Hundetrainer und das leidige Genehmigungsverfahren

11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG – Diskutieren Sie mit Ihrer Behörde!

Wir haben darüber berichtet, dass die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – Arbeitsgruppe Tierschutz in ihrer 30. Sitzung am 06./07.12.2017 beschlossen hat, dass Tierärztekammer-Zertifizierungen und IHK-Ausbildungen nicht mehr generell als einem Fachgespräch gleichwertig anerkannt werden. Das bedeutet nicht, dass diese Qualifikationen von den Erlaubnisbehörden nicht weiterhin als Sachkundenachweis anerkannt werden können. Konsequenz ist aber, dass die Erlaubnisbehörden – wie es § 11 II Nr. 1 TierSchG a.F. verlangt – Hundetrainer-Ausbildungen anderer Anbieter nicht ohne Weiteres als ungeeignete Sachkundenachweise abqualifizieren können, sondern einer fachlichen Bewertung unterziehen müssen. Tierärztekammer-Zertifizierungen oder IHK-Ausbildungen dürfen auch nicht Maßstab dieser Bewertung sein. Denn dies liefe entgegen der „neuen“ Verwaltungsmeinung auf eine faktische Gleichwertigkeitsanerkennung hinaus.

Nach unserem Eindruck hat  sich dies bei vielen Erlaubnisbehörden noch nicht herumgesprochen. Es herrscht eine „weiter-wie-bisher-Mentalität“. Die alten Prüfungsgrundsätze – Tierärztekammer-Zertifizierung/IHK-Ausbildung oder Fachgespräch – werden weiter praktiziert. Man begnügt sich mit „kosmetischen“ Maßnahmen, um den Anschein einer Einzelfallprüfung zu erwecken. Die Akteneinsicht macht das deutlich. Ausbildungsnachweise privater Anbieter werden abgeheftet, aber nicht geprüft. Hier gilt es anzusetzen. Legen Sie der Behörde so viel Material vor wie möglich. Legen Sie also nicht nur Abschlusszertifikate oder Nachweise einzelner Ausbildungsmodule vor. Geeignete Nachweise sind auch Skripte und Unterlagen, die Sie während Ihrer Ausbildung erhalten haben, oder  Ausarbeitungen oder Mitschriften, die Sie während Ihrer Ausbildung selbst angefertigt haben. Schließt Ihre Ausbildung mit einer Prüfung ab, sollten Sie die Prüfungsdokumentation bei der Behörde einreichen. Je mehr Material Sie vorlegen, desto schwieriger wird es für die Erlaubnisbehörde, Ihre Ausbildung zu ignorieren oder pauschal abzuqualifizieren. Verlangen Sie ein Gespräch bei Ihrer Behörde. Sorgen Sie aber dafür, dass dieses Gespräch nicht in ein „Spontan-Fachgespräch“ ausartet. Sprechen Sie nicht allein mit der Behörde, sondern lassen Sie sich von einer Person Ihres Vertrauens – am besten mit Sachverstand – begleiten. Die Vorschrift des § 14 III VwVfG (bzw. der VwVfG’e der Länder) gibt Ihnen ausdrücklich das Recht, Gespräche mit der Behörde in Anwesenheit eines „Beistands“ zu führen. Vor dem Gespräch sollten Sie mit der Behörde die Themen des Gesprächs abstimmen und ankündigen, dass Sie in Begleitung eines Beistands zu dem Gespräch erscheinen. Bestätigen Sie dies der Behörde vorab per E-Mail.

Viele Erlaubnisbehörden argumentieren, eine Ausbildung könne nicht als Sachkundenachweis anerkannt werden, weil sie nicht mit einer Abschlussprüfung abschließe bzw. die Prüfung nicht unter Beteiligung eines Amtstierarztes abgenommen worden sei. Diese Argumente überzeugen nicht. § 11 II Nr. 1 TierSchG a.F. spricht von „Ausbildungen“ und nicht von „Ausbildungen mit  Abschlussprüfung“. Ein Amtstierarzt kann aus rechtlichen Gründen nicht in seiner Eigenschaft als Amtsträger eine Prüfung eines privatrechtlich organisierten Anbieters einer Hundetrainer-Ausbildung abnehmen. Die Prüfungen im Rahmen der Tierärztekammer-Zertifizierungen werden ebenfalls nicht von Amtstierärzten abgenommen, was der „Gleichwertigkeitsanerkennung“ nicht im Wege stand.

