Mangelhafter Welpe HD/ED Haftung

Die Käuferin eines Welpen mit HD/ED kann Kaufpreis auf Null mindern, bleibt jedoch auf den Behandlungskosten sitzen

Angesichts der hohen Folgekosten für ein krankes Tier und der ständigen Sorge um sein Wohlbefinden ist der Minderungsbetrag hoch anzusetzen. Dies gilt insbesondere bei Rassetieren. Daher ist der Kaufpreis auf Null zu mindern.“

LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007, Az. 12 O 18/07

Der Sachverhalt

Die Klägerin  erwarb im Januar 2005 einen 11 Wochen alten Schäferhund zum Kaufpreis von 750 € von der Beklagten.

Beide Elterntiere sollten HD/0 sein.

Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass der Hund weder gechipt, geimpft noch entwurmt war, obwohl auf diversen Internetseiten die Beklagte den Verkauf von Welpen dergestalt anbot, dass sie geimpft, gechipt und entwurmt seien.

Nach fünf Monaten wurde eine schwere Hüftgelenksdysplasie und Ellenbogengelenksdysplasie diagnostiziert. Eine Hüftgelenksdysplasie ist beim Welpen von zwei Monaten noch nicht diagnostizierbar, selbst ein Auftreten der Krankheit nach fünf Monaten ist extrem früh. Diesen Befund teilte die Klägerin der Beklagten bei einer Begegnung mit.

Der Hund musste an der Hüfte operiert werden, worüber die Klägerin die Beklagte schriftlich informierte.

Aufgrund der nicht vollständig heilbaren Hüftgelenksdysplasie hat der Hund ständig Schmerzen und benötigt regelmäßig Schmerzmittel. Die Erkrankung schließt ferner aus, dass Luca als Deckrüde eingesetzt werden kann.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die Minderung des Kaufpreises, sowie Ansprüche zur Übernahme der Behandlungs- und Arzneimittelkosten für die bereits abgeschlossenen Behandlungen sowie für zukünftig anstehende weitere Behandlungen, geltend.

Die Entscheidung

1. Die Klägerin hat einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des vollen Kaufpreises von 750,00 € gegen die Beklagte, da sie den Kaufpreis auf Null mindern kann.

Die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie ist eine dauerhafte Erkrankung und begründet  einen Mangel.

Auch wenn die Krankheit zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht diagnostizierbar gewesen sei, habe der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, unabhängig davon, ob eine Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie erblich bedingt sei und daher die Anlagen seit der Geburt vorlägen.  Das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang würde hier gem. § 476 BGB vermutet, da ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB vorläge, sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten gezeigt habe und die Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sei.

Der Umstand, dass der Hund nicht als Sporthund oder Deckrüde einsetzbar sei, sei nicht als Mangel zu werten, da die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass sie diese Zwecke im Verkaufsgespräch erwähnt habe, und diese Eigenschaften daher nicht vertraglich vereinbart gewesen seien.

Im Hinblick auf den Mangel durch die Erkrankung des Hundes sei eine Fristsetzung entbehrlich gewesen. Aufgrund des inzwischen vorhandenen Affektionsinteresses sei keine Nacherfüllung in der Form der Lieferung einer mangelfreien Sache, d.h. einem neuen Hund, mehr möglich und aufgrund der fehlenden Heilbarkeit der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie sei auch die Nacherfüllung in der Form der Beseitigung des Mangels unmöglich. Eine bloße Linderung der Krankheit stelle keine Mangelbeseitigung dar. In der Nacherfüllung in der Form der Mangelbeseitigung könne nur die vollständige Herstellung des mangelfreien Zustandes gesehen werden. Von einer Nacherfüllung könne allenfalls ausgegangen werden, wenn nur ein unerheblicher Teil des Mangels nicht behoben werde, wie z.B. wenn kleine Schönheitsfehler zurückblieben, aber die Funktionsfähigkeit voll hergestellt werden könnte. Da der Hund auch trotz Behandlung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie Zeit seines Lebens in der Bewegung eingeschränkt bleiben werde, bliebe auch trotz Behandlung ein nicht unerheblicher Teil der Krankheit zurück, sodass die Nacherfüllung unmöglich sei. Daher wurde der Klägerin daher auch unter diesem Gesichtspunkt die Übernahme der Tierarztkosten durch die Beklagte nicht zugesprochen.

