Hundehalterhaftung – „Der will nur spielen“

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18

Sachverhalt:

Der Beklagte und seine Ehefrau gingen mit ihrem Gordon Setter im Wald spazieren, wobei der Hund nicht angeleint war. Der Hund verschwand aus der Sichtweite des Beklagten und rannte auf den Kläger zu, der gerade joggte, wobei er eine Hündin angeleint mit sich führte. Die Hündin führte der Kläger regelmäßig für einen Bekannten aus. Der Kläger konnte den Beklagten nicht sehen, rief aber laut, dass die Hundehalter ihren Hund zurückrufen und anleinen sollten. Auf die Rufe des Beklagten reagierte der Gordon Setter jedoch nicht. Der Kläger versuchte den Hund mit einem Ast auf Abstand zu halten, wobei er ausrutschte und sich eine Verletzung zuzog, die im Krankenhaus zweimal operiert werden musste.

Der Kläger trug vor, dass der Hund des Beklagten in aggressiver Weise auf ihn und die Hündin zugerannt sei und sie dann umkreiste. Er forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld für die erlittene Verletzung. Der Beklagte behauptete hingegen, der Gordon Setter habe die Hündin lediglich spielerisch umtänzelt, sein Verhalten sei keineswegs aggressiv gewesen. Außerdem habe der Kläger den Hund mit dem Stock geschlagen, obwohl dies nicht notwendig gewesen sei.

 

Entscheidung:

Das Landgericht Mainz (Urteil vom 02.05.2018 – AZ.: 9 O 1651/17) hatte erstinstanzlich dem Kläger Recht gegeben und den Beklagten entsprechend verurteilt.

Das Gericht hatte im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der geltenden kommunalen Gefahrenabwehrverordnung Hundehalter ihre Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und unaufgefordert anzuleinen haben, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Aus dieser Pflicht folge auch, dass der Hundehalter jederzeit die Möglichkeit haben muss, den Hund anleinen zu können. Diese Gefahrenabwehrverordnung stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB dar. Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, da er den Hund im Wald frei und außerhalb der Sichtweite laufen ließ, so dass er keine Möglichkeit hatte, ihn jederzeit anzuleinen. Der Verstoß ist auch kausal zu dem Schaden gewesen, denn wäre der Hund angeleint gewesen, so wäre er nicht auf den Kläger zugerannt und er hätte ihn nicht abwehren müssen. Dass jemand bei einem solchen Abwehrverhalten ausrutscht und sich verletzt liege auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es für den Kläger erkennbar war, dass der fremde Hund nur mit der Hündin spielen wollte. Der Kläger durfte sich daher zur Verteidigung herausgefordert sehen. Ein eigenes Verschulden treffe ihn daher nicht.

Die hiergegen von dem Beklagten erhobene Berufung wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Berufungsgericht ist den Ausführungen des Landgerichts gefolgt und hat darüber hinaus festgestellt, dass den Kläger auch kein Mitverschulden treffe. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sich der Kläger gegen den herannahenden Hund zur Wehr setzen dürfen, wobei es unerheblich sei, ob der Hund sich freundlich und schwanzwedelnd in spielerischer Absicht näherte oder nicht. Es ist einem Spaziergänger nicht zumutbar, unklares tierisches Verhalten eines sich nähernden Hundes zu analysieren und zu bewerten und damit auch Gefahr zu laufen, dieses eventuell falsch zu interpretieren. Gelangt ein fremder Hund nicht angeleint und ohne Kontrolle durch den Hundehalter in die Nähe eines Spaziergängers, so kann dieser effektive Abwehrmaßnahmen vornehmen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass er seinen Hund nicht mehr zurückrufen konnte.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Hundehaltung – Gefahren von Rudelspaziergängen

VG Würzburg, Urt. v. 13.10.16 – W 5 K 15.1135

 

Sachverhalt:

Die Ehefrau des Klägers ging mit vier Hunden gleichzeitig spazieren. Als sie einem zehnjährigen Mädchen begegnete, die ihren Toy-Terrier ausführte, kam es zu einem Vorfall dessen genauer Hergang zwischen den Parteien umstritten ist. Das Mädchen wurde dabei jedenfalls mehrfach in den Unterarm gebissen und musste ärztlich behandelt werden. Die Ehefrau des Klägers gab an, dass vermutlich der von ihr geführte Mischling „L“ zugebissen habe, was auch durch Aussagen von Zeugen gedeckt wurde.  In Folge des Vorfalls wurde der Ehefrau des Klägers zur polizeilichen Auflage i.S.d. § 11 PAG gemacht, dass sie das Rudel in Zukunft nur noch entweder getrennt (maximal zwei Hunde gleichzeitig) oder mit Hilfe einer zweiten geeigneten Person ausführen dürfe.

Nachdem die beklagte Gemeinde festgestellt hatte, dass der Rüde „L“ steuerlich auf den Ehemann angemeldet war, erließ sie gegen den Ehemann als Halter des Hundes mehrere Anordnungen. Unter anderem sei durch ausbruchsichere Unterbringung zu gewährleisten, dass der Hund sicher verwahrt wird, also weder unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen, noch die sich auf dem Grundstück befindlichen Personen gefährden könne. Zudem dürfe der Hund außerhalb befriedeten Besitztums nur an einer reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband geführt werden und müsse innerhalb des bebauten Gebiets zusätzlich einen Maulkorb tragen. Außerhalb bebauten Gebiets könne er auch ohne Maulkorb und an einer Schleppleine ausgeführt werden. Er dürfe dabei auch nur von einer geeigneten Person geführt werden. Für Zuwiderhandlungen wurde ein Zwangsgeld von 400€ festgesetzt.

Der Kläger hat eingewandt, dass er weder Halter noch Eigentümer von „L“ sei und daher bereits der falsche Adressat des Bescheids. Außerdem ist er der Ansicht, dass nicht der Rüde das Mädchen gebissen habe. Bei „L“ handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund, vielmehr habe er mit Erfolg eine Begleithundeprüfung abgelegt.

 

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht und hob den Bescheid der Beklagten auf. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Eine vor Erlass des Bescheids ausgebliebene Anhörung des Klägers war für die Entscheidung insofern unerheblich, als dass der Verfahrensfehler durch eine im Verfahren nachgeholte Anhörung geheilt werden konnte. Zwar sei die Beklagte als zuständige Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass von der streitgegenständlichen Hundehaltung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so dass die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten vorlagen, jedoch seien die getroffenen Anordnungen nicht vollständig von der Rechtsgrundlage des § 18 II LStVG gedeckt und seien ermessensfehlerhaft. Insgesamt sei die Anordnung als unverhältnismäßig anzusehen.

Eine Anordnung zur Haltung von Hunden nach § 18 II LStVG darf durch die zuständige Sicherheitsbehörde nur verfügt werden, wenn eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum im Einzelfall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass es in absehbarer Zeit zu einem Schaden, d.h. einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter, kommt. Ist es bereits zu einem Beißvorfall gekommen, so hat sich die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr bereits realisiert. Es besteht dann die konkrete Gefahr weiterer derartiger Vorfälle. Einer weiteren Nachprüfung über die Gefährlichkeit des Hundes, etwa durch ein Gutachten, bedarf es dann nicht mehr. Für die Bejahung einer konkreten Gefahr kommt es dabei nicht darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität ausgeht oder ob der Vorfall auf einem hundetypischen Verhalten beruhte. Bei der Aufklärung des Sachverhalts darf die Behörde grundsätzlich auch von der Richtigkeit von Zeugenaussagen ausgehen. Der Erlass von Anordnungen zur Hundehaltung nach § 18 II LStVG liegt im Ermessen der Behörde. Dies umschließt sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen. Die getroffenen Anordnungen müssen verhältnismäßig sein, also zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und angemessen.

