufgegenstände gleichermaßen anzuwenden sein. Das es unter Umständen aber doch einen Unterschied macht, ob ein Auto oder ein Pferd verkauft wird und welche Probleme hierbei die Anwendung allgemeiner Regelungen bereitet, soll folgender Artikel zum Gewährleistungsrecht beim Pferdekauf zeigen.

I. Der Start ins Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht findet immer dann Anwendung, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft und der Verkäufer somit seiner vertraglichen Verpflichtung nicht genügend nachgekommen ist.

Mangelhaft ist die Kaufsache regelmäßig dann, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Übergabe negativ von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Wenn keine Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit getroffen wurde, so liegt ein Mangel dann vor, wenn sich der Kaufgegenstand nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder die tatsächliche Beschaffenheit der Kaufsache nicht derjenigen entspricht, die der Käufer redlicherweise hätte erwarten dürfen.

Insofern ein solcher Mangel vorliegt, braucht ihn der Käufer nicht dulden. Das Gewährleistungsrecht schützt ihn.

II. Das mangelhafte Pferd

Allerdings können Probleme bei der Bestimmung eines Sachmangels auftreten. Bei der Bestimmung eines Mangels muss zunächst der vereinbarte oder für gewöhnlich zu erwartende Idealzustand einer Sache festgemacht werden.

Erst danach lassen sich Diskrepanzen hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit ausmachen, die den Mangel darstellen. Wird ein Auto verkauft, so ist diese Betrachtung häufig unkompliziert möglich. Oft bestehen detaillierte Beschaffenheitsvereinbarungen, auf die der Verkäufer durch konkrete Auswahl der Kaufsache, gegebenenfalls mittels Reparatur, Tuning oder sonstiger Veränderung hinwirken kann.

Bestehen keine Beschaffenheitsvereinbarungen, so lassen sich anhand der Fülle von vergleichbaren Produkten objektive Merkmale festmachen, nach denen die gewöhnlich zu erwartende Beschaffenheit des Autos berechnet werden kann.

Bei einem Pferd ist dies oft nicht so einfach. Ein Pferd ist ein vielfach nicht berechenbares Lebewesen. Seine Beschaffenheit, also die ihm unmittelbar anhaftenden Eigenschaften, können unvorhersehbaren Veränderungen unterliegen. Zudem ist der Zustand des Tieres vielmals der „natürlichen Gewalt“ unterworfen und vom Menschen nur bedingt beherrschbar. Demnach fragt sich, ob überhaupt und wenn ja welche konkrete Beschaffenheit ein Verkäufer zusagen kann und wie sich der Idealzustand eines Pferdes bemisst.

Behauptet der Verkäufer beispielsweise, dass sich das Pferd optimal zur Zucht eigne, so ist seine Aussage vertraglich auszulegen. Inwiefern das Erbgut des Pferdes all jene rassespezifischen Merkmale aufweist, die einen optimalen Zuchterfolg begünstigen, liegt nicht ausschließlich in der Kenntnis und in der Macht des Verkäufers. Sofern es sich nicht um eine Garantie handelt, wovon im Zweifel nicht auszugehen ist, muss sein Ausspruch hinsichtlich der damit erklärten Beschaffenheitsvereinbarung entsprechend interpretiert werden. Dies bedeutet für das Beispiel, dass der Verkäufer lediglich zusagt, das Pferd weise besondere Neigungen und Tendenzen auf, nach denen es gegenüber vergleichbaren Exemplaren bevorzugt für die Zucht eingesetzt werden kann. Der Verkäufer erklärt aber hierbei nicht, dass der Zuchteinsatz in jeder Hinsicht und ausschließlich positiv sein wird. Eine solche genaue Angabe entzieht sich regelmäßig seinen Kenntnissen und kann somit nicht rechtsverbindlich von ihm erklärt worden sein.

Zudem kann bei der Bestimmung des vertraglichen Idealzustandes nicht vorausgesetzt werden, dass ein Pferd in vollem Umfang der biologischen Idealnorm entspricht. Bei einem Lebewesen kommen genetisch bedingte Abweichungen vom physiologischen Idealzustand relativ häufig vor. Insofern kann nicht jeder dieser Abweichungen einen Mangel begründen. Für den Fall, dass die Anomalie keinen Einfluss auf die Nutzbarkeit des Pferdes hat oder sich hieraus zukünftig nur mit geringer Wahrscheinlichkeit beeinflussende Symptome entwickeln werden, ist der vertragliche Idealzustand gewahrt.