Ob der fehlende Chip, die fehlende Impfung und die fehlende Entwurmung einen Mangel darstellen, hat das Gericht dahinstehen lassen, da die Klägerin der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gem. §§ 323 I, 441 I BGB gesetzt habe und diese auch nicht entbehrlich gewesen sei, denn der mögliche Mangel sei behebbar gewesen und die Klägerin habe die Nacherfüllung nicht endgültig und ernsthaft verweigert. In der bloßen Mitteilung der Erkrankung sei keine Fristsetzung zu sehen.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Impfung, Chipung und Entwurmung gegen die Beklagte.

Auch hier könne dahingestellt bleiben, ob in der fehlenden Chipung, Impfung und Entwurmung ein Mangel zu sehen sei. Die Nacherfüllung sei zwar inzwischen unmöglich geworden, aber die Klägerin habe den Umstand durch eigenes Verhalten selbst herbeigeführt, sodass die Beklagte die Unmöglichkeit nicht zu vertreten habe und sich daher exkulpieren könne, was sie durch die Bestreitung der Pflicht zur Kostenübernahme getan habe. Das Kaufrecht sehe anders als das Werkvertragsrecht (§ 637 I BGB) kein Recht zur Selbstvornahme vor.

3. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Behandlung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes zu .

Für einen Schadensersatzanspruch kämen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht, jedoch führe in diesem Fall keine zu einer Ersatzpflicht der Beklagten.

Auch wenn bereits seit Vertragsschluss die Übereignung des ‚gesunden‘ Hundes unmöglich gewesen sei, scheitere der Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kenntnis der Beklagten an dem Leistungshindernis. Diese Unkenntnis habe sie auch nicht zu vertreten, da zum Zeitpunkt des Kaufes die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie noch nicht diagnostizierbar und damit auch für niemanden erkennbar gewesen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte auch nicht gegen die Regeln der Zucht verstoßen.

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB scheitere ebenfalls.

Es fehle insoweit an einer Rechtsgutsverletzung. Das Eigentum der Klägerin sei nicht verletzt, da der Hund bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sei und sie daher zu keinem Zeitpunkt mangelfreies Eigentum erworben habe, sodass über das Äquivalenzinteresse hinaus kein Recht des Erwerbers verletzt worden sei. Die Kosten für die Behandlung stellen nur einen Vermögensschaden dar, der ebenfalls nicht als Rechtsgutsverletzung zu betrachten sei.

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Hundesteuer für gefährlichen Hund

Hundesteuer für einen gefährlichen Hund in Höhe von 1.000 € im Jahr ist rechtmäßig

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 6 A 10616/16.OVG

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Halter eines Staffordshire Bullterrier, welcher vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber als gefährlich eingestuft wird. Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Ortsgemeinde Schüller beträgt der Steuersatz für einen Hund 60 Euro und für einen gefährlichen Hund 1.000 Euro im Jahr. Gegen seine Heranziehung zur Hundesteuer von 1.000 Euro jährlich erhob der Kläger Klage, mit der er geltend machte, der Steuersatz sei überhöht. Die Steuerhöhe habe erdrosselnde Wirkung und führe letztlich zu einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde. Dies ergebe sich sowohl aus dem Verhältnis zu dem Steuersatz für „normale“ Hunde als auch aus einem Vergleich zu den Haltungskosten eines gefährlichen Hundes, die sich auf rund 750 Euro im Jahr beliefen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Die Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Der von der Beklagten festgesetzte Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 Euro jährlich entfalte keine „erdrosselnde Wirkung“. Das Halten von gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet der Beklagten werde hierdurch nicht unmöglich gemacht. Von einer „erdrosselnden Wirkung“ könne dann ausgegangen werden, wenn die Jahressteuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand stehe, was jedenfalls anzunehmen sei, wenn die Steuer den Aufwand deutlich übersteige. Dies sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall.