Zwar gibt es keine Erfolgsgarantie. Jedoch kann sich der Einsatz lohnen. Vor Kurzem erst haben wir zwei Verfahren begleitet, in denen es uns gelungen ist zu erreichen, dass die Behörde die Ausbildung eines privaten Anbieters – „CANIS“ bzw. „Hundewelten“ – als Sachkundenachweis anerkannt und die Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG ohne Fachgespräch erteilt hat.

 

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Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

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Hund im Auto – Lebensgefahr im Sommer

AG München, Urteil vom 29.11.2017 – 1115 OWi 236 Js 193231/17

Der Sommer ist da und die Temperaturen steigen nicht selten auf über 30 Grad Celsius im Schatten. Daher sollte stets beachtet werden, dass sich das Auto auch in kürzester Zeit stark und schnell erhitzen kann. Für den Fall, dass in den Sommermonaten ein Hund im Auto mitgeführt wird und für kurze Erledigungen im Auto zurückbleiben muss, sollte jedenfalls immer dafür Sorge getragen werden, dass die Fenster ausreichend zur Belüftung geöffnet sind und dem Hund Wasser zur Verfügung steht, anderenfalls kann es schnell teuer werden, wie das Urteil des AG München zeigt.

Sachverhalt:

Hund in Lebensgefahr

Obwohl eine Außentemperatur von 25 Grad celcius herrschte und das Auto der prallen Sonne ausgesetzt war, parkte die Betroffene ihr Auto für mindestens eine halbe Stunde lang an einer Straße und ließ dort ihren Rottweiler-Doggen-Mischling zurück. Nur die Scheibe der hinteren Beifahrertür war etwa 5cm weit geöffnet. Wasser hatte der Hund nicht zur Verfügung. Als der Hund gefunden wurde, hatte dieser bereits blutunterlaufene Augen, Schaum vor dem Maul und hyperventilierte. Durch das starke Hecheln war der Hund bereits ausgetrocknet und befand sich in einem gefährlichen, lebensbedrohlichen Zustand.

Falschbehauptung der Hundehalterin

Die Halterin behauptete, sie habe den Hund maximal zwanzig Minuten im Auto gelassen und ihm eine Schale mit Wasser zur Verfügung gestellt. Diese Behauptungen konnten jedoch durch Zeugenaussagen widerlegt werden. Vielmehr erschien die Halterin erst mehrere Stunden nachdem der Hund von der Polizei aus dem Auto befreit wurde auf dem Polizeirevier um sich dort nach dem Hund zu erkundigen.

Entscheidung:

Schuldig wegen fahrlässigen Verhaltens

Die Hundehalterin hat sich durch ihr Verhalten schuldig gemacht fahrlässig einem Hund erhebliche Leiden zugefügt zu haben gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 18 Abs.1 Nr.1, Abs. 4 TierSchG. Ihr wurde eine Geldbuße von 200,00 € auferlegt, wobei bezüglich der Höhe zu berücksichtigen war, dass sie nicht vorbestraft war und eine Wiederholung deswegen nicht zu befürchten war, weil sie den Besitz an dem Hund aufgegeben hatte und ihn im Tierheim ließ.

Erhebliche leiden des Hundes

Durch die starke Erhitzung im Fahrzeug wurden dem Hund ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden zugefügt. Laut dem Gutachten des Amtstierarztes habe sich der Hund bereits in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden. Durch die fehlende Möglichkeit Flüssigkeit aufzunehmen, sei eine Dehydration des Körpers die Folge. Dadurch können Körperfunktionen erheblich beeinträchtigt werden. Die Halterin hätte die Gefahr auch durchaus erkennen können und auch müssen. Sie hätte ohne weiteres durch Öffnen der Fenster und Bereitstellen einer Wasserschale das Leid des Hundes verhindern können.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Hund beißt Hotelgast – Zahlung von Schmerzensgeld

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.07.2017 – 32 C 2982/16

Sachverhalt:

Der Kläger wurde von dem Beklagten in dessen Hotelzimmer eingeladen, damit sich der Kläger dort mit dem Hund des Beklagten vertraut machen könne. Die beiden Parteien beabsichtigten zusammen mit dem Hund in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, weswegen sich Kläger und Hund schon mal kennenlernen sollten. Der Kläger begab sich daraufhin in Abwesenheit des beklagten Hundehalters in das Hotelzimmer, wo er von dem Hund in die Hand gebissen und verletzt wurde.