Häufig wird vor dem Kauf eine tierärztliche Untersuchung (Ankaufsuntersuchung) durchgeführt, um den Gesundheitszustand des Pferdes vor dem Kauf zu ermitteln. Wenn der Kauf nach der Untersuchung erfolgt, gilt das Untersuchungsergebnis als Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung. Äußert sich der vom Verkäufer beauftragte Tierarzt zur Eigenschaft des Pferdes, so muss sich der Verkäufer diese Aussagen auch zurechnen lassen. Der Käufer darf dann die attestierte Beschaffenheit erwarten. Andersherum kann der Käufer aber tierärztlich festgestellte gesundheitliche Auffälligkeiten nicht mehr als Mangel rügen, wenn er in deren Kenntnis das Tier trotzdem erwarb.

Gemäß § 442 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels nämlich dann ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes kannte.

Gleichsam sind seine Rechte auch dann ausgeschlossen, wenn er anderweitig Kenntnis von bestehenden Mängeln erhält, er also nach Inaugenscheinnahme des Tieres oder mittels anderweitiger Informationen den Zustand des Tieres einschätzen konnte. Wenn er das Pferd dennoch kauft, ist er hinsichtlich der schlechteren Beschaffenheit nicht schutzwürdig. Gleiches gilt wenn ihm infolge grober Fahrlässigkeit ein Mangel unbekannt geblieben ist. Hier ist er nur noch dann schutzwürdig, wenn ihm der Verkäufer diesen Mangel arglistig verschwiegen hat.

III. Beweislast bezüglich des Mangels

Erwirbt der Käufer das Pferd und entdeckt nach der Übergabe den Mangel, so muss er in der Regel beweisen, dass der Mangel bereits vor (bei Übergabe) dem Kauf vorlag, um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können.

Das Gewährleistungsrecht schützt den Käufer nur hinsichtlich des Erhalts eines vereinbarungsgemäßen Kaufgegenstandes. Das Gewährleistungsrecht gibt der Käufer jedoch kein Recht zum späteren Umtausch, sofern ein Mangel erst nach der Übergabe entsteht.

Sobald sich ein Mangel erst später zeigt muss der Käufer nachweisen, dass der mangelbegründende Umstand bereits vor dem Kauf vorlagen. Ein vereinfachtes Verfahren existiert für den Käufer, wenn er Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer im Sinne des BGB ist. Hier besteht zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB. In diesem Fall wird vermutet, dass ein Mangel bereits vor Gefahrenübergang vorlag, sobald er sich in den ersten 6 Monaten hiernach zeigt. Der Käufer ist als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, wenn er das Pferd für private Zwecke erwirbt. Der Verkäufer wird als Unternehmer im Sinne des

§ 14 BGB eingestuft, sofern er mit dem Kauf wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dies kann unter Umständen sogar schon dann der Fall sein, wenn er bisher erst ein einziges Pferd am Markt anbot und mit dem Erlös noch keinen Gewinn erzielt hat. Entscheidend sind seine Bemühungen und der Umfang, mit dem er die Ware anbietet. Lassen diese Kriterien den Entschluss zu, dass eine kaufmännisch betriebene Zucht zumindest begründet werden soll, wird die Unternehmereigenschaft angenommen.

Die Beweislastumkehr ist nach § 474 Absatz 2 BGB allerdings dann nicht anzuwenden, wenn der Kaufgegenstand gebraucht ist oderim Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben wird.

Auch hier bereiten die allgemeinen Normen des Kaufrechtes erneut erhebliche Schwierigkeiten, wenn sie auf den Tierkauf angewendet werden sollen.

Ab wann ist ein Pferd gebraucht? Lebewesen können jung, alt sein oder irgendwie dazwischen liegen. Die Kategorisierung zwischen „neu“ und „gebraucht“ ist hierbei unsachlich und unangemessen, muss allerdings rechtlich auch beim Tier vorgenommen werden, da es für den Tierkauf keine spezielleren Normen mehr gibt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Tier wohl dann als gebraucht anzusehen, wenn es noch nicht mit Risiken behaftet ist, die durch seinen Gebrauch entstehen. Beim Pferd wäre dies vermutlich der erste Ritt.