 

Der durchschnittliche jährliche Aufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes belaufe sich – ohne Sonderaufwand für die Einhaltung der Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – mindestens auf rund 750 Euro. Dieser Betrag errechne sich aus den geschätzten Kosten der Tierhaltung gemäß einer wissenschaftlichen Studie aus dem Jahre 2014 und aus den Kosten der erforderlichen Haftpflichtversicherung. Hinzu kämen zusätzliche Kosten, die im Wesentlichen auf den gesetzlichen Anforderungen für das Halten eines gefährlichen Hundes beruhten, wie etwa erhöhte Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Haltung des Hundes „in sicherem Gewahrsam“ durch Erwerb eines Hundezwingers und Anbringung eines ausbruchsicheren erhöhten Zaunes. Selbst bei äußerst zurückhaltender Schätzung dürften sich jährliche Zusatzkosten für das Halten eines gefährlichen Hundes von mindestens 100 Euro ergeben. Nach alledem errechne sich ein durchschnittlicher Mindestaufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von über 800 Euro jährlich. Berücksichtige man zudem, dass diese Schätzung bei wesentlichen Kosten von der geringsten Höhe ausgehe und die Kosten wahrscheinlich tatsächlich weitaus höher seien, so sei eine „erdrosselnde Wirkung“ nicht festzustellen. Die Jahressteuer der Beklagten von 1.000 Euro überschreite den Jahresaufwand jedenfalls nicht deutlich. Dies werde auch durch eine Betrachtung des Steigerungssatzes und der absoluten Höhe der Steuer bestätigt. Weder der Steigerungssatz der Steuer für gefährliche Hunde gegenüber derjenigen für normale Hunde – hier: das 16,7-fache – noch die absolute Höhe von 1.000 Euro jährlich fielen im bundesweiten Vergleich völlig aus dem Rahmen.

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Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

Sturz vom Fahrrad wegen eines bellenden Hundes

Urteil Tierhalterhaftung: Sturz vom Fahrrad wegen eines bellenden Hundes
Landgericht Coburg, Urteil vom 29.11.2013 – 32 S 47/13
Vorinstanz: Amtsgericht Coburg, Urteil vom 28.08.2013 – 12 C 766/13
Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres gem. § 833 BGB für die Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Auch bei einer gewöhnlichen Schreckreaktion ist der Schaden durch das Tier verursacht. Deswegen kann allen Tierhaltern eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nur empfohlen werden. Nur bei einer nachgewiesenen Überreaktion wie im vorliegenden Fall – besteht keine Tierhalterhaftung.

Information zur Tierhalterhaftpflicht bei Hunden: Ohne Einschränkung sind in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen alle Hunde zu versichern.

In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein ist lediglich vorgeschrieben, dass man Listenhunde und auffällige Hunde zu versichern hat. Für alle anderen Hunde ist eine Haftpflichtversicherung freiwillig.

In Nordrhein-Westfalen definiert man die Versicherungspflicht ein wenig anders. Hier besteht eine Pflicht zur Hundehaftpflicht für alle Hunde, die größer als 40 Zentimeter sind oder mehr als 20 Kilogramm wiegen und zudem für alle Listenhunde.

In Hessen ist man dabei, im Landtag über eine Verpflichtung zur Hundehaftpflicht zu verhandeln.