Vorliegend hat die Beklagte keinen Gebrauch von ihrem Auswahlermessen gemacht. Der Bescheid erhielt keinerlei Begründung darüber, warum hier lediglich Anordnungen hinsichtlich der Haltung des einzelnen Rüden getroffen wurden und nicht hinsichtlich der Rudelhaltung als solcher, wie es zum Beispiel durch die polizeiliche Anordnung geschehen war, obwohl die Gefahr hier gerade von der Rudelhaltung in Form des Ausführens mehrerer Hunde durch nur eine Person ausging. Die Behörde hätte Erwägungen anstellen müssen, welche Art der Anordnung zur Gefahrenabwehr geeigneter gewesen wäre.

Die Anordnung hinsichtlich des Schutzes von Personen, die sich auf dem Grundstück der Eheleute aufhalten, ist auch nicht von der Rechtsgrundlage gedeckt. § 18 II LStVG ermächtigt die Gemeinden nur zum Erlass von Anordnungen, soweit die Haltung von Hunden in öffentlichen Anlagen, sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im Sinne des § 18 I betroffen ist, nicht aber auf privaten Grundstücken. Die Beklagte war daher nicht dazu befugt, eine Anordnung zu erlassen, nach der der Rüde innerhalb des eigenen Grundstücks in bestimmter Weise zu halten ist, soweit es nicht um die Abwehr von Gefahren für Dritte außerhalb des Grundstücks geht, zum Beispiel durch ein mögliches Entweichen vom Grundstück. Es wurde allerdings zu keiner Zeit vorgetragen, dass der Rüde sich jemals unbeaufsichtigt von dem Grundstück entfernt habe.

Auch die ausnahmslose Kombination von Leinen- und Maulkorbzwang auf allen öffentlichen Flächen war unverhältnismäßig, da sie dem Bewegungsbedürfnis des großen Hundes nicht ausreichend Rechnung trägt. Die Beklagte hätte zumindest prüfen müssen, ob geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang ausgenommen werden können.

Schließlich war der Bescheid auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil er sich (ausschließlich) gegen den Kläger richtete. Gemäß § 9 I Satz 1 LStVG sind dann, wenn das Verhalten oder der Zustand eines Tieres oder einer anderen Sache Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig macht, diese gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten; ausnahmsweise können die Maßnahmen auch gegen andere Personen gerichtet werden, und zwar zusätzlich oder alternativ (§ 9 I Satz 2 und 3 LStVG). Vorliegend kommt primär der Hundehalter als Adressat in Betracht. Halter ist, wer ein eigennütziges Interesse an der Haltung des Hundes und die Befugnis hat, über dessen Betreuung und Existenz zu entscheiden. Eigentum bzw. Eigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht Voraussetzung, belegen jedoch das eigennützige Interesse und das Vorliegen der Entscheidungsbefugnis über den Hund. Wer die Hundesteuer zahlt ist für die Frage wer Halter im Sinne des Sicherheitsrechts ist unbeachtlich. Im vorliegenden Fall sprach einiges dafür, dass die Ehefrau die Halterin des Rüden war, denn sie hatte die engere Beziehung zu ihm und führte ihn auch bei der Begleithundeprüfung, ging mit ihm spazieren usw.. Die Beklagte hätte zumindest begründen müssen, warum sie sich an den Ehemann als Adressaten des Bescheids wandte und nicht an die Ehefrau bzw. an beide.

Zuletzt verstieß auch die Zwangsgeldandrohung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 37 BayVwVfG, da die Zwangsgeldandrohung sich nicht jeweils auf eine einzelne Verpflichtung bezog, sondern nur auf die Anordnungen insgesamt.

Daher war der Bescheid insgesamt materiell rechtswidrig und daher aufzuheben.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Mangelhafter Welpe

Wasserkopf als Sachmangel – Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf

„Ein bereits seit der Geburt des Tieres bestehender Hydrozephalus internus congenitalis („Wasserkopf“) ist ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB.“

Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2018, Az. 31 C 14/16

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Golden Retriever Hobbyzucht. Die Klägerin erwarb von der Beklagten im September 2015 einen Welpen (Hündin) zu einem Kaufpreis von 900,- Euro. Der Welpe war zunächst an eine andere Familie vermittelt worden, diese gaben den Welpen jedoch an die Beklagte zurück. In dem schriftlichen Kaufvertrag wurde zwischen den Parteien unter anderem vereinbart: „Sollte der Käufer von dem Kauf Abstand nehmen aus Gründen, die nicht der Verkäufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Anzahlung als pauschalen Betrag einzubehalten. Der Käufer hat den Zustand des Muttertieres und des Welpen begutachtet und das Geburtsprotokoll bzw. den Welpengewichtsplan und Gesundheitszeugnis eingesehen. Sollte der Welpen dennoch innerhalb von 10 Tagen nach Erwerb Krankheitsmängel aufweisen, die auf die Erhaltung der Zucht zurückzuführen sind, so erhält der Käufer die Kaufsumme bei Rückgabe des Welpen an die Verkäuferin zurück.“ Noch in derselben Woche stellte die Klägerin die Hündin einem Tierarzt vor, da der Welpe nicht in der Lage war optischen und akustischen Reizen zu folgen. Diese Untersuchung habe einen starken Verdacht auf neurologische Defizite der Hündin erbracht. Durch eine weitere tierärztliche Untersuchung wurde dieser Verdacht bestätigt. Als die Klägerin die Beklagte über den Gesundheitszustand informierte und vom Kaufvertrag zurücktreten wollte, teilte diese der Klägerin schriftlich mit, dass die Hündin gemäß eines ihr vorliegenden tierärztlichen Attestes vom August „als frei von Symptomen zentralnervöse Erkrankung, auch solcher mit vermuteten Erbgang, befunden“ worden sei. Auch würde es ein Gesundheitszeugnis für alle Welpen individuell geben, welches im Alter von 5 Wochen erstellt worden sei. Außerdem habe die Klägerin selbst die Hündin bei ebay Kleinanzeigen für für 1.200,-€ angeboten.

Die Klägerin begehrt nun von der Beklagten die Rücknahme des Tieres gegen Erstattung des Kaufpreises sowie die Erstattung der ihr entstandenen Kosten für Tierarzt, Futter, Zubehör etc.

 

Die Entscheidung

Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Mangels Verschulden der Beklagten stünde der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu.

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB – der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden sei – sei ein Tier nur dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang auch die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit habe. Zur „üblichen“ Beschaffenheit eines Tieres gehöre es jedoch nicht, dass dieses Tier in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspreche. Diese Wertung trage dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handele, die einer ständigen Entwicklung unterlägen und die – anders als tote Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet seien. Der Käufer eines Hundes könne deshalb nicht erwarten, dass er ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhalte, sondern müsse im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweise, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich seien. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres seien für Lebewesen typisch und stellten für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres hafte nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands.