IV. Rechtsfolgen bei Kauf eines mangelhaften Pferdes

Der Käufer hat gegenüber dem Verkäufer eine Reihe von Rechte, sofern feststeht, dass das gekaufte Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft war.

Er kann Nachbesserung, Kaufpreisminderung, Rückzahlung des Kaufpreises nach Vertragsrücktritt oder unter Umständen Schadensersatz verlangen. Allerdings nicht ganz frei nach Wahl. Das deutsche Kaufrecht sieht das Primat der Nacherfüllung vor. Demnach muss dem Verkäufer zunächst immer die Möglichkeit eingeräumt werden, den Mangel selbst zu beheben.

Er muss eine weitere Chance bekommen seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Übergabe und Übereignung gerecht werden zu können. Bei der Nacherfüllung besteht die Wahl zwischen Nachbesserung oder Neulieferung.

Doch auch hier ergeben sich Schwierigkeit beim Tierkauf. Liegt ein genetischer oder anderweitig nicht behebbarer Defekt bei Pferd vor, scheidet eine Nachbesserung regelmäßig aus. In Betracht käme allein eine Nacherfüllung.

Eine Nachlieferung ist immer dann unproblematisch möglich, wenn der Verkäufer Zugriff auf vergleichbare Waren hat und der Käufer kein Interesse daran findet die mangelhafte Sache zu behalten. Wird beispielsweise ein Handy gekauft und ist dieses defekt, so ist es dem Käufer regelmäßig egal, ob das Gerät ordnungsgemäß repariert wird oder er stattdessen das gleiche Telefon neu erhält.

Bei Tieren ist das dem Käufer nicht immer egal. Vor allem bei privat genutzten Tieren orientiert sich der Käufer beim Kauf nicht allein an objektiv festzumachenden Merkmalen. Seine Kaufentscheidung wird oftmals auch von Empfindungen, Eindrücken und anderen subjektiven Elementen bestimmt. Charakteristika wie die des „zutraulichen“, „verschmusten“ oder „temperamentvollen“ Pferdes sind nicht selten Kriterien, nach denen individuell ein Pferd ausgesucht wird. Hier will der Käufer das mangelhafte Tier nicht einfach abgeben und irgendein anderes erhalten. In diesen Fällen ist eine Nacherfüllung nicht möglich. Der Käufer muss sich nicht hierauf einlassen.

Sofern der Käufer das mangelhafte Tier aus vorgenannten Gründen behalten möchte, kommt für ihn ein Rücktritt vom Vertrag ebenfalls nicht in Frage. In diesem Fall bekäme er den Kaufpreis lediglich dann zurück, wenn er dem Verkäufer das Tier wieder übergibt.

Es verbleiben also Kaufpreisminderung und Schadensersatz.

Während Kaufpreisminderung unter leichten Voraussetzungen möglich ist, sind einige Hürden für den Schadensersatz zu überwinden. Schadensersatz wird der Käufer immer dann verlangen, wenn er nicht nur den Kaufpreis entsprechend des geringer zu bewertenden mangelhaften Pferdes angleichen will, sonder darüber hinaus finanzielle Einbußen ersetzt verlangt. Hat der Verkäufer wegen des Mangels Dispositionen getroffen, musste er beispielsweise Heilbehandlungskosten tragen, so kann er den Betrag nicht über die Kaufpreisminderung ausgleichen, sondern muss ihn durch Schadensersatz regulieren.

Der Verkäufer hat allerdings nur die Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz, wenn ihn ein Verschulden am Mangel trifft.

Somit muss dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er den Mangel hätte verhindern können. Praktisch bedeutet dies, dass der Verkäufer bei der Zucht oder Aufzucht des Pferdes Fehler zu verantworten hätet, die kausal den Mangel herbeiführten.

Vor allem bei Erb- oder anderen unvorhersehbaren Krankheiten ist dies in aller Regel nicht der Fall.

Das Gewährleistungsrecht erstreckt sich in diesem Fall dann allein auf das Recht zur Minderung des Kaufpreises.

Rechtsanwältin Susan Beaucamp  ©