Der Sachverhalt:
Der klagende Schüler befuhr mit seinem Fahrrad einen 2,30 m breiten, geraden Weg, um in die Schule zu kommen. Der Beklagte führte seinen Hund am Wegesrand spazieren. Als der Schüler an Hund und Herrchen vorbeifahren wollte, bellte der Hund und machte eine Bewegung, wobei er vom Hundehalter am Halsband festgehalten wurde. Dennoch stürzte der Fahrradfahrer und verletzte sich im Gesicht, an der Hand und im Bereich der Zähne.
Der Kläger begehrte von dem Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.800,00 Euro und darüber hinaus sollte festgestellt werden, dass er Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Schäden habe. Der Kläger gab an, über die Bewegung des Hundes so erschrocken gewesen zu sein, dass er spontan eine Ausweichbewegung eingeleitet habe. Dadurch sei er gestürzt.
Der Beklagte räumte ein, dass sein Hund versucht habe, hochzuspringen. Dies sei dem Hund jedoch nicht gelungen, da er ihn am Halsband festgehalten habe.
Die Urteile:
Das Amtsgericht Coburg wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Tierhalterhaftung dann nicht eingreift, wenn es sich um eine ungewöhnliche Schreckreaktion handelt. Dabei ist auf die Bevölkerungsgruppe abzustellen, der der Verletzte angehört. Denn bei einer selbstschädigenden Reaktion, die vernünftigerweise nicht veranlasst war, oder bei Inkaufnahme von Risiken außer Verhältnis zur Tiergefahr haftet der Tierhalter nicht gemäß § 833 BGB.
Aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Schilderung des Unfallablaufs ging das Amtsgericht davon aus, dass das lediglich einmalige Bellen und Aufrichten der Vorderbeine durch den Hund die Ausweichreaktion des Klägers nicht gerechtfertigt hat. Es sah vielmehr eine unangemessene Schreckreaktion des Radfahrers als gegeben an. Der Hund wurde am Halsband festgehalten. Beim Kläger handelt es sich um einen sportlich aktiven jungen Mann. Daher sah das Amtsgericht im vom Kläger ausgeführten Ausweichmanöver eine Überreaktion. Es wies die Klage ab.
Auch die Berufung blieb ohne Erfolg
Der Kläger vermochte sich damit nicht zufrieden zu geben und ging in die Berufung. Das Landgericht Coburg konnte jedoch auch keine ‚spezifische Tiergefahr‘ erkennen. Vielmehr stellte es fest, dass der Hund nicht besonders groß und gefährlich wirkte. Der beklagte Hundehalter war in seiner unmittelbaren Nähe und hielt den Hund am Halsband fest. In dieser Situation bestand nach Auffassung des Landgerichts keine Veranlassung für ein Ausweichmanöver, welches letztlich zum Sturz führte. Deshalb wurde auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

Unzuverlässigkeit Hundehalteverbot

Unzuverlässigkeit Hundehalteverbot

VG Minden, Urteil vom 14.09.2016, 11 K 240/16

Eine Haltungsuntersagung für Hunde kann rechtmäßig sein, wenn es dem Halter der Hunde an der erforderlichen Zuverlässigkeit mangelt.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin und ihr Mann hielten seit 2008 mehrere Huskies auf ihrem Grundstück.

Bei einer Besichtigung durch die beklagte Ordnungsbehörde wurde festgestellt, dass von den neun Huskies, die sich auf dem Grundstück befanden gerade einmal vier angemeldet waren. Im Eigentum der Klägerin standen nach ihren Angaben sieben Huskies, die anderen beiden seien Pflegehunde.

Nach Angaben einiger Nachbarn kam es im Jahr 2014 und 2015 wiederholt zu Hetzereien einiger Rehböcke durch die Huskies, die das Grundstück der Klägerin verlassen hätten.

Zudem ereignete sich im April 2015 ein Unfall, als die Klägerin mit ihrem Ehemann mit dem Huskygespann auf einem öffentlichen Weg unterwegs waren und dabei auf eine Frau trafen. Sie wurde von den Hunden umgefahren und musste sich aufgrund dieses Vorfalls in physiotherapeutische Behandlung begeben und leidet noch heute unter Schmerzen.

Zu jenem Vorfall äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass sie die Ausfahrten mit dem Huskygespann nur in verkehrsarmen Zeiten mache.

Durch die Beklagte wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Schlittenrennen auf öffentlichen Straßen zwar nicht verboten sei, sie allerdings zukünftig die gebotene Vorsicht und Rücksichtnahme auf Fußgänger einhalten müsse.

Im Juni wiederum wurde eine Frau vor ihrem Haus von fünf der Huskies angegriffen und ihr Hund wurde bei dem Vorfall so schwer verletzt, dass er eingeschläfert werden musste. Die Frau erlitt mehrere Hundebisse an den Händen und musste stationär ins Krankenhaus.

Nach Angaben der Klägerin sei es wohl den männlichen Huskies gelungen durch die Haustür das Haus zu verlassen. Im Rahmen einer Begutachtung des Grundstücks wurde festgestellt, dass der Zaun komplett intakt war und die Hunde lediglich durch die Haustür entkommen können.

