Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien

 Maulkorb-und Leinenzwang

 

 

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien Es lässt sich eine zunehmende Tendenz erkennen, wonach Hundehalter sich untereinander bei den Ordnungsämtern anzeigen, wenn ihr Hund durch einen Hund verletzt wurde.

Das diese Verletzungen oftmals nicht gravierend sind, dass diese Verletzungen en Passant, z.B. anlässlich eines Kommentkampfes entstehen, dass diesen Verletzungen häufig ein „Angriff“, und wenn es nur eine Distanzunterschreitung sein mag, vorausgeht, ist sowohl den anzeigenden Hundehaltern als auch den Behörden häufig gleich.

Stereotype und formalistische Antworten der Behörden: „Das Gesetz differenziert nicht dahingehend, ob der Hund in einen Kommentkampf oder zur Verteidigung seiner Individualdistanz  verwickelt wurde oder nicht. Das Gesetz sagt, wenn ein Hund einen anderen Hund oder einen Menschen gebissen oder verletzt hat, gilt er als gefährlich“. Viele Behörden begründen ihrer sofortige Einstufung der Gefährlichkeit daher mit fehlendem Ermessen laut der für sie maßgeblichen Gesetze. (z.B NHundG, Gefahrhundeverordnung Schleswig Holstein usw.)

Diese Gesetze sind mit Blick auf die Bewertung einer Vielzahl von Bissverletzungen durch Hunde absurd. Sie räumen den Behörden zum Teil kaum oder gar kein Ermessen ein, Hunde werden stigmatisiert, Steuererhöhungen bis zum dreifachen Satz, Maulkorb – und Leinenzwang und im schlechtesten Fall die Haltungsuntersagung können angeordnet werden.

Nein, ich spreche nicht nicht von hoch aggressiven Hunde, ich spreche nicht von schweren oder tödlichen Bissverletzungen oder wiederholten Verletzungen von Hunden einem Menschen gegenüber, ich rede von Verletzungen anlässlich hundlicher Kommunikation.

Ein erwachsener Hund wehrt einen aufdringlichen Welpen ab, der Welpe (vielleicht ein kleiner aufgeweckter Labradorrüde) erkennt den Ernst der Lage nicht, er bleibt zudringlich, der erwachsene Hund warnt und warnt und warnt…..und dann schnappt er ab…dabei bleibt ein Zahn in dem Näschen des jetzt sehr beeindruckten kleinen Rüden hängen, es blutet, er schreit, der kleine Mann muss tierärztlich behandelt worden, die Hundehalterin ist sehr verägert und zeigt den Halter an.

Andere typische Situationen, die zu einer unerwünschten aber vorhersehbaren Verletzung unbeabsichtigt, das heißt durch Reaktionen von Hunden ohne Beschädigungsabsicht führen können, sind die Verteidigung von Ressourcen,  das kann ein Mauseloch sein, ein Baumstamm…..der mäuselnde Hund warnt, der Hundehalter bittet den Halter des sich dem Mauseloch nähernden anderen Hund, seinen Hund zurückzunehmen, der mäuselnde Hund knurrt nach hinten, mehrfach, der andere Hunde ignoriert dies, er wird abgeschnappt, Nase blutet, nur ein kleines Loch….aber der verletzende Hund hat nach dem Wortlaut der Gesetze „gebissen“. Den Behörden dies erklärt, erfolgt zwangsläufig die Antwort.“ Ein Hundehalter dafür zu sorgen, das sein Hund keinen anderen Hund verletzt“.

Ein Hund, der ein bereits verletztes Reh (nicht durch ihn) beisst, gilt in einigen Bundesländer ab da als gefährlich, Leinen-und Maulkorbzwang im schlechtesten Fall lebenslänglich, sind obligatorisch. Was dies für einen jungen Hund bedeutet, liegt auf der Hand. Eine nach dem Tierschutgesetz geforderte artgerechte Haltung dieses Hundes wird unmöglich gemacht.

Die jeweiligen Landeshundegesetze sind in ihren Detaillformulierungen zwar unterschiedlich; gemein ist ihnen jedoch, dass sie absolut praxisfremd und sachgerecht nicht umsetzbar sind.

 