 

Entscheidung:

Das AG Frankfurt a.M. hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500€ verurteilt, wobei dem Kläger bei der Haftungsquote  ein Mitverschulden von 25% angerechnet wurde. Ein Hundebesitzer muss auch dann nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung des § 833 Abs. 1 BGB Schmerzensgeld zahlen, wenn der Verletzte sich eigenständig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

 

Das Mitverschulden

Das Mitverschulden ergibt sich daraus, dass sich der Kläger schuldhaft selbst in Gefahr gebracht hat, indem er das Zimmer in Abwesenheit des Halters betreten hat, denn es ist allgemein bekannt, dass Hunde oftmals ein Revierverhalten an den Tag legen und dazu neigen können, ihr Revier gegen vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. Der Kläger hat sich dadurch in den „Herrschaftsbereich“ des Hundes begeben, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Halters gegenüber dem Hund „legitimiert“ gewesen wäre. Den Hundehalter trifft jedoch deswegen ein überwiegendes Verschulden, weil er den Kläger ausdrücklich dazu eingeladen hatte, sich mit dem Hund in seiner Abwesenheit in dem Zimmer vertraut zu machen. Dadurch hat er dazu beigetragen, dass der Kläger das Gefahrenpotential nicht richtig eingeschätzt habe.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Zur Gefährlichkeitseinstufung eines Hundes, Abgrenzung Miniatur Bullterrier zum Standard Bullterrier, Old English Bulldog und Listenhunde Die wichtigsten Änderungen der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW

Änderungen der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW

Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 2. Mai 2003 (MBl. NRW. S. 580) wurde durch den Runderlass vom 25. Juli 2017 geändert. Die wichtigsten Änderungen sollen hier kurz dargestellt werden.

1.Die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des § 3 LHundG NRW soll nunmehr ausdrücklich durch einen Tierarzt des für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde zuständigen Kreisveterinäramtes erfolgen. Zuvor wurde lediglich geregelt, dass die Begutachtungen und Feststellungen durch einen amtlichen Tierarzt erfolgen sollen. Dies bedeutet, dass der Hundehalter wie dies bisher möglich war und auch hilfreich nunmehr keine Möglichkeit hat, seinen Hund durch einen anderen Amtstierarzt als den örtlich zuständigen begutachten zu lassen.

Falls ein Beißvorfall im oder am eigenen Territorium des Hundes stattgefunden hat, muss der zu beurteilende Hund nun am Ort der Hundehaltung von dem örtlich zuständigen Amtstierarzt begutachtet werden. Dabei reicht eine Begutachtung allein nach Aktenlage nicht aus. Es ist sicherzustellen, dass die Ordnungsbehörde im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung eine sachverständige Unterstützung durch das örtliche Veterinäramt erfährt. Dabei soll die Ordnungsbehörde das Ergebnis der Begutachtung bei ihrer Entscheidung beachten, ist allerdings nicht daran gebunden.

 

2. Die neue Verwaltungsvorschrift stellt nunmehr klar, dass es sich bei Miniatur-Bullterriern und Bullterriern um verschiedene Rassen handelt. Daher unterfallen Miniatur-Bullterrier ausdrücklich nicht den Regelungen des § 2 des Hundeverbringungs- und – Einfuhrbeschränkungsgesetzes und auch nicht der Regelung des § 3 Abs. 2 LHundG.

Auch nach den von der FCI und dem VDH anerkannten Rassestandards sind Bullterrier und Miniatur-Bullterrier Hunde verschiedener Rassen. Dabei werden Bullterrier unter dem FCI Standard Nr. 111 beschrieben, Miniatur-Bullterrier unter der Nr. 359. Das entscheidende Abgrenzungsmerkmal ist danach allein die Widerristhöhe. Diese soll bei Miniatur-Bullterriern nicht höher als 35,5cm sein. Überschreitet ein Hund diese Höhe erheblich, so handelt es sich bei dem Hund um einen Standard Bullterrier im Sinne der FCI Nr. 11.

Ab wann eine Größenabweichung erheblich ist, wird allerdings nicht festgelegt. Dies bedeutet, dass der Miniatur Bullterrier, wenn er erheblich von der Größe von 35,5 abweicht als Standard Bullterrier im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW eingestuft werden kann und damit nur unter den engen Voraussetzungen des Gesetzes gehalten werden darf. Im schlechtesten Falle bedeutet dies, wenn z.B. das öffentliche Interesse (siehe Ziff 3) nicht nachgewiesen werden kann, der Hund nur dann bei seinem Halter verbleiben darf, wenn er aus dem Tierschutz stammt.