Aufgrund dieses Vorfalls im Juni wurde eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin erlassen,

  • dass ihre neun Huskies außerhalb des ausbruchssicheren umfriedeten Grundstücks nur noch an einer Leine, die maximal eine Länge von 1,5 m besitzt und mit einem Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung geführt werden dürfe
  • es dürfen nur Personen die Hunde einzeln ausführen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • sobald die Hunde im Bereich des Gartens ausgeführt werden, dürfe das Gartentor nicht benutzt werden. Zudem sei bereits im Garten Leine und Maulkorb anzulegen und die Hunde seien durch die Räumlichkeiten des Hauses hindurch zu führen, eine Schleusenfunktion der Türen zwischen Garten und Haus soll gewährleisten, dass kein Hund versehentlich durch eine Tür entwischt.
  • das Tor des Gartens sei innen mit einem Türknauf zu versehen, sodass die Hunde es nicht öffnen können
  • zur Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit sind die Hunde einem amtlichen Tierarzt vorzuführen und das Ergebnis der Verhaltensprüfung bei der Stadt vorzulegen. Einen Monat später soll bei negativem Ausfall des Tests Ziffer 1-4 und 6 außer Kraft treten.
  • Würden die Tiere an einen Dritten abgegeben, seien Name und Anschrift des neuen Halters anzuzeigen. Außerdem ist der neue Halter in Kenntnis über die vorläufigen Sicherheitsnamen zu setzen.

Bei Nichtbeachtung der vorläufigen Ordnungsverfügung droht der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 €.

Ende Juni jedoch erhielten Mitarbeiter der Polizei erneut Hinweise über freilaufende Huskies. Ein Husky konnte bei Eintreffen der Polizei gefunden werden. Nach Aussage der Klägerin seien drei der Huskies ausgebüchst, aber inzwischen zurück gekehrt. Sie wisse nicht, wie sie das Grundstück verlassen konnte und vermutete, dass ihr Zaun manipuliert worden sei. Eine derartige Manipulation konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Daraufhin wurden sieben der Hunde durch die Beklagte in Tierpension und Tierheim verbracht.

Die anderen zwei verblieben zunächst bei der Klägerin, mussten später jedoch auch in private Verwahrung gegeben werden.

Nachdem die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erhob und dieser im Juli 2015 abgelehnt wurde, wurden von der Beklagten im Januar 2016 zwei Ordnungsverfügungen erlassen, die der Klägerin und ihrem Mann die Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 LHundG untersagt wurde.

Gegen diese Ordnungsverfügung ging die Klägerin vor.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht Minden erklärte die Ordnungsverfügung für rechtmäßig.

Die Klägerin weise nach Würdigung aller Vorfälle im Zusammenhang mit der Hundehaltung nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW auf.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere…

2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben.

Bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit handele es sich um eine auf das zukünftige Verhalten ausgerichtete Prognose, bei der das Verhalten des Betroffenen auch im Klage- und Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden könne. Insbesondere Aussagen, die das Geschehene bagatellisieren und Schuldzuweisungen bei Anderen suchen, können Zweifel daran begründen, ob der Betroffene gewillt und in der Lage sei, in Zukunft die Vorschriften des LHundG zu beachten.

Indem die Klägerin nicht rechtzeitig die Hunde anmeldete liege ein Verstoß gegen das LHundG vor. Bei dem Beißvorfall im Juni 2015 sei eine Frau von den Hunden der Klägerin angegriffen wurden und der Hund der angegriffenen Frau wurde tödlich verletzt. Die Klägerin erhob den Einwand, dass die Geschädigte Mitschuld an dem Geschehen habe, weil sie versucht habe ihren Hund von den Huskies der Klägerin zu trennen. Daher entstanden der Auffassung der Klägerin nach die Verletzung an ihren Händen. Jedoch entstand gerade diese Situation dadurch, dass die Huskies nur durch ein unachtsames Verhalten der Klägerin aus der Tür entwischen konnten.

Dafür könne nur die Klägerin verantwortlich gemacht werden so das Gericht.

Auch bei dem Vorfall mit dem Schlittenzug versuchte die Klägerin die Geschädigte für ihre erlittenen Verletzungen verantwortlich zu machen. Sie habe den vorhanden Gehweg nicht genutzt und sei daher verantwortlich für die Kollision mit dem Huskyschlitten.