Gefährlichkeit eines Hundes in Niedersachsen nach dem NHundG

Gefährlichkeit eines Hundes in Niedersachsen nach dem NHundG

Niedersächsisches OVG  Beschluss 11 ME 423/11.
Die Gefährlichkeit eines Hundes in Niedersachsen nach dem NHundG kann von der Behörde bereits dann festgestellt werden, wenn der Hund erstmals und einmalig einen Artgenossen beißt.
Dies entschied das Niedersächsische OVG in seinem Beschluss 11 ME 423/11.
Geklagt hatte die Halterin einer Boxermischlingshündin. Ihr Tier befand sich besuchsweise auf einem fremden, nicht umschlossenen Grundstück. Als die Hündin, hiervon ab, auf die anliegende öffentliche Straße lief, begegnete ihr ein Jack-Russel-Terrier. Zwischen den Tieren ereignete sich eine Auseinandersetzung, wobei der Boxermischling den Terrier in das Ohr biss und hierdurch eine blutende Wunde verursachte. Die zuständige Behörde stellte daraufhin die Gefährlichkeit der Mischlingshündin gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 NHundG fest. Hiernach heißt es, dass die Fachbehörde einen Hinweis, ein Hund weise eine gesteigerte Aggressivität auf, insbesondere weil er einen anderen Hund gebissen habe, prüfen müssen und bei Bestätigung dieser Prüfung die Gefährlichkeit des Tieres festzustellen hat. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der Biss ihres Hundes keine gesteigerte Aggressivität anzeige, sondern zum tierisch bedingten Normalverhalten eines Hundes zähle. Die Gefährlichkeitsfeststellung sei nicht angemessen.
Das vorangegangene Verwaltungsgericht gab der Klägerin zunächst Recht. Es entschied, dass ein Beißvorfall zwischen Hunden per se die Gefährlichkeit des Tieres nach § 7 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 NHundG nicht vermuten lässt. Vielmehr müssten weitere Hinweise vorliegen, nach denen von einer gesteigerten, also nicht art- und situationsgerechten, Aggressivität auszugehen ist.
Diese Einschätzung teilte das OVG als Beschwerdeinstanz jedoch nicht. Es entschied, dass jeder Hundebiss, sofern er nicht nur ganz geringfügige Verletzungen verursacht, bereits ausreiche, um die Gefährlichkeit eines Hundes annehmen zu können. Da OVG begründete diese Entscheidung damit, dass § 7 Abs. 1 NHundG der Gefahrenvorsorge diene. Um effektiv die öffentliche Sicherheit zu wahren und die Bevölkerung hierbei vor bissigen Hunden zu schützen, sei es erforderlich, bereits frühzeitig nötige Maßnahmen zu treffen. Dieser Schutz sei nicht möglich, wenn entsprechende Maßnahmen erst beim Vorliegen konkreter Gefahren getroffen werden können. Vorbeugender Schutz sei nur durch vorsorgliches Einschreiten, bereits beim Vorliegen abstrakter Gefahren garantiert. Hiernach sei folglich ein Beißvorfall bereits für die Gefährlichkeitsfeststellung ausreichend, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedürfe.
Insofern durch diese Feststellung im Einzelfall bedenkliche und unangemessene Folgen für Tier und Halter zu befürchten sind, zum Beispiel weil sich der betroffene Hund nach umfassender Betrachtung als gesellschaftsverträglich erweist, so ändert dies nichts an der ersten Einschätzung der Behörde. Vielmehr seien in solchen Fällen die Rechtsfolgen entsprechend anzupassen. Eine solche Anpassung sieht § 14 Abs. 3 S. 2 NHundG vor, wonach ein als gefährlich eingestuftes Tier nach bestandener Wesenprüfung vom Leinenzwang befreit werden kann.

LHundG NRW Hundebiss ohne Verletzung

 

LHundG NRW Hundebiss ohne Verletzung dennoch Feststellung der Gefährlichkeit

Maulkorb-und Leinenzwang

OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 5 A 1760/12 –

Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW gelten Hunde unter anderem als gefährlich, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nichts zur Verteidigung anläslich einer strafbaren Handlung geschah. LHundG NRW Hundebiss ohne Verletzung

Im angegebenen Verfahren äußerte die Klägerin Bedenken, ob der Hundebiss nicht einen gewissen Verletzungserfolg aufweisen müssen, um tatbestandsmäßig eine Gefährlichkeitsfeststellung im Rahmen dieser Norm zu begründen.

Das OVG NRW stellte klar, dass es für die Gefährlichkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW nicht darauf ankomme, ob der Biss Verletzungen hergerufen habe. Die Formulierung „gebissen“ im Sinne dieser Norm setze nicht zwingend ein Verletzungsergebnis voraus. Insbesondere bei dicken Kleidungsstücken komme es häufiger vor, dass die Hundebisse ohne Wirkung blieben. An der Gefährlichkeit des Hundes ändere das Ausbleiben des Verletzungserfolges in diesem Fall allerdings nichts. Auf die klägerischen Ausführungen zur Hämatombildung kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Gefährlichkeitsfeststellung Hund

Gefährlichkeitsfeststellung Hund

Kostenlose telefonische Erstberatung rund um das Thema Landeshundegesetze, Gefährlichkeitsfeststellung Hund nach Beissereien, Leinen- und Maulkorbzwang kommenden Samstag, den 30.05.2015 von 10.00 Uhr – 17.00 Uhr unter 0172/2682093 oder 02151/7670009.

Leider werden wir Anwälte immer zu spät involviert. Ich hoffe durch dieses Angebot betroffene Hundehalter zu sensibilisieren, anwaltliche Hilfe bereits bei Eingang einer Anhörung in Anspruch zu nehmen und nicht erst, wenn die Verfügung schon ins Haus geflattert ist.

Gerade in den Bundesländern, wie z.B. Niedersachsen oder Schleswig Holstein, in denen die (rasseunabhängige) Gefährlichkeitfeststellung bereits nach Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts „automatisch“ erfolgt und ein bestandener Wesenstest nach den einschlägigen Regelungen (anders als z.B. in NRW) dann als Voraussetzung zur Haltung des als gefährlich eingestuften Hundes gilt und gerade nicht die Gefährlichkeitseinstufung entfallen lässt, ist es ungemein wichtig sofort zu handeln.

Handeln bedeutet zunächst Akteneinsicht durch den Anwalt und im Anschluß die anwaltliche Einlassung, um zu verhindern, dass der Hund als gefährlich gilt.