Im hiesigen Fall handele sich um einen Verbrauchsgüterkauf, denn die Beklagte sei als Züchterin, die bereits mehrere Würfe verkauft habe, als Unternehmerin einzustufen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei hierbei nicht erforderlich. Es komme nur auf ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt an. Von maßgebender Bedeutung für die Unternehmereigenschaft sei darüber hinaus auch, ob der veräußerte Hund zuvor privat von der Beklagten genutzt wurde und aus welchem Anlass er verkauft werden sollte. Die Veräußerung eines vom Verkäufer privat genutzten Hundes sei regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren. Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Hundewelpen zu keinem Zeitpunkt „zu eigenen Zwecken“ durch die Hündin werfen lassen, sondern vielmehr um die Hundewelpen an dritte Personen zu verkaufen. Für gewerbliches Handeln spreche zudem weiter hier auch der Inhalt des Kaufvertragsformulars. Dieses beinhalte ersichtlich allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da die von der Beklagten insofern verwendeten Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert seien. Auch dieses Vorgehen zeige die bei einem Gewerbetreibenden vorliegende Wiederholungsabsicht bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Bei einem derartigen Verbrauchsgüterkauf werde aber, falls ein Sachmangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang auftrete, grundsätzlich vermutet, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.  Anderes würde nur dann gelten, wenn die Vermutung des § 476 a.F. BGB (§ 477 n.F. BGB) mit dem Mangel seiner Art nach unvereinbar wäre. Dies sei aber vorliegend gerade nicht anzunehmen, weil es durchaus möglich sei, dass bei einem Hund ein sog. „Wasserkopf“ erst mehrere Monate nach Besitz- und Gefahrübergang von einem Tierarzt diagnostiziert werden könnten, obwohl deren Ursache ggf. schon zum Zeitpunkt des Besitz- und Gefahrübergang vorgelegen hatten. Der Käufer müsse auch nicht nachweisen, dass ein nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangels eine Ursache in einem latenten Mangel hat. Daraus folge hier, dass die Beklagte als Verkäuferin im vorliegenden Fall hätte darlegen und beweisen müssen sog. Beweislastumkehr, dass die bei dem streitgegenständlichen Hund innerhalb von 6 Monaten aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihre Ursache nicht in dem Zustand hatten, der schon bei dem Gefahrübergang vorgelegen hat. Diesen Beweis habe die Beklagte vorliegend aber nicht führen können. Im Gegenteil, der Sachverständige habe bestätigt, dass die Veränderungen der Ventrikel und des Arachnoidealraumes bereits seit der Geburt dieser Hündin bestehen würden. Da die Hündin daher zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mit einem Sachmangel behaftet gewesen sei, habe die Klägerin ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Da diese Krankheit bei der streitbefangenen Hündin jedoch noch nicht einmal für eine Tierärztin zu erkennen gewesen sei, habe die Beklagte bei Gefahrübergang auch keine Kenntnis von diesem Umstand haben können. Sie habe entsprechende Erkenntnisse auch nicht aus ihrem Zuchtbetrieb herleiten müssen, da keine der früheren Würfe diese Krankheit aufwiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz sei daher nicht gegeben.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Zur Unterscheidung zwischen Standard Bullterrier und Miniatur-Bullterrier mit Blick auf das LHundG

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2016, Az. 18 L 3440/16

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Feststellung des zuständigen Ordnungsamtes, dass es sich bei dem von der Antragstellerin gehaltenen Hund um einen Bullterrier handele, dessen Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 LHundG Nordrhein-Westfalen vermutet werde. Die Antragstellerin behauptet, dass es sich bei ihrem 39 cm großen und 15 kg schweren Hund um einen Miniatur-Bullterrier handele.

 

Der Beschluss

Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht.

Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass es sich bei ihrem Hund um einen solchen der Rasse Miniatur-Bullterrier handelt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp) handele es sich bei diesem wegen dessen Größe deutlich wahrscheinlicher um einen Bullterrier als um einen Miniatur-Bullterrier. Bei den von der FCI anerkannten Hunderassen „Bullterrier“ und „Miniatur-Bullterrier“ handele es sich um zwei verschiedene Rassen. Mit Ausnahme der Angaben zur Größe, die ausschließlich bei dem Miniatur-Bullterrier vorhanden seien und wonach dessen Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten solle, sind die Rassebeschreibungen wortgleich. Ein Miniatur-Bullterrier unterscheide sich vom Bullterrier aufgrund der jeweils wortgleichen Rassebeschreibungen daher nur durch die insgesamt proportional kleineren Abmessungen. Eine Unterscheidung anhand von individuell unterschiedlichen Rassemerkmalen ist bei vollständig wortgleichen Merkmalen der Rassebeschreibungen denklogisch schon deshalb nicht möglich, weil es an geeigneten Anknüpfungsmerkmalen in der Rassebeschreibung fehlt. Soweit bestimmte Gutachter der Auffassung seien, Bullterrier und Miniatur-Bullterrier durch besondere phänotypische Merkmale außerhalb der Größe voneinander differenzieren zu können und insofern auch in der Rechtsprechung bereits Gehör gefunden hätten, bestünden systematische Bedenken gegen diese Auffassung (Die Verfasserin teilt diese Bedenken nicht). Einen Abstammungsnachweis konnte die Antragstellerin nicht vorlegen. Der von ihr behauptete Vater des Hundes, habe seinerseits die Soll-Größe für Miniatur-Bullterrier um 2,5 cm überschritten und habe aus diesem Grund sowieso nicht zur Zucht eingesetzt werden dürfen. Dies ergebe sich schon aus dem zweiten N.B. (nota bene) aller Rassebeschreibungen des FCI, wonach zur Zucht ausschließlich funktional und klinisch gesunde, rassetypische Hunde verwendet werden sollen.