Nachdem erneut Huskies nach Erlass der Ordnungsverfügung von dem Grundstück fliehen konnten, beharrte die Klägerin dann darauf, dass jemand ihren Zaun manipuliert habe. Dies konnte durch die Polizei nicht festgestellt werden. Allerdings wurde dabei festgestellt, dass Zwischenräume zwischen Zaun und Boden unvollständig verschlossen waren, sodass dies eine mögliche Flucht der Huskies förderte. Allerdings war die Klägerin nach der ergangenen Ordnungsverfügung verantwortlich für ein ausbruchssicheres umfriedetes Gartengrundstück. (Ziffer 1)

Mithin fehlt es der Klägerin an der erforderlichen Zuverlässigkeit zur Hundehaltung, sodass die ergangene Haltungsuntersagung für Hunde rechtmäßig erging.

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Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

Herausgabe eines Hundes

Anspruch auf Herausgabe eines Hundes: Vorläufige, aber schnelle Hilfe im Wege der einstweiligen Verfügung

Wenn ein Paar sich nach langer gemeinsamer Zeit trennt, ist das für beide Partner mit vielen fundamentalen Umstellungen im Alltag verbunden: Dinge, die beide vorher gemeinsam genutzt haben, müssen aufgeteilt werden; angefangen von der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus über die Einrichtung und das Auto bis hin zu allerlei Kleinkram, an denen möglicherweise das Herz beider hängt. Je nach Trennungsgrund kann der Streit darüber, wem was zusteht, sich schnell hochschaukeln, und nicht selten landen solche Streitigkeiten dann vor Gericht. Besonders emotional sind diese Fälle dann, wenn es nicht nur um Immobilien und leblose Objekte geht, sondern wenn darum gestritten wird, wer das von beiden geliebte Haustier bekommen soll. Oft sind die Situationen dann derart verfahren, dass keinerlei Einigung mehr gelingt. Doch auch wenn eine einvernehmliche Lösung gefunden wird, bewahrt dies die Ex-Partner nicht davor, sich wegen des Tieres eines Tages vor Gericht wieder zu begegnen:

Die beiden  Partner hatten bei ihrer Trennung entschieden, ihren Hund (eine kleine Pudelhündin) weiterhin dergestalt zusammen zu halten, dass jeder von ihnen das Tier ein paar Wochen bei sich hatte und im Anschluss an den anderen gab, wo es ebenfalls mehrere Wochen blieb. So wechselte die Hündin also zwischen dem Mann und der Frau und deren verschiedenen Wohnorten hin und her, ähnlich einem Kind nach der Scheidung der Eltern. Diese Regelung ging allerdings nicht lange gut: Aus nicht im Urteil mitgeteilten Gründen holte der Mann sich das Tier eines Tages aus der Wohnung der Frau heraus und nahm den Hund mit zu sich; herausgeben wollte er die Hündin dann nicht mehr. Die Frau nahm sich kurzerhand einen Anwalt und klagte vor dem Amtsgericht gegen ihren ehemaligen Partner auf Herausgabe des Hundes. Die Richterin gab ihr Recht und erließ eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, der Mann habe die Hündin an die Frau herauszugeben; auch wurden ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dennoch sagt dieses Urteil nichts darüber aus, ob die Frau die Hündin nun auch bei sich behalten darf, sondern es handelt sich im Gegenteil nur um eine vorläufige Regelung dieses konkreten Streits. Dies mag angesichts dessen, dass doch ein Urteil von einem Gericht gesprochen wurde, zunächst verwirren, ist aber nachvollziehbar, wenn man die juristischen Hintergründe betrachtet:
Anders als der allgemeine Sprachgebrauch unterscheidet das Recht streng zwischen Eigentum auf der einen Seite und Besitz auf der anderen Seite. Das Eigentum ist dabei (plakativ formuliert) grundsätzlich „stärker“ als der Besitz; der Eigentümer einer Sache darf mit ihr nach § 903 BGB nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (da Tiere nach § 90a BGB rechtlich letztlich meist wie Sachen behandelt werden, statuiert § 903 BGB weiter, der Eigentümer eines Tieres habe bei der Ausübung seiner Eigentümer- Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten). Der Besitzer hingegen hat lediglich die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache (oder eben ein Tier), vgl. § 854 BGB.