 

3. Hinsichtlich der Voraussetzungen eines öffentlichen Interesses an der Haltung eines gefährlichen Hundes wird nun festgehalten, dass im Einzelfall ein öffentliches Interesse dann angenommen werden kann, wenn nach der Überzeugung der örtlichen Ordnungsbehörde und des Veterinäramtes der Verbleib eines gefährlichen Hundes bei der Antrag stellenden Person aus Gründen des Tierschutzes, insbesondere zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes bei einer bereits länger andauernden, gefestigten Hund-Halter-Beziehung angezeigt ist und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Diese Regelung bedeutet eine durchaus positive Entwicklung insbesondere mit Blick auf die Problematik des Miniatur Bullterriers. Weiterhin werden jedoch die Halter der Hunde des § Abs 2 LHundG NRW, wenn sie die dort aufgeführten Rassen in Umgehung der eindeutigen gesetzlichen Regelungen halten. Dies bedeutet grundsätzlich, dass unverändert die dort aufgeführten Rassen nur dann in Nordrhein-Westfalen gehalten werden dürfen, wenn diese aus dem Tierschutz stammen. (Vor Erwerb eines Hundes der Rasse des § 3 Abs. 2 LHundG NRW sollte definitiv das zuständige Ordnungsamt oder ein spezialisierter Anwalt befragt werden)

 

4. Im Rahmen des Leinenzwangs nach § 5 Abs. 2 LHundG wird festgehalten, dass eine kommunale Satzungs- oder Verordnungsregelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang besteht, unverhältnismäßig ist und damit unzulässig sind. Die artgerechte Haltung von – auch gefährlichen – Hunden verlangt nämlich, dass diese sich hin und wieder auch ohne Leine bewegen können müssen. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat dies sicherzustellen.

 

5. Das Verpaarungsverbot des § 9 Satz 2 LHundG ist nach dem Wegfall des bundesrechtlichen Zuchtverbots auch für Züchter der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG aufgeführten Rassen als Zuchtverbot zu verstehen. Das bundesrechtliche Zuchtverbot wurde zwischenzeitlich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ( 1 BvR 1778/01) für nichtig erklärt. Die Intention des Landesgesetzgebers, die Zucht mit nach § 3 Abs. 2 LHundG gefährlichen Hunden zu verbieten, besteht jedoch fort. Der Begriff des Verpaarens betrifft dabei die natürliche Zucht, lediglich das Züchten im Wege der künstlichen Befruchtung wird von diesem Begriff nicht umfasst.

Für Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 besteht dagegen kein Zuchtverbot.

 

6. Wegen der fehlenden Verweisung ist bei der Einstufung von Hunden als Kreuzungen im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG zu beachten, dass § 3 Absatz 2 Satz 3 nicht angewendet wird. Als Kreuzung im Sinne des §10 Abs. 1 gilt jede Kreuzung mit einem der in dieser Vorschrift genannten Hunde. Maßgeblich ist dabei ein rein biologisch-zoologischer Kreuzungsbegriff, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Generation und mit welchem Anteil das Tier von einem Hund einer dort genannten Rasse abstammt. Bei der Zuordnung zu einer Rasse oder Kreuzung kommt es hier daher, anders als in § 3 Abs. 2, nicht auf das deutliche Hervortreten phänotypischer Merkmale an. Vielmehr können die äußere Erscheinung im gleichen Maße wie andere Aspekte, zum Beispiel Abstammungsnachweise etc., als Indizien herangezogen werden.

Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde trifft die Zuordnung zu einer Rasse aufgrund einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen.

So lange der Old English Bulldog nicht als eigenständige Rasse anerkannt ist, fallen Hunde dieser Kategorie entweder unter § 10 Abs. 1, oder bei deutlichem Hervortreten der des Phänotyps des Pitbull Terriers unter § 3 Abs. 2 LHundG. Bei einem Old English Bulldog handelt es sich nämlich um eine Rückzüchtung aus English Bulldogs, Bullmastiffs, American Bulldogs und Pitbull Terriern. Mindestens führen sie daher zu 1/3 Blut von Hunden bestimmter Rassen (siehe auch auch Beitrag https://kanzlei-sbeaucamp.de/old-english-bulldog-einstufung-als-listenhund/ ).

Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario sind hingegen keine Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1. Sie sind nicht mit Hunden der Rasse Alano gleichzusetzen.