Es läge auf der Hand, dass bei der beabsichtigten Zucht von Miniatur-Bullterriern die Soll-Größe von 35,5 cm als phänotypisches Merkmal entwertet würde, wenn zur Zucht auch nur ein Elternteil zugelassen wird, welches das Kriterium „Widerristhöhe kleiner oder gleich 35,5 cm“ nicht erfüllt. Bei Zulassung einer solchen Zuchtpraxis wäre die Einhaltung der Soll-Größe vom Zufall abhängig und würde eine Unterscheidung des Miniatur-Bullterriers vom Bullterrier bis auf weiteres unmöglich machen.. Auf dieses Ziel scheine die einschlägige deutsche Zuchtpraxis gerichtet, wenn Züchter in der Vergangenheit sogar Hunde mit einer Widerristhöhe von über 39 cm  zur Zucht von (als Miniatur-Bullterriern deklarierten) Hunden eingesetzt hätten. ( Hinweis für Züchter von Miniatur Bullterriern in NRW: Soweit diese mit Hunden über 35,5 cm züchten könnten dies als massiver Verstoß gegen das LHundG NRW gewertet werden.)

Aus Sicht des Gerichts bestünde der Verdacht, dass in den einschlägigen Kreisen nicht die Absicht bestünde, rassetypische Miniatur-Bullterrier zu züchten (diese wären nämlich kleiner oder gleich 35,5 cm groß), sondern solche Hunde, die dem Phänotyp des Bullterriers insbesondere aufgrund ihrer Größe (ganz oder annähernd) entsprechen, ohne dessen Namen tragen zu müssen. Die Gründe hierfür lägen angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der Rassen auf der Hand.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Tierschutzorganisation – Muss es immer ein Verein sein?

Tierschutzorganisationen haben in aller Regel die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Organisationen verfolgen meist gemeinnützige Zwecke und genießen deshalb verschiedene steuerliche Privilegien.

Ein eingetragener Verein im Sinne der §§ 55 ff. BGB unterliegt zahlreichen rechtlichen Regularien. Ein Verein soll nur dann in’s Vereinsregister eingetragen werden, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat. Es müssen sich mindestens sieben „Gleichgesinnte“ finden, die einen Verein gründen wollen. Das ist in vielen Fällen kein Problem. Die Probleme beginnen erst in der praktischen Arbeit. Oft treten Meinungsunterschiede auf. Vereinsmitglieder ziehen sich aus dem Vorstand zurück oder kündigen ihre Mitgliedschaft. Der Verein wird handlungsunfähig, weil der Vorstand nicht satzungsgemäß besetzt ist. Die Wahl von Ersatzvorständen scheitert, weil aus dem Kreis der Mitglieder niemand bereit ist, die Verantwortung zu übernehmen und die mit dem Vorstandsamt verbundenen Aufgaben wahrzunehmen. Am Ende bleibt nur die Liquidation des Vereins, die ebenfalls umfangreichen Regularien unterliegt.

Diese Probleme lassen sich vermeiden. Als alternative Rechtsform für eine Tierschutzorganisation sollte man die „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ – UG – gemäß § 5 a GmbHG in Erwägung ziehen. Hierbei handelt es sich um eine GmbH „light“. Die Gesellschaft kann von einer Person gegründet werden, die zugleich als Gesellschafter und Geschäftsführer fungiert. Das Stammkapital muss mindestens € 1,00 betragen. Die Haftung der Gesellschaft ist auf deren Vermögen beschränkt. Die Gesellschafter der UG haften also nicht mit ihrem Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft. Die Gründung der Gesellschaft ist beurkundungspflichtig; die Gesellschaft wird in’s Handelsregister eingetragen. Da die UG  wie ein Verein eine Körperschaft im Sinne von § 51 Abgabenordnung ist, kann eine UG wie ein Verein „gemeinnützig“ sein, wenn sie die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Satzung der UG muss die formalen steuerlichen Voraussetzungen erfüllen. Die – gemeinnützige – Geschäftstätigkeit  der Gesellschaft muss sich tatsächlich in dem durch die Satzung vorgegebenen Rahmen bewegen.