Die Eigentumsverhältnisse einer Sache oder eines Tieres sind oft aber nur schwer zu ermitteln und zu klären, gerade im persönlichen Bereich ist es unüblich, Verträge zu schließen oder schriftlich festzuhalten, wem das Eigentum an einer konkreten Sache bzw. einem einzelnen Tier zusteht. Dies führt dazu, dass sich Streitigkeiten vor Gericht darüber, wer Eigentümer ist, lange hinziehen können und daher für die konkrete Streitsituation oft nichts bringen. So war es auch hier: Hätte die Frau einen Anspruch aus ihrem angeblichen Eigentum an dem Hund geltend gemacht und aufgrund dessen auf Herausgabe geklagt (vor allem also aus § 985 BGB), so hätte das Gericht zunächst die Eigentumslage prüfen müssen, und währenddessen wäre die Hündin da geblieben, wo sie war, nämlich bei dem Mann. Genau dies wollte die Frau aber offensichtlich verhindern, und so stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen ihres Besitzrechts, der hier in Form einer Leistungsverfügung gemäß § 935 ZPO zulässig und auch begründet war. Denn der Hund, der sich in ihrer Wohnung und damit in ihrem Besitz befunden hatte, war ihr ohne ihren Willen entzogen worden, was rechtlich in § 858 BGB als verbotene Eigenmacht bezeichnet wird. Aufgrund dessen stand ihr ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß §§ 861, 862, 858 BGB, dem sog. Besitzschutz, zu, das heißt der Mann musste ihr die Hündin zurückgeben.

Dabei konnte er in diesem Zusammenhang auch nicht geltend machen, er sei Miteigentümer der Hündin, denn ein solches Recht zum Besitz kann als Argument in einem Besitzschutzverfahren wie diesem nicht gehört werden: § 863 BGB macht in typischem Juristendeutsch klar, dass ein Recht zum Besitz nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden kann, dass die Entziehung nicht verbotene Eigenmacht sei. Dies bedeutet hier nichts anderes, als dass sich der Mann in diesem Verfahren gegen den Anspruch der Frau nur dadurch erfolgreich hätte wehren können, wenn er hätte geltend machen können, dass er die Hündin mit dem Willen der Frau aus der Wohnung geholt habe. Andere Argumente prüft das Gericht nicht, um den beeinträchtigten Besitz der Frau als Klägerin schnell wiederherzustellen. Getreu der Trennung Eigentum ist nicht gleich Besitz kam es hier also allein darauf an, wer die tatsächliche Sachherrschaft, also den Besitz, an der Hündin vorher ausgeübt hatte.

Auch bestand hier für den Mann kein Mitbesitz im Sinne des § 861 BGB, denn für diesen ist erforderlich, dass mehrere Personen die Sachherrschaft über das Tier gleichzeitig ausüben. Durch die Regelung der beiden, im Zuge derer die Hündin sich jeweils für mehrere Wochen ausschließlich bei einem der beiden aufhielt und der jeweils andere während dieser Zeit keinerlei Kontakt zu dem Hund hatte, übte jeder der beiden während „seiner“ Zeit mit dem Tier die alleinige Sachherrschaft aus, sodass ein Mitbesitz gerade ausgeschlossen war. Es handelte sich juristisch vielmehr um sog. alternierenden Alleinbesitz, auf dessen Grundlage die Frau erfolgreich ihren Herausgabeanspruch geltend machen konnte.

Ungeachtet dessen bedeutete dies aber wie gesagt keine endgültige Regelung der Besitz- und Eigentumsverhältnisse, sondern ausschließlich eine Vorläufige: Denn wenn dem Mann tatsächlich ein Recht zum Besitz zusteht, kann wiederum er auf Herausgabe des Hundes klagen; die Eigentumsverhältnisse würden dann in einem solchen Rechtsstreit geklärt werden. Da es hier aber um schnellen und effektiven Rechtsschutz ging, konnte sich die Frau im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen und so die Hündin erst einmal zurückbekommen.

Dieses Urteil zeigt, dass derjenige, dem mal eben ein Hund oder eine Katze „weggenommen“ wird, ob vom ehemaligen Partner oder von der das Tier vermittelnden Tierschutzorganisation , soweit die Wegnahme ohne sein Einverständnis erfolgt, durchaus im Wege der einstweiligen Verfügung die Chance hat, das Tier (vorläufig) zurückzuerhalten.