 

7. Der Zuverlässigkeitsmaßstab für große Hunde nach § 11 Abs. 2 LHundG ist nach der neuen Verwaltungsvorschrift ein anderer als für gefährliche oder in § 10 gelistete Hunde. Die Zuverlässigkeitskriterien an die Halterperson sind hier weniger streng zu handhaben.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Hundetrainer und das Genehmigungsverfahren zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Aktuelle Meldungen zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG

Das VG Bremen hat in einem kürzlich durch Vergleich beendeten Rechtsstreit eine durchaus differenzierte Position zur Sachkundefeststellung in Erlaubnisverfahren nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG erkennen lassen. Das Gericht hat es zwar wie auch bereits das VG Hannover in einem Verfahren zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG nicht beanstandet, wenn die Erlaubnisbehörden Zertifizierungen der Tierärztekammern oder Ausbildungen einer IHK als Sachkundenachweis anerkennen.

Als rechtlich problematisch bewertet das Gericht jedoch die Praxis vieler Behörden, ausschließlich diese „Qualifikationen“ als Sachkundenachweis anzuerkennen. Die Erlaubnisbehörde müsse jedenfalls, so das VG Bremen, Ausbildungen berücksichtigen, die mit einer dokumentierten Prüfung abschließen.

Ebenso sei beruflicher und sonstiger Umgang mit der erlaubnispflichtigen Tätigkeit als Sachkundenachweis zu berücksichtigen. Hier verlangt das VG Bremen allerdings eine gewisse Intensität sowohl im Hinblick auf die Dauer der Tätigkeit als auch im Hinblick auf die ausgebildeten/angeleiteten Hunde bzw. Hund-Halter-Gespanne.

Dies ist sehr erfreulich. Das VG Bremen reiht sich damit in den Kreis der Verwaltungsgerichte ein, die langjährige Berufspraxis als Hundetrainer und unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausbildungen bei „privaten“ Anbietern als Sachkundenachweis anerkennen.

 

25.04.2018

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Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

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Hundebiss – Haftungsausschluss wegen Mitverschulden?

Wenn einfache Zuwendungen gegenüber Haustieren auf der Notarztstation enden

OLG Oldenburg – 9 U 48/17

 

Sachverhalt:

Der Beklagte hatte die Klägerin zu seiner Geburtstagsfeier eingeladen. Der Hund des Beklagten lief auf dem Fest frei zwischen den Gästen herum. Erst vor drei Wochen hatte der Beklagte den Hund  aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht. Die Klägerin beugte sich zu dem Hund herunter. Daraufhin biss der Hund ihr unvermittelt ins Gesicht, wobei Biss-, Riss- und Quetschwunden entstanden, die notärztlich behandelt und in der Folge wiederholt operiert werden mussten. Die Klägerin verklagte den Hundehalter daraufhin auf Zahlung von Schadensersatz. Der Hundehalter lehnte die Zahlung jedoch ab und berief sich darauf, dass die Klägerin immerhin ein gewichtiges Mitverschulden treffe,  denn es sei zu Beginn der Feier deutlich darum gebeten worden, den Hund weder zu streicheln noch zu füttern. Daher habe sich die Klägerin auf eigene Gefahr hin zu dem Hund herunter gebeugt.

 

Entscheidung:

Der Hundehalter wurde vom Landgericht Osnabrück dazu verurteilt, den Schadensersatz in voller Höher an die Klägerin zu entrichten. Die daraufhin eingelegte Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis des Oberlandesgerichts Oldenburg von dem Beklagten zurückgenommen.

Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass sich durch den Biss die typische Tiergefahr des Hundes realisiert hat. Die Beweisaufnahme hat erbracht, dass die Klägerin sich nur zu dem Hund herunter gebeugt hatte bevor dieser zu biss. Sie hat weder versucht den Hund anzufassen, noch zu füttern. Darüber hinaus  kommt hinzu, dass der Hund auf der Feier frei herumlief. Nach Anschauung des Gerichts darf ein Gast darauf vertrauen, dass bei einem frei herumlaufenden Haustier, bei gewöhnlichem Herunterbeugen, dieses nicht sofort aggressiv reagiere und attackiere. Die Klägerin treffe insoweit auch kein Mitverschulden, denn wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lässt, kann sich nicht auf ein Mitverschulden berufen, wenn der Geschädigte bei einer einfachen  Zuwendung zu dem Hund gebissen wurde, denn diese Zuwendung stellt einen angemessenen Umgang mit einem Hund dar. Das Aussprechen einer einfachen Warnung, den Hund nicht anzufassen und/oder zu füttern, ändert daran daher auch nichts.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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