Die UG bietet damit gegenüber einem Verein verschiedene handfeste Vorteile:

Die Gesellschaft kann von einer Person gegründet werden. Gleichgesinnte und Unterstützer können Gesellschafter werden, müssen aber nicht zwangsläufig an der Geschäftsführung beteiligt werden. Das schafft Kontinuität und vermeidet Konflikte. Dies hilft nicht nur den Initiatoren der Organisation, sondern auch Unterstützern, die sich im Rahmen ihrer Tierschutzarbeit in der Gesellschaft als Gesellschafter engagieren wollen, nicht aber Verantwortung als Geschäftsführer tragen möchten. Damit ist der administrative Aufwand deutlich geringer als bei einem Verein.

Die UG kann wie ein Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und die damit verbundenen Steuervorteile genießen. Die gemeinnützige UG kann insbesondere Spendenbescheinigungen erteilen. Dies setzt voraus, dass die Satzung der UG und ihre tatsächliche Geschäftsführung den steuerlichen Vorschriften entsprechen. Das Musterprotokoll gemäß § 2 I a GmbHG genügt diesen Anforderungen nicht. Die Satzung einer gemeinnützigen UG muss also individuell gestaltet werden.“

 

 

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Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

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Vorsicht; Risiko für Tierschutzvereine: § 18 I Nr. 20 TierSchG

§ 18 TierSchG enthält eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitentatbeständen, die mit einer Geldbuße von bis zu € 25.000,00 gehandelt werden können.

§ 18 I Nr. 20 TierSchG regelt zwei Tatbestände im Kontext mit § 11 TierSchG. Die erste Alternative betrifft die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit im Sinne von § 11 I S. 1 TierSchG. Die zweite Alternative regelt die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage, mit der eine Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 TierSchG verbunden ist. Die erste Alternative von § 18 I Nr. 20 TierSchG wurde bisweilen von den Erlaubnisbehörden in Verfahren nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG missbraucht, um widerspenstige Antragsteller zu zwingen, sich dem von der Erlau bnisbehörde verlangten Format eines Fachgesprächs – Prüfung – zu unterziehen. Die zweite Variante gewinnt nach unserer Einschätzung zunehmend  an Bedeutung, weil die Erlaubnisbehörden die Einhaltung von Auflagen zu Erlaubnisbescheiden nach § 11 I S. 1 TierSchG überwachen und – vermeintliche – Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ahnden. Das betrifft insbesondere auch Erlaubnisse nach § 11 I S.1 Nr. 5 TierSchG, die oft mit einer Vielzahl sehr komplexer Auflagen versehen sind, die teilweise die auslandstierschutzkritischen Vorstellungen und „Bescheidvorgaben“ der Tierschutzrechtliche Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) umsetzen. Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 18 TierSchG sind nicht nur wegen der möglichen hohen Bußgelder kritisch. Ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid oder eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 TierSchG stellen darüber hinaus auch unmittelbar die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers in Frage und können in letzter Konsequenz zum Widerruf einer Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 TierSchG führen, weil mit der nicht mehr gegebenen Zuverlässigkeit eine wesentliche Erlaubnisvoraussetzung weggefallen ist. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt eine weitere empfindliche Sanktion. Gemäß § 29 a OWiG können die Erträge aus einer Ordnungswidrigkeit eingezogen werden. Die Erlaubnisbehörde könnte also etwa die Schutzgebühren eines Tierschutzvereins abschöpfen, die dieser unter Verletzung einer Auflage eingenommen hat. Dies kann zu empfindlichen Vermögenseinbußen führen.