Behandlungsfehler von Tierärzten

Erstmalig – Beweislastumkehr auch bei groben Behandlungsfehlern von Tierärzten möglich

LG Osnabrück, Urteil vom 12.09.2014, 3 O 1494/11

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.03.2015, 14 U 100/14

BGH, Urteil vom 10.05.2016, VI ZR 247/15

Der Sachverhalt:

Der elfjährigen Hengst der Klägerin erlitt im Juli 2010 eine Verletzung am rechten Hinterbein. Der konsultierte Tierarzt aus Niedersachsen verschloss die Wunde, nahm jedoch keine weiteren Untersuchungen vor. Weiterhin bekam die Klägerins die Anweisung, das Pferd zwei Tage zu schonen, wenn das Bein in dieser Zeit nicht anschwelle, so dürfe es wieder geritten werden.

Nach zwei Tagen versuchte die Klägerin Leiknir wieder zu reiten und stellte eine leichte Unsicherheit des Tieres fest. Daraufhin beschloss sie den Hengst weiter zu schonen. Allerdings erlitt dieser beim Aufstehen drei Tage später eine Fraktur des rechten Hinterbeines und musste operiert werden.

Die durchgeführte Operation misslang , Leiknir musste noch am selben Tag eingeschläfert werden.

Die Halterin des Islandhengstes (Klägerin) verklagte daraufhin den behandelnden Tierarzt auf Schadensersatz in Höhe von mehr als 100.000 €.

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte den Tierarzt zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Pferdes.

Dies wurde damit begründet, dass der Tierarzt einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen habe.  So hätte er erkennen müssen, dass Leiknir beim erstmaligen Besuch eine Fissur erlitten habe. Er hätte, statt die Wunde nur zu verschließen, weitere Untersuchungen vornehmen müssen.

Vorliegend gestaltete sich die Beweiserhebung allerdings problematisch, da der hinzugezogene Sachverständige nicht abschließend klären konnte, ob der unterlaufene Behandlungsfehler auch ursächlich (kausal) für den später erlittenen Beinbruch von Leiknir war. Jedoch sei gerade diese Frage der Ursächlichkeit streitentscheidend. 

Bei Anwendung der üblichen Beweisregeln hätte von der Klägerin die Ursächlichkeit bewiesen werden müssen, da grundsätzlich den Kläger die volle Beweislast trifft. In der Humanmedizin tritt allerdings in den Fällen des groben Behandlungsfehlers, eine sog. Beweislastumkehr ein.

Grob sind solche Behandlungsfehler, die sich als Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln, also gegen elementare Erkenntnisse der Medizin darstellen. Solche seien aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich, weil sie einem Arzt nicht unterlaufen dürften. Wann ein Fehler als grob einzuordnen ist, wird vom Gericht anhand einer juristischen Wertung beurteilt, welche sich auf tatsächliche Anhaltspunkte beziehen muss, in der Regel auf ein Sachverständigengutachten.

Tritt die Beweislastumkehr letztendlich ein, so muss jetzt der Tierarzt beweisen, dass sein Fehler nicht ursächlich für die nachziehenden Gesundheitsschäden war.

Sowohl das Landgericht Osnabrück, sowie auch das Oberlandesgericht Oldenburg zogen, in der Rechtssprechung vermutlich das erste Mal, eine Parallele zur ärztlichen Behandlung von Menschen. In der Veterinärmedizin wurde eine solche Beweislastumkehr bisher nicht angewandt. Der BGH bestätigte nun eindeutig und unmißverständlich das Urteil des Oberlandesgerichtes und begründeten ihre Entscheidung damit, dass sich beide Tätigkeite auf einen lebenden Organismus bezögen, daher seien die Auswirkungen von Behandlungsfehlern ähnlich.

Der vorliegend grob fehlerhaft handelnde Tierarzt habe einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Regeln der tierärztlichen Kunst begangen und Aufklärungserschwernisse verursacht, die die Beweisnot der Pferdehalterin vertieft hätte, so der BGH weiterhin.

Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes müsse nun vom Oberlandesgericht entschieden werden.