Allein aus diesem Grund sollten Auflagen zu tierschutzrechtlichen Erlaubnissen sehr kritisch geprüft werden. Oft sind Auflagen zu unbestimmt und/oder nicht praktikabel, was unterschiedliche Interpretationen durch den Erlaubnisinhaber und die Behörde geradezu provoziert. In vielen Fällen dienen die Auflagen tierschutzfremden – z.B. seuchenrechtlichen – Zwecken oder sollen nur die Kontrolle und Überwachung des Antragstellers durch die Behörde erleichtern oder – auch über gesetzliche Anforderungen hinaus – intensivieren. Rechtsfolge ist die Rechtswidrigkeit solcher Auflagen. Die Auflagen zu einer Erlaubnis gemäß § 11 I S.1 Nr. 5 TierSchG können möglicherweise auch dann rechtswidrig sein, wenn die Auflagen jeweils für sich betrachtet rechtmäßig sind, in ihrer Summe aber zu einer substantiellen qualitativen Beschränkung der Erlaubnis führen. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlaubnistatbestand des § 11 I S.1 Nr. 5 TierSchG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbringung von Tieren aus dem Ausland in das Inland zulassen will. Dieser klare gesetzgeberische Wille kann nicht durch Auflagen unterlaufen werden, die letztlich darauf abzielen, Auslandstierschutz unverhältnismäßig zu reglementieren oder gar zu erschweren. Diese Einwände können allerdings nur im Antragsverfahren bzw. im Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen rechtlich problematische Auflagen durchgesetzt werden. Ist eine Auflage bestandskräftig, gilt sie selbst dann, wenn sie rechtswidrig ist. Auch die Verletzung einer rechtswidrigen Auflage stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 18 I Nr. 20 TierSchG dar. Bestandskräftige rechtswidrige Auflagen können nur im Wege der Rücknahme gemäß § 48 VwVfG aus einer Erlaubnis entfernt werden. Allerdings steht die Rücknahme im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch des Betroffenen auf Rücknahme einer rechtswidrigen belastenden Auflage besteht nicht. Gleichwohl sollte man diese Option nicht ungenutzt lassen, wenn ein Erlaubnisbescheid rechtlich zweifelhafte oder nicht praktikable Auflagen enthält, was sich eben oft erst in der praktischen Umsetzung einer Erlaubnis zeigt.

Hat die Erlaubnisbehörde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und dem Betroffenen – derjenige, gegen den die Behörde den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit erhebt – eine Anhörung übermittelt, gilt ein eiserner Grundsatz: Eine Stellungnahme zur Sache erfolgt prinzipiell erst nach Akteneinsicht. Eine interessengerechte und ergebnisorientierte Verteidigung ist insbesondere ohne die Kenntnis der Tatsachen, auf den die Behörde den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit stützt, nicht möglich. Einlassungen „in’s Blaue“ ohne Kenntnis der Aktenlage können zu einer irreparablen Schwächung der Verteidigungsposition des Betroffenen führen.

Materiell ist der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oft nicht haltbar. Sind Auflagen verwaltungsrechtlich zweifelhaft, kann das mittelbar auf die Schuldfrage Auswirkungen haben. Die Verletzung einer rechtlich fragwürdigen etwa unbestimmten oder nicht praktikablen Auflage erscheint  grundsätzlich weniger vorwerfbar als die Verletzung einer rechtlich unproblematischen und eindeutigen Auflage.

 

Fazit:

Auch nach Bestandskraft sollte man Auflagen in Erlaubnisbescheiden gemäß § 11 I S.1 Nr. 5 TierSchG kritisch prüfen. Sind Auflagen rechtlich problematisch oder nicht praktikabel, ist zu erwägen, bei der Erlaubnisbehörde einen Antrag auf Rücknahme zu stellen. Dies reduziert das Risiko, dass die Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Verletzung einer Auflage einleitet.

Leitet die Behörde ein Verfahren ein, heißt es Ruhe bewahren. Auch wenn der erste Impuls ist, die Vorwürfe schnellstmöglich auszuräumen, gilt: Eine Stellungnahme zum Tatvorwurf erfolgt prinzipiell nach Akteneinsicht.

 

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Dr. Eugène Beaucamp

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